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PLA­NUNG

Neu­es Bau­pla­nungs­recht für PV-Frei­flä­chen­an­la­gen und Batteriespeicher

By 27. Octo­ber 2024No Comm­ents

Man­dan­ten­in­for­ma­ti­on 14/2024

Am 20. Novem­ber 2023 ist nach lan­gem War­ten die refor­mier­te Euro­päi­sche Erneu­er­ba­re Ener­gien-Richt­li­nie („Rene­wa­ble Ener­gy-Direc­ti­ve – „RED III“) in Kraft getre­ten. Kern­in­hal­te der RED III zum beschleu­nig­ten Aus­bau von Wind­ener­gie Onshore sind bereits vor­ab in Gestalt der EU-Not­fall­ver­ord­nung gere­gelt und mit dem Wind­ener­gie­flä­chen­be­darfs­ge­setz („WindBG“) umge­setzt wor­den. Ohne natio­na­le Umset­zung waren bis­lang die in der RED III vor­ge­se­he­nen Beschleu­ni­gungs­ge­bie­te für PV-Frei­flä­chen­an­la­gen und Ener­gie­spei­cher (Art. 15c RED III). Nun hat die Bun­des­re­gie­rung auch hier­für einen Gesetz­ent­wurf vor­ge­legt (BT-Druck­sa­che 20/12785 vom 09.09.2024).

Kon­zept der Beschleu­ni­gungs­ge­bie­te nach Art. 15c RED III

Eines der Kern­ele­men­te der RED III ist die deut­li­che Anhe­bung des ver­bind­li­chen EU-Ziels für den Anteil Erneu­er­ba­rer Ener­gien am End­ener­gie­ver­brauch bis 2030 von 32 auf 42,5 Pro­zent. Ein Kern­in­halt der RED III zur Errei­chung die­ses Ziels ist das Kon­zept der sog. Beschleu­ni­gungs­ge­bie­te. Gemäß Art. 15c RED III haben die Mit­glied­staa­ten 27 Mona­te Zeit, um sol­che spe­zi­el­len Beschleu­ni­gungs­ge­bie­te für Erneu­er­ba­re Ener­gien zu schaf­fen, in denen sodann Anla­gen Erneu­er­ba­rer Ener­gien in ver­ein­fach­ten und schnel­ler durch­zu­füh­ren­den Ver­fah­ren geneh­migt wer­den kön­nen. So ent­fal­len im Rah­men des Geneh­mi­gungs­ver­fah­rens in einem Beschleu­ni­gungs­ge­biet etwa die Umwelt­ver­träg­lich­keits­prü­fung (UVP), die FFH-Ver­träg­lich­keits­prü­fung, die arten­schutz­recht­li­che Prü­fung sowie die Prü­fung der Bewirt­schaf­tungs­zie­le nach § 27 Was­ser­haus­halts­ge­setz (dazu § 6b Abs. 2 und § 6c Abs. 2 WindBG‑E). Im Gegen­zug gel­ten für die Aus­wei­sung der Beschleu­ni­gungs­ge­bie­te beson­de­re Vor­ga­ben. Für die Fest­le­gung des Gebiets muss eine sog. Stra­te­gi­sche Umwelt­prü­fung (SUP) durch­ge­führt wer­den, um sicher­zu­stel­len, dass die (spä­te­re) Zulas­sung von Anla­gen in dem Beschleu­ni­gungs­ge­biet vor­aus­sicht­lich kei­ne erheb­li­chen Umwelt­aus­wir­kun­gen haben wird. Zudem dür­fen Beschleu­ni­gungs­ge­bie­te, neben ande­rem, nicht in Natu­ra-2000-Gebie­ten lie­gen. Ergän­zend müs­sen für die Beschleu­ni­gungs­ge­bie­te geeig­ne­te Regeln für wirk­sa­me Min­de­rungs­maß­nah­men bezo­gen auf pau­scha­liert ange­nom­me­ne Umwelt­aus­wir­kun­gen der EE-Anla­gen fest­ge­legt wer­den, die durch die Trä­ger von Pro­jek­ten nach der Geneh­mi­gung zu ergrei­fen sind.

