Mandanteninformation 20/2024
Der Rat der Europäischen Union (Ministerrat) hat der EU-Verpackungsverordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation – PPWR) am 16.12.2024 zugestimmt. Damit geht ein herausforderndes Gesetzgebungsverfahren zu Ende. Die eigentlichen Transformationsaufgaben beginnen nun allerdings erst.
Jetzt ging es doch noch zügig: Auch infolge der Europawahl verzögerte sich die Umsetzung des bereits im März 2024 zwischen Europäischem Parlament und Ministerrat ausgehandelten Kompromisses zur EU-Verpackungsverordnung. Nach der Zustimmung des Europäischen Parlaments am 27.11.2024 (wir haben berichtet) billigten im Ministerrat nun auch die Mitgliedstaaten den neuen Rechtsrahmen für Verpackungen und Verpackungsabfälle.
Das Gesetzgebungsverfahren ist damit im Kern abgeschlossen: Die Verordnung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt am zwanzigsten Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gelten werden die meisten Vorschriften dann 18 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung, also ab dem zweiten Halbjahr 2026.
Allerdings: Zentrale Fragen werden erst noch durch delegierte bzw. durch Durchführungsrechtsakte der EU-Kommission konkretisiert. Diese Normen werden dann mit jeweils eigenen Fristen in Kraft treten.
Transformationserfordernisse
Nicht nur die EU-Kommission trifft durch die EU-Verpackungsverordnung Rechtssetzungsaufgaben; auch auf die Mitgliedstaaten kommt gesetzgeberische Arbeit zu. Die EU-Verordnung weist ihnen (in einer eher an EU-Richtlinien erinnernden Form) Zielvorgaben zu, die sie in ihrem nationalen Recht verwirklichen müssen.
Sollte das deutsche Verpackungsgesetz das Schicksal des Batteriegesetzes teilen (dessen Ersetzung durch ein Batterierecht-Durchführungsgesetz zur Anpassung an die EU-Batterieverordnung 2023/1542 sich gerade im deutschen Gesetzgebungsverfahren befindet), werden sich die neue Bundesregierung und der neue Bundestag zügig mit einem Abfallrecht-EU-Anpassungsgesetz befassen müssen.
Mit Blick auf die anstehenden Transformationsanforderungen ist der Druck aus der Wirtschaft dabei groß: Verbände haben bereits konkrete Forderungen formuliert; die Kunststoff-Recyclingkapazitäten sind 2023 zwar gewachsen, aber langsamer als zuvor; die Reform der Ökologisierung von Lizenzentgelten (also des heutigen § 21 VerpackG) ist Gegenstand der Debatten – um nur einige Beispiele zu nennen.
Für Marktteilnehmer gilt damit auch in Zukunft: Die geplanten Novellierungen sollten beobachtet und ausgewertet werden, will man die eigenen Positionen rechtzeitig in die nun anstehenden Rechtssetzungsverfahren einbringen.
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