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CIR­CU­LAR ECONOMY

Novel­le des Abfall­ver­brin­gungs­rechts ver­ab­schie­det − Fluch oder Segen für den grenz­über­schrei­ten Sekundärrohstoffhandel?

By 25. March 2024#!31Tue, 26 Mar 2024 00:42:20 +0000+00:002031#31Tue, 26 Mar 2024 00:42:20 +0000+00:00 – 12+00:003131+00:00x31 26am31am-31Tue, 26 Mar 2024 00:42:20 +0000+00:0012+00:003131+00:00x312024Tue, 26 Mar 2024 00:42:20 +00004212423amTuesday=112#!31Tue, 26 Mar 2024 00:42:20 +0000+00:00+00:003#March 26th, 2024#!31Tue, 26 Mar 2024 00:42:20 +0000+00:002031#/31Tue, 26 Mar 2024 00:42:20 +0000+00:00 – 12+00:003131+00:00x31#!31Tue, 26 Mar 2024 00:42:20 +0000+00:00+00:003#No Comm­ents

Man­dan­ten­in­for­ma­ti­on 05/2024

Die Novel­le des euro­päi­schen Abfall­ver­brin­gungs­rechts wur­de am 25.03.2024 im Rat ver­ab­schie­det. Dies hat die EU in einer Pres­se­mit­tei­lung vom glei­chen Tage bekannt­ge­ge­ben. Damit hat das rund zwei­ein­halb­jäh­ri­ge EU-Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren ein Ende gefun­den. Die neue Ver­ord­nung kann nun­mehr im Amts­blatt ver­kün­det wer­den; anwend­bar wer­den die Neu­re­ge­lun­gen aber grund­sätz­lich erst nach Ablauf von zwei Jahren. 

Als Kern­ele­men­te der neu­en Ver­ord­nun­gen wer­den in der EU-Pres­se­mit­tei­lung ein Ver­brin­gungs­ver­bot für Abfäl­le zur Besei­ti­gung inner­halb der EU, die Fort­gel­tung des Ver­fah­rens der all­ge­mei­nen Infor­ma­ti­ons­pflich­ten für „grün gelis­te­te“ Abfäl­le zur Ver­wer­tung und die Ver­schär­fung der Export­re­ge­lun­gen in Dritt­staa­ten (also Staa­ten, die nicht der EU ange­hö­ren) genannt. Ent­ge­gen die­ser Ankün­di­gung sind hin­sicht­lich der bei­den erst­ge­nann­ten Punk­te kei­ne wesent­li­chen Neue­run­gen gegen­über der bis­he­ri­gen Rechts­la­ge zu ver­zeich­nen. 

So wird das Ver­brin­gungs­ver­bot für Abfäl­le zur Besei­ti­gung inner­halb der EU durch die Mög­lich­keit ein­ge­schränkt, die Ver­brin­gung in einem Noti­fi­zie­rungs­ver­fah­ren zuzu­las­sen. Bei Lich­te betrach­tet ist die Ver­brin­gung von Abfäl­len zur Besei­ti­gung in ande­re EU-Mit­glied­staa­ten somit nicht, wie es die Bezeich­nung „Ver­brin­gungs­ver­bot“ nahe­legt, voll­stän­dig unter­sagt, son­dern steht ledig­lich unter einem Noti­fi­zie­rungs­vor­be­halt. Dies ist aller­dings bereits nach der bis­he­ri­gen Rechts­la­ge der Fall. Die Bezeich­nung als Ver­brin­gungs­ver­bot dürf­te daher eher sym­bo­li­schen Cha­rak­ter haben, um zum Aus­druck zu brin­gen, dass der­ar­ti­ge Ver­brin­gung an sich poli­tisch uner­wünscht sind und die Aus­nah­me blei­ben sol­len. Ledig­lich für gemisch­te Sied­lungs­ab­fäl­le zur Besei­ti­gung gilt nach neu­er Rechts­la­ge ein strik­tes Ver­brin­gungs­ver­bot; dies gilt auch dann, wenn die gemisch­ten Sied­lungs­ab­fäl­le zuvor einem Behand­lungs­ver­fah­ren unter­zo­gen wor­den sind, dass ihre Eigen­schaf­ten nicht wesent­lich ver­än­dert hat.

Hin­sicht­lich des Ver­fah­rens bei Abfäl­len der Grü­nen Lis­te wird in der EU-Pres­se­mit­tei­lung selbst auf die Kon­ti­nui­tät zur bis­he­ri­gen Rechts­la­ge hin­ge­wie­sen. Bemer­kens­wert ist, dass die Neue­run­gen, die es in die­sem Bereich gibt, wie zum Bei­spiel die voll­stän­dig elek­tro­ni­sche Durch­füh­rung des Ver­fah­rens, in der Pres­se­mit­tei­lung nicht ein­mal erwähnt wer­den. Im Fall der elek­tro­ni­schen Ver­fah­rens­füh­rung mag dies sei­nen Grund dar­in haben, dass die Ein­zel­hei­ten erst noch in einem Durch­füh­rungs­rechts­akt fest­zu­le­gen sind. Erst dann dürf­te ein Urteil dar­über mög­lich sein, ob die elek­tro­ni­sche Ver­fah­rens­füh­rung für die betrof­fe­nen Unter­neh­men in der Sum­me eine Erleich­te­rung oder eine zusätz­li­che Belas­tung bewirkt.