Alt: Beschleu­ni­gungs­ge­bie­te für Windenergie

Wir ken­nen die prak­ti­sche Umset­zung der Beschleu­ni­gungs­ge­bie­te bis­lang vor allem im Zusam­men­hang mit der Wind­ener­gie. Hier hat der Gesetz­ge­ber schon vor eini­ger Zeit mit dem Wind­ener­gie­flä­chen­be­darfs­ge­setz (WindBG) Flä­chen­zie­le zur Aus­wei­sung von sog. Wind­ener­gie­ge­bie­ten auf­ge­stellt. In Flä­chen­nut­zungs­plä­nen aus­ge­wie­se­ne Wind­ener­gie­ge­bie­te sind zur Errei­chung die­ser Flä­chen­zie­le nach dem nun vor­ge­leg­ten Gesetz­ent­wurf (ver­pflich­tend) als Beschleu­ni­gungs­ge­bie­te dar­zu­stel­len, sofern sie bestimm­te Vor­aus­set­zun­gen erfül­len (§ 249a BauGB‑E). Die­se Rege­lung war in Fach­krei­sen bereits lan­ge erwar­tet wor­den. Nach den vor­ge­se­he­nen Über­gangs­vor­schrif­ten sol­len in aller Regel auch in Auf­stel­lung befind­li­che, d.h. noch nicht in Kraft getre­te­ne Wind­ener­gie­ge­bie­te, in Beschleu­ni­gungs­ge­bie­te „geup­gradet“ werden.

Neu: Solar­ener­gie­ge­bie­te und Beschleu­ni­gungs­ge­bie­te Solar

Eine struk­tu­rel­le Neu­auf­stel­lung erfährt der Bereich des Pla­nungs­rech­tes für PV-Frei­flä­chen­an­la­gen (PV-FFA). Bis­lang benö­ti­gen PV-FFA für das Geneh­mi­gungs­ver­fah­ren einen Bebau­ungs­plan, sofern sie nicht auf einer sog. pri­vi­le­gier­ten Flä­che ent­lang des 200 Meter-Radi­us‘ an einer Auto­bahn oder einem Schie­nen­weg errich­tet wer­den. 

Nun­mehr wird für PV-FFA die Mög­lich­keit eines zwei­stu­fi­gen Ver­fah­rens zur Schaf­fung von Pla­nungs­recht geschaffen:

Nach dem Gesetz­ent­wurf kön­nen zukünf­tig in Flä­chen­nut­zungs­plä­nen oder, sofern die Län­der dies bestim­men, in den Regio­nal­plä­nen sog. Solar­ener­gie­ge­bie­te dar­ge­stellt wer­den. 

Die Mög­lich­keit zur Auf­stel­lung von Solar­ener­gie­ge­bie­ten ist dabei nicht in Umset­zung der RED III in den Gesetz­ent­wurf gelangt, son­dern geht auf eine Vor­ga­be aus dem Bund-Län­der-Pakt für Planungs‑, Geneh­mi­gungs- und Umsetz­be­schleu­ni­gung zurück. Das recht­li­che Instru­men­ta­ri­um, bestimm­te Gebie­te spe­zi­ell für die Nut­zung für die Solar­ener­gie­er­zeu­gung vor­zu­se­hen, gab es auf der Grund­la­ge des § 11 Abs. 2 BauN­VO im Grund­satz zwar schon bis­lang („Son­der­ge­biet für die Nut­zung von Solar­an­la­gen“) – aller­dings in der Pra­xis wenig ver­brei­tet. Mit den Solar­ener­gie­ge­bie­ten wird nun aber die Mög­lich­keit eines neu­en, bis­lang in der Sys­te­ma­tik des Bau­ge­setz­bu­ches nicht vor­ge­se­he­nen Pla­nungs­rech­tes auf der Ebe­ne des Flä­chen­nut­zungs­pla­nes bzw. Regio­nal­pla­nes eröff­net, ohne dass es noch der Auf­stel­lung eines Bebau­ungs­plans bedarf. 

