Mandanteninformation 22/2024
Ab dem 01.01.2025 gilt für die grenzüberschreitende Verbringung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten Folgendes:
Für Verbringungen innerhalb der EU bleiben übergangsweise (bis zum 31.12.2026) die OECD-Codes GC010 und GC020 anwendbar; ungefährliche Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die unter diese Codes fallen, dürfen zwischen Mitgliedstaaten der EU also bis zum 31.12.2026 weiterhin unter Anwendung des Verfahrens der allgemeinen Informationspflichten (sog. Annex VII-Verfahren) durchgeführt werden.
In allen anderen Fällen ist die Verbringung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten entweder notifizierungspflichtig oder ganz verboten:
Dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung unterliegen sämtliche Abfallverbringungen von gefährlichen Elektro- und Elektronik-Altgeräten innerhalb der Union, die Ein- und Ausfuhr gefährlicher und ungefährlicher Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus bzw. in OECD-Staaten sowie die Einfuhr gefährlicher und ungefährlicher Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus Nicht-OECD-Staaten. Für Exporte von Elektro- und Elektronik-Altgeräten (gefährlich wie nicht gefährlich) aus der EU in Nicht-OECD-Staaten gilt ab dem 01.01.2025 ein striktes Ausfuhrverbot.
Hintergrund
Die Abfalllisten der EU-Abfallverbringungsverordnung gehen im Wesentlichen zurück auf das Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung, einen völkerrechtlichen Vertrag zwischen 191 Staaten. Im Juni 2022 wurden auf der 15. Vertragsstaatenkonferenz des Baseler Übereinkommens Änderungen der in den Anlagen des Basler Übereinkommens aufgeführten Abfalllisten beschlossen, um zukünftig alle Elektro- und Elektronik-Altgeräte in den Geltungsbereich und damit den Kontrollmechanismus des Basler Übereinkommens aufzunehmen. Zu diesem Zweck wurden die bisher für Elektro- und Elektronikaltgeräte geltenden Abfallcodes – A1180 für gefährliche und B1110 für ungefährliche Elektro- und Elektronikaltgeräte – mit Wirkung zum 31.12.2024 aufgehoben und durch neue, sprachlich weiter gefasste Abfallcodes – A1181 für gefährliche und Y49 für ungefährliche Elektro- und Elektronik-Altgeräte –ersetzt. Diese Änderungen treten am 01.01.2025 in Kraft.
Zur Umsetzung der Änderungen des Basler Übereinkommens in das Unionsrecht hat die EU am 05.06.2024 einen ersten Entwurf für eine delegierte Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen veröffentlicht. Dieser sah unter anderem die Streichung der der „Grünen Liste“ zugeordneten Abfallcodes für Elektro- und Elektronik-Altgeräte (insbesondere GC010 und GC020) vor. Dies hätte zur Folge gehabt, dass solche Abfälle ab dem 01.01.2025 auch innerhalb der EU nur noch nach der Durchführung eines Notifizierungsverfahrens hätten verbracht werden dürfen.
Im Rahmen des diesbezüglichen öffentlichen Konsultationsverfahrens meldete ein Großteil der Interessenvertreter Bedenken an der Verhältnismäßigkeit der geplanten Notifizierungspflicht für Verbringungen von nicht gefährlichen Elektro- und Elektronik-Altgeräten innerhalb der EU an. Denn die Vorschriften für die Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten sind in der EU– insbesondere durch die WEEE-Richtlinie – weitestgehend harmonisiert. Seitens der Interessenvertreter wurde vorgeschlagen, die derzeitigen Vorschriften für die Verbringung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten innerhalb der EU, einschließlich der Einstufung nicht gefährlicher Elektro- und Elektronik-Altgeräte unter die Einträge GC010 und GC020, bis zum 01.01.2027 beizubehalten, da ab diesem Zeitpunkt das in der novellierten Abfallverbringungsverordnung (VO (EU) 2024/1157) vorgesehene elektronische Informationssystem voll funktionsfähig sein dürfte und damit Verzögerungen bei und hohe Kosten durch die Notifizierungen nicht mehr zu erwarten seien.
Diesem Vorschlag ist die Kommission gefolgt und hat am 18.10.2024 die überarbeiteten Fassungen zweier delegierter Rechtsakte zur Änderung sowohl der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 als auch der Verordnung (EU) 2024/1157 angenommen, durch welche die Vorgaben des Basler Übereinkommens – unter Berücksichtigung der lediglich die Verbringung von nicht gefährlichen Elektro- und Elektronik-Altgeräten innerhalb der Union betreffenden Übergangsbestimmung bis zum 31.12.2026 – in das Unionsrecht umgesetzt werden.
