Mandanteninformation 21/2024
Zum 1. Januar 2024 sind das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) und die zugehörige Einwegkunststofffondsverordnung in Kraft getreten. Das EWKFondsG verpflichtet Hersteller bestimmter Einwegkunststoffprodukte unter anderem, sich beim Umweltbundesamt registrieren zu lassen und in den Einwegkunststofffonds einzuzahlen. Die Registrierungspflicht gilt grundsätzlich seit dem 01.01.2024. Für Hersteller, die ihre Tätigkeit bereits vor dem 01.01.2024 aufgenommen haben, enthält das EWKFondsG eine Übergangsbestimmung; eine Registrierung ist danach spätestens bis zum 31.12.2024 vorzunehmen.
Mit dem EWKFondsG setzt der deutsche Gesetzgeber die in Art. 8 der europäischen Einwegkunststoffrichtlinie (EU) 2019/904 (EWKRL) geregelte erweiterte Herstellerverantwortung für bestimmte Einwegkunststoffprodukte (z.B. Lebensmittelbehälter, Getränkebecher, Tüten- und Folienverpackungen oder Zigarettenfilter) in das nationale Recht um.
Ziel der erweiterten Herstellerverantwortung ist es, Hersteller bestimmter Einwegkunststoffprodukte an den Kosten für die Sammlung und Entsorgung von im öffentlichen Raum (z.B. Parks) anfallenden Abfällen zu beteiligen, die bislang von der Allgemeinheit getragen wurden.
Zu diesem Zweck haben sich die betroffenen Hersteller beim Umweltbundesamt registrieren zu lassen und jährlich eine Sonderabgabe für die von ihnen in einem Jahr erstmals auf dem Markt bereitgestellten Einwegkunststoffprodukte zu entrichten. Gerechnet wird mit rund 56.000 abgabenpflichtigen Herstellern und rund 6.400 Anspruchsberechtigten (insbesondere öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger), an die – beginnend im Jahr 2025 – jährlich Ausschüttungen aus dem Einwegkunststofffonds geleistet werden sollen.
Die Registrierung und die Abwicklung der Einzahlungen erfolgen über die Onlineplattform DIVID, die das Umweltbundesamt bereitgestellt hat. Die Verwaltung des Einwegkunststofffonds, dessen jährliches Volumen auf 430 Mio. Euro geschätzt wird, übernimmt ebenfalls das Umweltbundesamt.
Fristen für die Registrierung
Hersteller betroffener Einwegkunststoffprodukte, die ihre Tätigkeit seit dem 01.01.2024 aufgenommen haben bzw. aufnehmen werden, unterliegen einer umgehenden Pflicht zur Registrierung, und zwar vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit (§ 7 Abs. 1 EWKFondsG).
Für diejenigen Hersteller, die ihre Tätigkeit bereits vor dem 01.01.2024 aufgenommen haben, enthält das EWKFondsG in § 29 Abs. 2 eine Übergangsbestimmung; danach muss die Registrierung spätestens bis zum Ablauf des 31.12.2024 auf der Onlineplattform DIVID erfolgen.
Folgen bei Verstoß gegen die Registrierungspflicht
Ein Verstoß gegen die Registrierungspflicht kann nach § 26 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 EWKFondsG als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 100.000,00 Euro geahndet werden. Darüber hinaus ist es nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierten Herstellern gemäß § 9 Abs. 1 EWKFondsG gesetzlich verboten, Einwegkunststoffprodukte, die in den Anwendungsbereich des EWKFondsG fallen, auf dem Markt bereitzustellen oder zu verkaufen. Auch ein Verstoß gegen dieses Handlungsverbot ist bußgeldbewehrt und kann ebenfalls mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 100.000,00 EUR geahndet werden.
Ausblick
Abzuwarten bleibt, ob die betroffenen Hersteller die vom Umweltbundesamt zukünftig zu erlassenden Abgabenbescheide rechtlich anfechten werden. Ein Blick in die Vergangenheit zeigt, dass vergleichbare Fonds (z.B. der Sonderabfallfonds) und deren Ausgestaltung nicht selten Gegenstand gerichtlicher Verfahren waren.
Hersteller von Einwegkunststoffprodukten sollten umgehend prüfen, ob sie registrierungspflichtig sind, und im bejahenden Fall die erforderlichen Schritte zur Registrierung auf der Onlineplattform DIVID vornehmen.
Bei Unsicherheiten hinsichtlich der eigenen Betroffenheit oder des Registrierungsverfahrens empfiehlt es sich, einen Blick auf die DIVID-Homepage zu werfen, wo in den FAQ eine Vielzahl von Informationen zur Verfügung gestellt wurden. In Zweifelsfällen sollte eine externe Beratung eingeholt werden.
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