In den Abwä­gungs­vor­gang bei der Auf­stel­lung eines Solar­ener­gie­ge­bie­tes wer­den zahl­rei­che Belan­ge ein­ge­stellt, die zukünf­tig schon auf die­ser Pla­nungs­ebe­ne umfas­send abge­wo­gen wer­den sol­len und damit in der Lega­li­sie­rungs­wir­kung über die Wir­kung einer bau­pla­nungs­recht­li­chen Außen-bereichs­pri­vi­le­gie­rung weit hin­aus­ge­hen. Dies umfasst (i) die Belan­ge des Denk­mal­schut­zes, (ii) die Fra­ge der Beein­träch­ti­gung des Erho­lungs­wer­tes der Land­schaft oder eine Ver­un­stal­tung des Orts- und Land­schafts­bil­des sowie (iii) die Belan­ge des Boden­schut­zes. Wird ein Solar­ener­gie­ge­biet in einem Land­schafts­schutz­ge­biet (LSG) geplant, wird ergän­zend sogar die sog. Befrei­ungs­la­ge, d.h. die Ent­schei­dung dar­über, ob aus­nahms­wei­se eine PV-FFA in dem LSG errich­tet wer­den darf, mit abge­ar­bei­tet. 

Im Ergeb­nis ent­steht die­sem weit­ge­hen­den Prüf­pro­gramm bei der Auf­stel­lung der Solar­ener­gie­ge­bie­te ent­spre­chend eine Flä­chen­ku­lis­se, die für Pro­jek­tie­rer von PV-FFA eine Art „erwei­tert pri­vi­le­gier­te“ Flä­che dar­stellt. Denn in einem Solar­ener­gie­ge­biet ist die Errich­tung einer PV-FFA qua­si nicht nur bau­pla­nungs­recht­lich pri­vi­le­giert im Sin­ne des § 35 Abs. 1 BauGB, auch ihre Ver­ein­bar­keit mit den Schutz­zwe­cken eines LSG, dem Denk­mal­schutz oder den Belan­gen des Boden­schut­zes ist bereits vor­be­stimmt und muss im Rah­men des Bau­ge­neh­mi­gungs­ver­fah­rens nicht erneut geprüft wer­den. Damit schmilzt der Prüf­um­fang im Geneh­mi­gungs­ver­fah­ren für eine PV-FFA in einem sol­chen Solar­ener­gie­ge­biet ganz erheb­lich ab und beschränkt sich im Wesent­li­chen nur noch auf die Fra­ge des Vor­lie­gens einer aus­rei­chen­den Erschlie­ßung sowie dar­auf, ob der Pro­jek­tie­rer eine Rück­bau- und Boden­ent­sie­ge­lungs­ver­pflich­tung ein­geht. Vor allem aber bedarf es der vor­he­ri­gen Schaf­fung eines Bebau­ungs­pla­nes für PV-FFA nicht mehr. 

Nach dem Vor­bild der Wind­ener­gie kön­nen zukünf­tig auch die Solar­ener­gie­ge­bie­te auf Beschleu­ni­gungs­ge­bie­te für die Solar­ener­gie „geup­gradet“ wer­den (§ 249c BauGB‑E). Inso­weit gel­ten dann die­sel­ben Regeln, wie auch für die Wind­ener­gie (dazu oben). Für die denk­ba­ren Min­de­rungs­maß­nah­men, die im Gebiet selbst fest­zu­set­zen sind, ent­hält der vor­ge­leg­te Gesetz­ent­wurf erst­ma­lig ein­heit­li­che Kri­te­ri­en und benennt nach Art eines Instru­men­ten­kas­tens kon­kret denk­ba­re bau‑, anla­ge- und betriebs­be­ding­te Maßnahmen.

