Mandanteninformation 19/2024
Für Unternehmen mit einem hohen Energieverbrauch greifen zum 1. Januar 2025 sowie zum 18. Juli 2025 Verpflichtungen aus dem Energieeffizienzgesetz (EnEfG), deren Verletzung mit hohen Bußgeldern belegt ist. Das Gesetz ist im Herbst 2023 in Kraft getreten, aber – wie die Beratungspraxis zeigt – wegen seines teils unklaren Anwendungsbereichs noch nicht von allen Adressaten der Verpflichtungen gesehen worden.
Pflicht zur Einführung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems
Vorrangiges Ziel des EnEfG ist die Reduzierung des Energieverbrauchs. Unternehmen, die innerhalb der vergangenen drei abgeschlossenen Kalenderjahre einen jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 7,5 GWh hatten, werden vor diesem Hintergrund verpflichtet, ein Energiemanagementsystem (EMS) nach den Anforderungen der DIN EN ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem (UMS) zu implementieren. Zusätzlich müssen Unternehmen drei weitere in § 8 Abs. 3 EnEfG genannte Anforderungen erfüllen, vor allem Maßnahmen zum Einsparen von Energie sowie zur möglichen Rückgewinnung von Abwärme identifizieren.
Frist für die Erfüllung der vorgenannten Verpflichtungen ist der 18. Juli 2025. Entsprechende Sachverständige, welche die Managementsysteme einrichten können, gelangen bereits jetzt an ihre Kapazitätsgrenzen.
Pflicht zur Meldung an das sogenannte Abwärmekataster
Ein weiteres Ziel des EnEfG ist es, in Unternehmen Abwärme zu reduzieren oder diese verstärkt zu nutzen. Das EnEfG ermöglicht wärmeabnehmenden Unternehmen zu diesem Zweck, bei einem anderen Unternehmen mit einem durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei Kalenderjahre von über 2,5 GWh Informationen über die dort anfallende Abwärme anzufragen. Diese Anfragen muss das Unternehmen zwingend beantworten. Die einzelnen bereitzustellenden Informationen sind in § 17 Abs. 1 EnEfG aufgeführt und umfassen etwa die zeitliche Verfügbarkeit der Abwärme in Form von Leistungsprofilen im Jahresverlauf.
Unabhängig von einer solchen konkreten Anfrage sind diese Informationen von Unternehmen mit einem dreijährig gemittelten Gesamtendenergieverbrauch von über 2,5 GWh jährlich bis zum 31. März sowie bei Änderungen unverzüglich über eine elektronische Vorlage an die Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) zu übermitteln. Die Informationen werden dann unter Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse auf einer öffentlich zugänglichen Plattform für Abwärme zugänglich gemacht.
Diese Informationen sollten erstmalig bis zum 1. Januar 2024 an die BfEE übermittelt werden. Da sich das Portal für die Informationsübermittlung sowie die öffentliche Plattform für Abwärme jedoch lange Zeit noch im Aufbau befanden, wurden die Übermittlungsfrist und die dazugehörige Bußgeldbewährung durch das Bundeswirtschaftsministerium bis nunmehr zum 1. Januar 2025 ausgesetzt. Die Übermittlungsfrist greift somit in wenigen Wochen.
Unternehmen sollten beachten, dass nach der Vorgängerregelung nach dem Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL‑G) nur Unternehmen verpflichtet waren, die den Status eines Nicht-KMU besitzen. Das EnEfG hingegen verpflichtet alle Unternehmen, unabhängig von ihrem Unternehmensstatus, die einen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von über 7,5 GWh/a aufweisen.
Fristen und Bußgelder
Verstöße gegen die Vorgaben des EnEfG können nach § 19 EnEfG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 100.000 Euro geahndet werden.
Bereits gegenwärtig führt das zur Durchsetzung berufene Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) stichprobenartige Kontrollen bei Unternehmen durch. Schon in eigenem Interesse sollten Unternehmen ihre Adressierung durch die Vorgaben des EnEfG zeitnah rechtssicher klären, um sie fristgemäß erfüllen zu können.
Empfohlenes Vorgehen
Die Klärung, ob ein Unternehmen die im EnEfG vorgesehenen Verpflichtungen erfüllen muss, hängt im Wesentlichen von der korrekten Bestimmung des unternehmensinternen Gesamtendenergieverbrauchs und damit der Erstellung des richtigen Bilanzierungsrahmens ab. Trotz Veröffentlichung verschiedener Merkblätter sowie von FAQ durch das BAFA wird hier an vielen Stellen externer Beratungsbedarf vonnöten sein.
In unklaren Fallkonstellationen kann es sinnvoll sein, mit dem BAFA in Kontakt zu treten und sich für seinen konkreten Fall rechtlich abzusichern.
Sonderfall Energierückgewinnung
Bei Unternehmen, die bereits einen großen Teil der bei ihnen anfallenden Abwärme (oder sonstiger Energie) nutzen und bspw. rückverstromen – klassischerweise etwa Müllverbrennungsanlagen – ist der Bilanzierungsrahmen oftmals besonders schwierig zu bilden. Hier muss zum einen beachtet werden, bei welchen Energieströmen es sich tatsächlich um Endenergie im Sinne des EnEfG handelt und bei welchen ggf. um sogenannte weitergeleitete Energie. Zum anderen stellt sich die Frage, ob und ggf. inwieweit der genutzte Brennstoff als zu berücksichtigender Energieträger einzuordnen ist. Denn Energieträger sind ausschließlich dann in den Bilanzierungsrahmen einzubeziehen, sofern sie primär als Energiequelle und nicht als Rohstoffe oder Hilfsmittel in Prozessen dienen.
Korrespondierend damit ist die nach dem BAFA für Kraftwerke mit Energierückgewinnungsprozessen vorgesehene Bilanzierung auch auf Müll- oder Klärschlammverbrennungsanlagen anwendbar, wenn die dort eingesetzten Brennstoffe primär als Energiequelle für nachfolgende Verbraucher innerhalb des Kraftwerkes (Unternehmen) dienen. Erforderlich ist damit die Abgrenzung zwischen der Einordnung eines Unternehmens als Müllverbrennungsanlage oder als Ersatzbrennstoff-Kraftwerk. Dies kann etwa danach erfolgen, ob die Anlagen des Unternehmens in erster Linie zur Vernichtung von Schadstoffpotenzial erbaut wurden oder ob ihre Errichtung primär zum Zwecke der Energieerzeugung erfolgt ist.
In kritischen Abgrenzungsfällen sollte Unternehmen eine externe Beratung in jedem Fall nicht scheuen.
okl & partner
Rechtsanwälte PartG mbB
Büro Berlin
Jägerstraße 54 – 55 | 10117 Berlin
T: +49 (0) 30 | 800 98 2553
Büro Köln
Von-Werth-Straße 2 | 50670 Köln
T: +49 (0) 221 | 42 07 280