Eine wesent­li­che Ände­rung hat dem­ge­gen­über in der Tat der Export von Abfäl­len in Dritt­staa­ten erfah­ren. Neu ist inso­weit etwa das in der Pres­se­mit­tei­lung ange­spro­che­ne Ver­bot für den Export von Kunst­stoff­ab­fäl­len in Dritt­staa­ten, die nicht der OECD ange­hö­ren. In sei­ner strik­ten Form gilt die­ses Ver­bot aller­dings erst nach Ablauf einer Über­gangs­pha­se und dann auch nur vor­über­ge­hend; denn nach Ablauf von fünf Jah­ren haben Nicht-OECD-Dritt­staa­ten unter stren­gen Vor­aus­set­zun­gen die Mög­lich­keit, eine Wie­der­zu­las­sung der Kunst­stoff­ex­por­te durch einen ent­spre­chen­den Antrag bei der EU-Kom­mis­si­on zu erwir­ken. Zu den Neue­run­gen gehört zudem das in der Pres­se­mit­tei­lung nicht expli­zit ange­spro­che­ne Erfor­der­nis einer Audi­tie­rung von Ziel­an­la­gen in Dritt­staa­ten, das sowohl OECD-Dritt­staa­ten als auch Nicht-OECD-Dritt­staa­ten betrifft und der Sicher­stel­lung einer umwelt­ge­rech­ten Behand­lung dient.

Eine Gesamt­be­wer­tung der Neu­re­ge­lun­gen wird natur­ge­mäß erst mög­lich sein, wenn prak­ti­sche Erfah­run­gen mit ihrer Umset­zung vor­lie­gen. Ob die Rege­lun­gen, wie es in der Über­schrift der EU-Pres­se­mit­tei­lung heißt, effi­zi­en­ter sein wer­den als die bis­he­ri­gen, darf aller­dings bezwei­felt wer­den. So wur­den, statt büro­kra­ti­sche Anfor­de­run­gen zu redu­zie­ren, neue Hür­den geschaf­fen. Das bereits ange­spro­che­ne Erfor­der­nis eines Audits für Ziel­an­la­gen in Dritt­staa­ten ist dafür ein Bei­spiel. Ein wei­te­res Bei­spiel ist die Aus­wei­tung der Infor­ma­ti­ons­pflich­ten bei der Ver­brin­gung von Abfäl­len der Grü­nen Lis­te, die sich jetzt bei­spiels­wei­se auch auf nach­ge­schal­te­te Anla­gen bezie­hen. Wenig Hoff­nung auf Ver­ein­fa­chung und Beschleu­ni­gung begrün­det zudem der Umstand, dass Bear­bei­tungs­fris­ten im Noti­fi­zie­rungs­ver­fah­ren im Ver­gleich zur bis­he­ri­gen Rechts­la­ge ver­län­gert wor­den sind; so müs­sen Nach­for­de­run­gen von Infor­ma­tio­nen nicht mehr inner­halb von drei Werk­ta­gen, son­dern inner­halb von zehn Werk­ta­gen gestellt wer­den und es sind nach Ein­gang der Ant­wort des Noti­fi­zie­ren­den bis zu zwei wei­te­re Nach­for­de­run­gen mög­lich. Selbst im soge­nann­ten Fast-Track-Noti­fi­zie­rungs­ver­fah­ren bei Anla­gen mit Vor­ab­zu­stim­mung sind die ent­spre­chen­den Fris­ten nicht kür­zer als nach bis­he­ri­ger Rechts­la­ge. Der prak­ti­sche Wert sol­cher Ver­fah­rens­fris­ten ist aller­dings ohne­hin zwei­fel­haft, da die bis­he­ri­gen Erfah­run­gen zei­gen, dass die Bear­bei­tung von Noti­fi­zie­run­gen durch die per­so­nell zumeist unzu­läng­lich aus­ge­stat­te­ten Behör­den fak­tisch wesent­lich län­ger dau­ert als recht­lich vor­ge­se­hen. Ansatz­punk­te, die geeig­net wären, die inso­weit bestehen­den struk­tu­rel­len Defi­zi­te zu besei­ti­gen, sind in der neu­en Ver­ord­nung nicht erkennbar.

Ins­ge­samt spricht eini­ges dafür, dass die Rege­lungs­kom­ple­xi­tät durch die Neu­re­ge­lung noch­mals gestie­gen ist; dies erschwert die Hand­ha­bung durch die betrof­fe­nen Wirt­schafts­teil­neh­mer und wird sich vor­aus­sicht­lich in Feh­lern bei der prak­ti­schen Anwen­dung nie­der­schla­gen, die letzt­end­lich unter dem Stich­wort „ille­ga­le Abfall­ver­brin­gung“ in die Sta­tis­ti­ken eingehen.

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