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CIR­CU­LAR ECONOMY

EU-Ver­pa­ckungs­ver­ord­nung: Ent­wurf nimmt die nächs­te Hürde

By 27. Novem­ber 2024No Comm­ents

Man­dan­ten­in­for­ma­ti­on 17/2024

Das Euro­päi­sche Par­la­ment hat der EU-Ver­pa­ckungs­ver­ord­nung (Pack­a­ging and Pack­a­ging Was­te Regu­la­ti­on – PPWR) am 27.11.2024 final zuge­stimmt. Mit einer zeit­na­hen Bil­li­gung durch den Rat ist zu rech­nen. Die Gestal­tung vie­ler für die Indus­trie rele­van­ter Details beginnt aller­dings erst danach.

Der Abschluss des Rechts­set­zungs­ver­fah­rens rückt in greif­ba­re Nähe: Das Euro­päi­sche Par­la­ment hat dem Ent­wurf der neu­en EU-Ver­pa­ckungs­ver­ord­nung final zuge­stimmt. Ein vor­läu­fi­ger Kom­pro­miss zwi­schen den Rechts­set­zungs­or­ga­nen war zwar bereits im März 2024 getrof­fen wor­den, dem das Par­la­ment am 24.04.2024 auch zustimm­te. Aller­dings: Mit Blick auf die Euro­pa­wahl im Juni war für die Abstim­mung in der Kür­ze der Zeit nur die eng­li­sche Sprach­fas­sung ver­füg­bar, die zudem auch noch nicht end­re­di­giert war. Im Tri­lo­g­er­geb­nis wur­den am Ende noch vie­le neue Punk­te mit teils juris­tisch unein­deu­ti­gen For­mu­lie­run­gen ver­han­delt, was den wei­te­ren Ver­lauf des Rechts­set­zungs­ver­fah­rens ver­zö­ger­te. Nach­dem nun aber eine fina­le Fas­sung vor­liegt, konn­te am 25.11.2024 der ENVI-Aus­schuss des Euro­päi­schen Par­la­ments tagen, der Text im Ple­num am 26.11.2024 bekannt­ge­ge­ben und am 27.11.2024 im Wege der Nicht­be­an­tra­gung einer Abstim­mung (sog. Cor­ri­gen­dum-Ver­fah­ren) ange­nom­men werden.

Der Rat wird nun vor­aus­sicht­lich schnell ent­schei­den, wie aus dem Inne­ren des Brüs­se­ler Rechts­set­zungs­ver­fah­rens zu erfah­ren ist. Eine Ent­schei­dung noch in die­sem Jahr ist möglich.

Der Abschluss des Rechts­set­zungs­ver­fah­rens ist aller­dings erst der Anfang der Reform des Ver­pa­ckungs­rechts. Denn mit Gel­tung der neu­en EU-Ver­pa­ckungs­VO 18 Mona­te nach ihrem Inkraft­tre­ten ist hin­sicht­lich vie­ler Bestim­mun­gen nur ein Rah­men gezo­gen. Vie­le für die Ver­pa­ckungs­in­dus­trie ent­schei­den­de Vor­ga­ben wer­den erst durch dele­gier­te bzw. durch Durch­füh­rungs­rechts­ak­te der EU-Kom­mis­si­on kon­kre­ti­siert. Auch auf nähe­re Umset­zung ange­legt (obwohl das neue EU-Recht eine Ver­ord­nung und eben kei­ne Richt­li­nie mehr ist) sind eine Rei­he von Ziel­vor­ga­ben und Wahl­mög­lich­kei­ten, die die Mit­glied­staa­ten in das natio­na­le Recht zu imple­men­tie­ren haben.

Ob die EU-Ver­pa­ckungs­ver­ord­nung erfolg­reich sein und als Ele­ment des Green Deal ihren Bei­trag zum Ziel des Net Zero und zum Schutz von Umwelt und mensch­li­cher Gesund­heit leis­ten wird, wird also erst nach Abschluss des Rechts­set­zungs­ver­fah­ren ent­schie­den. Etwa: Wird es genü­gend Rezy­k­la­te geben, um die Min­dest­re­zy­klat­an­tei­le in Ver­pa­ckun­gen zu erfül­len? Wie muss eine Ver­pa­ckung gestal­tet sein, damit sie die Anfor­de­run­gen an eine recy­cling­ori­en­tier­te Gestal­tung (Design for Recycling/DfR) erfüllt? Wel­che Ver­schär­fun­gen oder Erleich­te­run­gen gibt ein Mit­glied­staat im Bereich der Wie­der­ver­wen­dungs­zie­le hin­sicht­lich Trans­port- oder Ver­kaufs­ver­pa­ckun­gen wie Palet­ten vor?

Die betei­lig­ten Krei­se wer­den die­se Ent­wick­lun­gen wei­ter beob­ach­ten und beglei­ten müs­sen. Nach dem Rechts­akt ist vor dem Rechtsakt.

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