Mandanteninformation 07/2025
Am 14.04.2025 hat der Rat der Europäischen Union den Vorschlag der Europäischen Kommission einer sogenannten „Stop-the-clock“-Richtlinie gebilligt. Mit dieser Richtlinie wird der Geltungsbeginn bestimmter Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die (Lieferketten)Sorgfaltspflichten von Unternehmen verschoben. Schon Anfang April 2025 hatte das Europäische Parlament dem entsprechenden Kommissionvorschlag zugestimmt. Der Vorschlag ist damit angenommen und wird nach Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten; die Mitgliedstaaten müssen ihn sodann in nationales Recht umsetzen.
Im Februar 2025 hatte die Europäische Kommission im Rahmen eines sog. Omnibus-Pakets Vorschläge erarbeitet und vorgestellt, die wesentliche Änderungen der EU-Corporate Sustainability Reporting Directive (Richtlinie (EU) 2022/2464, kurz „CSRD“) und der EU-Corporate Sustainability Due Diligence Directive (Richtlinie (EU) 2024/1760, kurz: „CSDDD“) zum Gegenstand haben (hierzu näher unsere Mandanteninformation 06/2025).
Teil dieses Omnibus-Pakets ist insbesondere der Vorschlag einer Richtlinie, mit der das Inkrafttreten von Anforderungen nach der CSRD und die Fristen für die Umsetzung der CSDDD verschoben werden („Richtlinie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 bezüglich der Daten, ab denen die Mitgliedstaaten bestimmte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen erfüllen müssen“, sog. „Stop-the-clock“-Richtlinie). Hiermit soll den Gesetzgebungsorganen der Europäischen Union mehr Zeit gegeben werden, sich über geplante inhaltliche Änderungen an der CSRD und der CSDDD zu verständigen, die von der Europäischen Kommission ebenfalls in dem genannten Omnibus-Paket vorgeschlagen worden sind.
Dieser „Stop-the-clock“-Mechanismus ist Teil des in der Erklärung von Budapest zum Neuen Deal für die europäische Wettbewerbsfähigkeit angestrebten Ziels eines Vereinfachungsprozesses. Dieser soll insbesondere den Verwaltungs‑, Regulierungs- und Meldeaufwand, vor allem für kleine und mittlere Unternehmen, drastisch verringern.
Folgende Verschiebungen der bisher maßgeblichen Zeitpunkte (hierzu im Detail unsere Mandanteninformation 03/2023) sind in der nun beschlossenen Richtlinie insbesondere vorgesehen:
- Die Anforderungen der CSRD gelten für Unternehmen, die nach ursprünglicher Regelung für am oder nach dem 01.01.2025 beginnenden Geschäftsjahre berichtspflichtig sein sollten, nunmehr erst für am oder nach dem 01.01.2027 beginnende Geschäftsjahre.
- Die Anforderungen der CSRD gelten für Unternehmen, die nach ursprünglicher Regelung für am oder nach dem 01.01.2026 beginnenden Geschäftsjahre berichtspflichtig sein sollten, nunmehr erst für am oder nach dem 01.01.2028 beginnende Geschäftsjahre.
- Die Frist zur Umsetzung der CSDDD durch die Mitgliedstaaten verschiebt sich um ein Jahr auf den 26.07.2027.
- Der erstmalige Anwendungsbeginn der CSDDD auf die erste Welle betroffener Unternehmen verschiebt sich ebenfalls um ein Jahr auf den 26.07.2028.
Entsprechend der Aufforderung des Europäischen Rates, den Vorschlag für den „Stop-the-clock“-Mechanismus unverzüglich und spätestens bis Juni 2025 anzunehmen, hatte das Europäische Parlament diesem Richtlinien-Vorschlag schon am 03.04.2025 zugestimmt. Der Rat der Europäischen Union hat den Vorschlag nun am 14.04.2025 ebenfalls gebilligt, womit er angenommen ist. Ausstehend ist nur noch die Veröffentlichung der Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Union. Die Richtlinie tritt dann am Tag nach dieser Veröffentlichung in Kraft; die Mitgliedstaaten müssen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen, die erforderlich sind, um der Richtlinie bis zum 31.12.2025 nachzukommen.
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