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ESG

Ver­pflich­tun­gen für ener­gie­in­ten­si­ve Unter­neh­men aus dem Energieeffizienzgesetz

By 9. Decem­ber 2024No Comm­ents

Man­dan­ten­in­for­ma­ti­on 19/2024

Für Unter­neh­men mit einem hohen Ener­gie­ver­brauch grei­fen zum 1. Janu­ar 2025 sowie zum 18. Juli 2025 Ver­pflich­tun­gen aus dem Ener­gie­ef­fi­zi­enz­ge­setz (EnEfG), deren Ver­let­zung mit hohen Buß­gel­dern belegt ist. Das Gesetz ist im Herbst 2023 in Kraft getre­ten, aber – wie die Bera­tungs­pra­xis zeigt – wegen sei­nes teils unkla­ren Anwen­dungs­be­reichs noch nicht von allen Adres­sa­ten der Ver­pflich­tun­gen gese­hen worden.

Pflicht zur Ein­füh­rung eines Ener­gie- oder Umweltmanagementsystems

Vor­ran­gi­ges Ziel des EnEfG ist die Redu­zie­rung des Ener­gie­ver­brauchs. Unter­neh­men, die inner­halb der ver­gan­ge­nen drei abge­schlos­se­nen Kalen­der­jah­re einen jähr­li­chen durch­schnitt­li­chen Gesam­tend­ener­gie­ver­brauch von mehr als 7,5 GWh hat­ten, wer­den vor die­sem Hin­ter­grund ver­pflich­tet, ein Ener­gie­ma­nage­ment­sys­tem (EMS) nach den Anfor­de­run­gen der DIN EN ISO 50001 oder ein Umwelt­ma­nage­ment­sys­tem (UMS) zu imple­men­tie­ren. Zusätz­lich müs­sen Unter­neh­men drei wei­te­re in § 8 Abs. 3 EnEfG genann­te Anfor­de­run­gen erfül­len, vor allem Maß­nah­men zum Ein­spa­ren von Ener­gie sowie zur mög­li­chen Rück­ge­win­nung von Abwär­me iden­ti­fi­zie­ren. 

Frist für die Erfül­lung der vor­ge­nann­ten Ver­pflich­tun­gen ist der 18. Juli 2025. Ent­spre­chen­de Sach­ver­stän­di­ge, wel­che die Manage­ment­sys­te­me ein­rich­ten kön­nen, gelan­gen bereits jetzt an ihre Kapazitätsgrenzen.

Pflicht zur Mel­dung an das soge­nann­te Abwärmekataster

Ein wei­te­res Ziel des EnEfG ist es, in Unter­neh­men Abwär­me zu redu­zie­ren oder die­se ver­stärkt zu nut­zen. Das EnEfG ermög­licht wär­me­ab­neh­men­den Unter­neh­men zu die­sem Zweck, bei einem ande­ren Unter­neh­men mit einem durch­schnitt­li­chen Gesam­tend­ener­gie­ver­brauch inner­halb der letz­ten drei Kalen­der­jah­re von über 2,5 GWh Infor­ma­tio­nen über die dort anfal­len­de Abwär­me anzu­fra­gen. Die­se Anfra­gen muss das Unter­neh­men zwin­gend beant­wor­ten. Die ein­zel­nen bereit­zu­stel­len­den Infor­ma­tio­nen sind in § 17 Abs. 1 EnEfG auf­ge­führt und umfas­sen etwa die zeit­li­che Ver­füg­bar­keit der Abwär­me in Form von Leis­tungs­pro­fi­len im Jahresverlauf.

Unab­hän­gig von einer sol­chen kon­kre­ten Anfra­ge sind die­se Infor­ma­tio­nen von Unter­neh­men mit einem drei­jäh­rig gemit­tel­ten Gesam­tend­ener­gie­ver­brauch von über 2,5 GWh jähr­lich bis zum 31. März sowie bei Ände­run­gen unver­züg­lich über eine elek­tro­ni­sche Vor­la­ge an die Bun­des­stel­le für Ener­gie­ef­fi­zi­enz (BfEE) zu über­mit­teln. Die Infor­ma­tio­nen wer­den dann unter Wah­rung der Betriebs- und Geschäfts­ge­heim­nis­se auf einer öffent­lich zugäng­li­chen Platt­form für Abwär­me zugäng­lich gemacht.

Die­se Infor­ma­tio­nen soll­ten erst­ma­lig bis zum 1. Janu­ar 2024 an die BfEE über­mit­telt wer­den. Da sich das Por­tal für die Infor­ma­ti­ons­über­mitt­lung sowie die öffent­li­che Platt­form für Abwär­me jedoch lan­ge Zeit noch im Auf­bau befan­den, wur­den die Über­mitt­lungs­frist und die dazu­ge­hö­ri­ge Buß­geld­be­wäh­rung durch das Bun­des­wirt­schafts­mi­nis­te­ri­um bis nun­mehr zum 1. Janu­ar 2025 aus­ge­setzt. Die Über­mitt­lungs­frist greift somit in weni­gen Wochen.