Der Europäische Rat und das Parlament hatten nunmehr zwei Monate Zeit, Einwände gegen die delegierten Verordnungen zu erheben. Mit Ablauf des 18.12.2024 ist diese Frist – ohne die Erhebung entsprechender Einwände – verstrichen. Die delegierten Rechtsakte treten daher zwanzig Tage nach Verkündung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft und gelten sodann rückwirkend zum 01.01.2025.
Was gilt ab dem 01.01.2025 für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten der EU?
- Gefährliche Elektro- und Elektronikaltgeräte sind unter den neuen Eintrag A1181 einzustufen und dürfen – wie schon bisher – nur nach Anwendung des Verfahrens der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung grenzüberschreitend verbracht werden.
- Für die Verbringung von ungefährlichen Elektro- und Elektronik-Altgeräten bleibt bis zum 31.12.2026 alles beim Alten: Sind diese Abfälle unter den OECD-Code GC010 oder GC020 einzustufen, dürfen sie unter Anwendung des Verfahrens der allgemeinen Informationspflichten (Art. 18 VO (EG) Nr. 1013/2006) grenzüberschreitend verbracht werden. Treffen die genannten OECD-Codes auf die ungefährlichen Elektro- und Elektronik-Altgeräte nicht zu, unterliegen diese als ungelistete Abfälle der Notifizierungspflicht.
- Zum Stichtag 01.01.2027 sind ungefährliche Elektro- und Elektronik-Altgeräte zwingend unter den neuen Abfallcode Y49 der „Gelben Liste“ einzustufen. Innergemeinschaftliche Verbringungen ungefährlicher Elektro- und Elektronik-Altgeräte sind ab diesem Zeitpunkt notifizierungspflichtig.
Was gilt ab dem 01.01.2025 für die Aus- oder Einfuhr von Elektro- und Elektronik-Altgeräten in bzw. aus OECD-Staaten?
- Gefährliche Elektro- und Elektronikaltgeräte sind unter den neuen Eintrag A1181 einzustufen und dürfen daher nur nach Anwendung des Verfahrens der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung ein- bzw. ausgeführt werden.
- Ungefährliche Elektro- und Elektronikaltgeräte sind ab dem 01.01.2025 nur noch unter den neuen Abfallcode Y49 einzustufen. Die Einfuhr aus bzw. die Ausfuhr in OECD-Staaten unterliegt somit in Zukunft ebenfalls dem Notifizierungsverfahren.
Was gilt ab dem 01.01.2025 für die Aus- oder Einfuhr von Elektro- und Elektronik-Altgeräten in bzw. aus Nicht-OECD-Staaten?
- Gefährliche Elektro- und Elektronikaltgeräte sind unter den Abfallcode A1181 einzustufen und unterliegen – wie auch bisher – einem strikten Ausfuhrverbot (Art. 36 Abs. 1 Buchstabe a) VO (EG) Nr. 1013/2006). Demgegenüber dürfen Abfälle, die unter den Abfallcode A1181 einzustufen sind, auch weiterhin nach der Durchführung eines Notifizierungsverfahrens in die EU eingeführt werden.
- Neu ist, dass zukünftig auch ungefährliche Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die für Verbringungen außerhalb der EU zwingend unter den Abfallcode Y49 einzustufen sind, einem strikten Ausfuhrverbot unterliegen (Art. 36 Abs. 1 Buchstabe b) VO (EG) Nr. 1013/2006). Die Einfuhr dieser Abfälle erfordert wiederum die Durchführung eines Notifizierungsverfahrens.
Fazit
Den betroffenen Wirtschaftsakteuren ist dringend zu raten, sich schnellstmöglich mit der neuen Systematik der abfallverbringungsrechtlichen Einstufung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten und den jeweiligen Folgen vertraut zu machen. Von besonderer Wichtigkeit ist dabei die Kenntnis über das ab dem 01.01.2025 greifende Ausfuhrverbot für sämtliche Arten von Elektro- und Elektronik-Altgeräten in Nicht-OECD-Drittstaaten. Hier drohen erhebliche strafrechtliche Risiken, die es tunlichst zu vermeiden gilt. Darüber hinaus ist denjenigen Unternehmen, die regelmäßig Elektro- und Elektronik-Altgeräte in Drittstaaten verbringen, zu empfehlen, sämtliche mit ihren Entsorgungskunden in den jeweiligen Drittstaaten geschlossenen, in das Jahr 2025 hineinreichenden Liefer- und Abnahmeverträge zeitnah anzupassen und erforderlichen aufzukündigen.
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