Neu­es Pla­nungs­recht auch für Batteriespeicher

Bat­te­rie-Ener­gie­spei­cher­sys­te­me (BESS) wer­den erst­ma­lig in einem Gesetz­ent­wurf aus­drück­lich mit pla­nungs­recht­li­chen Vor­schrif­ten bedacht. Bis­lang muss­ten BESS ent­we­der in einem Bebau­ungs­plan für Wind- oder Solar­ener­gie mit­ge­plant wer­den – sei als Neben­an­la­ge oder mit einer eige­nen Fest­set­zung –, oder es muss­te argu­men­tiert wer­den, dass BESS im bau­pla­nungs­recht­li­chen Außen­be­reich nach § 35 Abs. 1 BauGB pri­vi­le­giert sind. Inso­weit lässt sich ver­tre­ten, dass BESS selbst­stän­dig eine Anla­ge dar­stel­len, die der öffent­li­chen Ver­sor­gung die­nen nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB, oder – je nach Fall – dass sie von einer ande­ren Ener­gie­er­zeu­gungs- oder Infra­struk­tur­an­la­ge in die Außen­be­reichs­pri­vi­le­gie­rung im Rechts­sin­ne „mit­ge­zo­gen“ werden.

Nun­mehr kön­nen „Vor­ha­ben zur Spei­che­rung von Ener­gie“ in Wind­ener­gie­ge­bie­ten nach dem WindBG und in den Solar­ener­gie­ge­bie­ten mit vor­ge­se­hen wer­den, wenn sie im „räum­lich-funk­tio­na­len Zusam­men­hang“ ste­hen mit einer Wind- oder Solar­ener­gie­an­la­ge, und „gegen­über die­ser eine die­nen­de Funk­ti­on“ auf­wei­sen (§ 249 Abs. 6 BauGB‑E, § 249b Abs. 1 Satz 2 BauGB‑E). Auch damit wird eine Vor­ga­be aus Art. 15c der RED III umgesetzt.

Vor­aus­set­zung ist, dass der Bat­te­rie­spei­cher am sel­ben Netz-ver­knüp­fungs­punkt ange­schlos­sen ist, wie die Anla­ge zur Erzeu­gung von Erneu­er­ba­rer Ener­gie. Für das Bestehen des gefor­der­ten räum­lich-funk­tio­na­len Zusam­men­hangs zwi­schen der EE-Erzeu­gungs­an­la­ge und dem Bat­te­rie­spei­cher wird nach der vor­ge­se­he­nen Geset­zes­be­grün­dung zum einen ver­langt, dass der Spei­cher die Erzeu­gungs­an­la­ge bei der Markt- und Netz­in­te­gra­ti­on des erzeug­ten Stroms unter­stützt; nicht erfor­der­lich ist aller­dings, dass die vor­ge­se­he­ne Betriebs­wei­se des Spei­chers sich auf die Spei­che­rung des vor Ort erzeug­ten Grün­stroms beschränkt. Zum ande­ren muss der Bat­te­rie­spei­cher im Ver­hält­nis zur Grö­ße der Wind­ener­gie­an­la­gen bzw. des Solar­parks hin­sicht­lich des Flä­chen­ver­brauchs „weni­ger ins Gewicht“ fal­len. Spä­tes­tens ab einer Flä­chen­aus­deh­nung des Bat­te­rie­spei­chers von zwei Hekt­ar oder einer Höhe von acht Metern soll davon aus­zu­ge­hen sein, dass die Kri­te­ri­en des räum­lich-funk­tio­na­len Zusam­men­hangs und der die­nen­den Funk­ti­on nicht mehr erfüllt sind und es sich viel­mehr um eine eigen­stän­di­ge Spei­cher­in­fra­struk­tur handelt.

Wer­den das Wind- oder Solar­ener­gie­ge­biet auf ein Beschleu­ni­gungs­ge­biet „geup­gradet“, erstre­cken sich die Erleich­te­run­gen im Geneh­mi­gungs­ver­fah­ren auch auf die mit aus­ge­wie­se­nen Batteriespeicher.

Bewer­tung und Ausblick

Der vor­lie­gen­de Gesetz­ent­wurf ver­knüpft Umset­zungs­pflich­ten aus der RED III mit natio­na­len Vor­ga­ben zur Geneh­mi­gungs­be­schleu­ni­gung aus dem Bund-Län­der-Pakt. 

