Mandanteninformation 17/2024
Das Europäische Parlament hat der EU-Verpackungsverordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation – PPWR) am 27.11.2024 final zugestimmt. Mit einer zeitnahen Billigung durch den Rat ist zu rechnen. Die Gestaltung vieler für die Industrie relevanter Details beginnt allerdings erst danach.
Der Abschluss des Rechtssetzungsverfahrens rückt in greifbare Nähe: Das Europäische Parlament hat dem Entwurf der neuen EU-Verpackungsverordnung final zugestimmt. Ein vorläufiger Kompromiss zwischen den Rechtssetzungsorganen war zwar bereits im März 2024 getroffen worden, dem das Parlament am 24.04.2024 auch zustimmte. Allerdings: Mit Blick auf die Europawahl im Juni war für die Abstimmung in der Kürze der Zeit nur die englische Sprachfassung verfügbar, die zudem auch noch nicht endredigiert war. Im Trilogergebnis wurden am Ende noch viele neue Punkte mit teils juristisch uneindeutigen Formulierungen verhandelt, was den weiteren Verlauf des Rechtssetzungsverfahrens verzögerte. Nachdem nun aber eine finale Fassung vorliegt, konnte am 25.11.2024 der ENVI-Ausschuss des Europäischen Parlaments tagen, der Text im Plenum am 26.11.2024 bekanntgegeben und am 27.11.2024 im Wege der Nichtbeantragung einer Abstimmung (sog. Corrigendum-Verfahren) angenommen werden.
Der Rat wird nun voraussichtlich schnell entscheiden, wie aus dem Inneren des Brüsseler Rechtssetzungsverfahrens zu erfahren ist. Eine Entscheidung noch in diesem Jahr ist möglich.
Der Abschluss des Rechtssetzungsverfahrens ist allerdings erst der Anfang der Reform des Verpackungsrechts. Denn mit Geltung der neuen EU-VerpackungsVO 18 Monate nach ihrem Inkrafttreten ist hinsichtlich vieler Bestimmungen nur ein Rahmen gezogen. Viele für die Verpackungsindustrie entscheidende Vorgaben werden erst durch delegierte bzw. durch Durchführungsrechtsakte der EU-Kommission konkretisiert. Auch auf nähere Umsetzung angelegt (obwohl das neue EU-Recht eine Verordnung und eben keine Richtlinie mehr ist) sind eine Reihe von Zielvorgaben und Wahlmöglichkeiten, die die Mitgliedstaaten in das nationale Recht zu implementieren haben.
Ob die EU-Verpackungsverordnung erfolgreich sein und als Element des Green Deal ihren Beitrag zum Ziel des Net Zero und zum Schutz von Umwelt und menschlicher Gesundheit leisten wird, wird also erst nach Abschluss des Rechtssetzungsverfahren entschieden. Etwa: Wird es genügend Rezyklate geben, um die Mindestrezyklatanteile in Verpackungen zu erfüllen? Wie muss eine Verpackung gestaltet sein, damit sie die Anforderungen an eine recyclingorientierte Gestaltung (Design for Recycling/DfR) erfüllt? Welche Verschärfungen oder Erleichterungen gibt ein Mitgliedstaat im Bereich der Wiederverwendungsziele hinsichtlich Transport- oder Verkaufsverpackungen wie Paletten vor?
Die beteiligten Kreise werden diese Entwicklungen weiter beobachten und begleiten müssen. Nach dem Rechtsakt ist vor dem Rechtsakt.
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