Unter­neh­men soll­ten beach­ten, dass nach der Vor­gän­ger­re­ge­lung nach dem Gesetz über Ener­gie­dienst­leis­tun­gen und ande­re Ener­gie­ef­fi­zi­enz­maß­nah­men (EDL‑G) nur Unter­neh­men ver­pflich­tet waren, die den Sta­tus eines Nicht-KMU besit­zen. Das EnEfG hin­ge­gen ver­pflich­tet alle Unter­neh­men, unab­hän­gig von ihrem Unter­neh­mens­sta­tus, die einen durch­schnitt­li­chen Gesam­tend­ener­gie­ver­brauch von über 7,5 GWh/a auf­wei­sen.  

Fris­ten und Bußgelder

Ver­stö­ße gegen die Vor­ga­ben des EnEfG kön­nen nach § 19 EnEfG als Ord­nungs­wid­rig­keit mit einer Geld­bu­ße von bis zu 100.000 Euro geahn­det wer­den. 

Bereits gegen­wär­tig führt das zur Durch­set­zung beru­fe­ne Bun­des­amt für Wirt­schaft und Aus­fuhr­kon­trol­le (BAFA) stich­pro­ben­ar­ti­ge Kon­trol­len bei Unter­neh­men durch. Schon in eige­nem Inter­es­se soll­ten Unter­neh­men ihre Adres­sie­rung durch die Vor­ga­ben des EnEfG zeit­nah rechts­si­cher klä­ren, um sie frist­ge­mäß erfül­len zu können.

Emp­foh­le­nes Vorgehen

Die Klä­rung, ob ein Unter­neh­men die im EnEfG vor­ge­se­he­nen Ver­pflich­tun­gen erfül­len muss, hängt im Wesent­li­chen von der kor­rek­ten Bestim­mung des unter­neh­mens­in­ter­nen Gesam­tend­ener­gie­ver­brauchs und damit der Erstel­lung des rich­ti­gen Bilan­zie­rungs­rah­mens ab. Trotz Ver­öf­fent­li­chung ver­schie­de­ner Merk­blät­ter sowie von FAQ durch das BAFA wird hier an vie­len Stel­len exter­ner Bera­tungs­be­darf von­nö­ten sein. 

In unkla­ren Fall­kon­stel­la­tio­nen kann es sinn­voll sein, mit dem BAFA in Kon­takt zu tre­ten und sich für sei­nen kon­kre­ten Fall recht­lich abzusichern.

Son­der­fall Energierückgewinnung

Bei Unter­neh­men, die bereits einen gro­ßen Teil der bei ihnen anfal­len­den Abwär­me (oder sons­ti­ger Ener­gie) nut­zen und bspw. rück­ver­stromen – klas­si­scher­wei­se etwa Müll­ver­bren­nungs­an­la­gen – ist der Bilan­zie­rungs­rah­men oft­mals beson­ders schwie­rig zu bil­den. Hier muss zum einen beach­tet wer­den, bei wel­chen Ener­gie­strö­men es sich tat­säch­lich um End­ener­gie im Sin­ne des EnEfG han­delt und bei wel­chen ggf. um soge­nann­te wei­ter­ge­lei­te­te Ener­gie. Zum ande­ren stellt sich die Fra­ge, ob und ggf. inwie­weit der genutz­te Brenn­stoff als zu berück­sich­ti­gen­der Ener­gie­trä­ger ein­zu­ord­nen ist. Denn Ener­gie­trä­ger sind aus­schließ­lich dann in den Bilan­zie­rungs­rah­men ein­zu­be­zie­hen, sofern sie pri­mär als Ener­gie­quel­le und nicht als Roh­stof­fe oder Hilfs­mit­tel in Pro­zes­sen die­nen. 

Kor­re­spon­die­rend damit ist die nach dem BAFA für Kraft­wer­ke mit Ener­gie­rück­ge­win­nungs­pro­zes­sen vor­ge­se­he­ne Bilan­zie­rung auch auf Müll- oder Klär­schlamm­ver­bren­nungs­an­la­gen anwend­bar, wenn die dort ein­ge­setz­ten Brenn­stof­fe pri­mär als Ener­gie­quel­le für nach­fol­gen­de Ver­brau­cher inner­halb des Kraft­wer­kes (Unter­neh­men) die­nen. Erfor­der­lich ist damit die Abgren­zung zwi­schen der Ein­ord­nung eines Unter­neh­mens als Müll­ver­bren­nungs­an­la­ge oder als Ersatz­brenn­stoff-Kraft­werk. Dies kann etwa danach erfol­gen, ob die Anla­gen des Unter­neh­mens in ers­ter Linie zur Ver­nich­tung von Schad­stoff­po­ten­zi­al erbaut wur­den oder ob ihre Errich­tung pri­mär zum Zwe­cke der Ener­gie­er­zeu­gung erfolgt ist.

In kri­ti­schen Abgren­zungs­fäl­len soll­te Unter­neh­men eine exter­ne Bera­tung in jedem Fall nicht scheuen.

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