Ein Kern­in­halt ist die auf­ge­wer­te­te Mög­lich­keit, die Ansied­lung von PV-FFA über Regio­nal­pla­nun­gen oder Pla­nun­gen der Gemein­den mit­tels Aus­wei­sung der Solar­ener­gie­ge­bie­te zu steu­ern. Inso­weit hat der Gesetz­ge­ber sich gegen eine wei­ter­ge­hen­de Pri­vi­le­gie­rung von PV-FFA im Außen­be­reich und dafür ent­schie­den, hier wei­ter­hin den staat­li­chen Pla­nungs­trä­gern die Ober­hand zu belas­sen. Für die Pla­nungs­trä­ger bedeu­tet dies, in den Gemein­de­ge­bie­ten Poten­zi­al­flä­chen für Solar­ener­gie zu iden­ti­fi­zie­ren und aus­zu­wei­sen. Ver­pflich­tet sind sie dazu aber nicht, soweit die Flä­chen­zie­le für den Aus­bau Erneu­er­ba­rer Ener­gien bereits durch die Wind­ener­gie erfüllt wer­den. Als Moti­va­ti­on zur Aus­wei­sung von Flä­chen nun­mehr auch für die Solar­ener­gie die­nen allein die gesetz­li­chen Aus­bau­zie­le. Dies dürf­te die ohne­hin sehr beschrän­ken Kapa­zi­tä­ten vie­ler Pla­nungs­trä­ger, die nun­mehr zusätz­lich auf­ge­for­dert sind, gemeind­li­che Stand­ort­kon­zep­te oder kom­mu­na­le Ener­gie­kon­zep­te zu erstel­len, erheb­lich belas­ten. 

Für Pro­jek­tie­rer dürf­ten die vor­ge­se­he­nen Neu­re­ge­lun­gen kurz­fris­tig die Hür­de mit sich brin­gen, dass Gemein­den Ersu­che zur Auf­stel­lung von Bebau­ungs­plä­nen zurück­stel­len könn­ten, um zunächst das in Kraft­tre­ten der hier beschrie­be­nen Neu­re­ge­lun­gen abzu­war­ten und ihre vor­han­de­nen Kapa­zi­tä­ten sodann dar­auf zu kon­zen­trie­ren. Dies gilt umso mehr, als mit der Mög­lich­keit zur Aus­wei­sung von Solar­ener­gie­ge­bie­ten ein sys­te­ma­tisch bis­lang im deut­schen Bau­recht nicht vor­han­de­nes Pla­nungs­in­stru­ment geschaf­fen wird, dass die zu prü­fen­den Anfor­de­run­gen bei der Zulas­sung von PV-FFA von der Ebe­ne des Zulas­sungs­ver­fah­ren größ­ten­teils auf die Ebe­ne der Flä­chen­nut­zungs- bzw. Regio­nal­pla­nung hoch­zont. Dies macht die Auf­stel­lung von Solar­ener­gie­ge­biets­plä­nen für die zustän­di­gen Trä­ger her­aus­for­dernd und auf­wän­dig. Es bleibt abzu­war­ten, ob sich die Nut­zung die­ses Pla­nungs­in­stru­men­tes nach Inkraft­tre­ten des Geset­zes­ent­wur­fes durch­set­zen wird. 

Für Pro­jek­tie­rer lohnt es sich in jedem Fall, inner­halb von fest­ge­setz­ten Beschleu­ni­gungs­ge­bie­ten die dort vor­ge­se­he­nen Min­de­rungs­maß­nah­men sorg­fäl­tig in Rela­ti­on zur Wirt­schaft­lich­keit des eige­nen Vor­ha­bens zu prüfen.

Mit Blick auf Bat­te­rie­spei­cher ver­spricht der Gesetz­ent­wurf prak­tisch betrach­tet kei­ne erheb­li­chen Ver­ein­fa­chun­gen in der Erlan­gung von Bau­recht. Selbst wenn Spei­cher in den Wind- oder Solar­ener­gie­ge­bie­ten in rele­van­tem Umfang mit vor­ge­se­hen wer­den, dürf­ten die von den staat­li­chen Pla­nungs­trä­gern vor­ge­se­he­nen Stand­or­te nicht zwin­gend attrak­tiv für Pro­jek­tie­rer sein. Auch hier bleibt die Pra­xis­re­le­vanz dem­nach abzuwarten.

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