CIR­CU­LAR ECONOMY

EPR im Tex­til­sek­tor: BMU­KN legt Eck­punk­te für Tex­til­ge­setz vor

By 30. March 2026No Comm­ents

Man­dan­ten­in­for­ma­ti­on 05/2026

Das Bun­des­um­welt­mi­nis­te­ri­um hat am 27.03.2026 das seit lan­gem erwar­te­te Eck­punk­te­pa­pier zur Ein­füh­rung einer erwei­ter­ten Her­stel­ler­ver­ant­wor­tung für Tex­ti­li­en ver­öf­fent­licht. In dem Eck­punk­te­pa­pier wird skiz­ziert, wie in dem künf­ti­gen Tex­til­ge­setz die Samm­lung, Sor­tie­rung und Ver­wer­tung von Alt­tex­ti­li­en gere­gelt wer­den und wel­che Rol­le die Her­stel­ler, Orga­ni­sa­tio­nen für Her­stel­ler­ver­ant­wor­tung und ande­re Akteu­re dabei spie­len sol­len. Es sieht zudem neue Quo­ten für die Ver­wer­tung und das Recy­cling von Alt­tex­ti­li­en vor. Die betei­lig­ten Akteu­re haben bis zum 24.04.2026 die Mög­lich­keit, zu dem Eck­punk­te­pa­pier Stel­lung zu nehmen.

Im ver­gan­ge­nen Jahr wur­de die EU-Abfall­rah­men­richt­li­nie novel­liert. Einer der Schwer­punk­te die­ser Novel­le, die vom deut­schen Gesetz­ge­ber bis zum 17.06.2027 umzu­set­zen ist, war die Ein­füh­rung der erwei­ter­ten Her­stel­ler­ver­ant­wor­tung im Tex­til­sek­tor. Die nähe­re Aus­ge­stal­tung über­lässt die Richt­li­nie dabei aller­dings den Mit­glied­staa­ten. Das nun­mehr ver­öf­fent­li­che Eck­punk­te­pa­pier stellt die Grund­zü­ge der in Deutsch­land geplan­ten Umset­zung vor, die durch ein neu­es Gesetz – das Tex­til­ge­setz – erfol­gen soll.

Zu den wesent­li­chen Wei­chen­stel­lun­gen bei der künf­ti­gen Aus­ge­stal­tung der erwei­ter­ten Her­stel­ler­ver­ant­wor­tung im Tex­til­sek­tor gehört das im Eck­punk­te­pa­pier vor­ge­se­he­ne Neben­ein­an­der meh­re­rer Orga­ni­sa­tio­nen für Her­stel­ler­ver­ant­wor­tung, denen die orga­ni­sa­to­ri­sche Ver­ant­wor­tung für die Samm­lung, Sor­tie­rung und Ver­wer­tung von Alt­tex­ti­li­en über­tra­gen wird. Der Gesetz­ge­ber über­lässt es somit den Markt­teil­neh­mern, sol­che Orga­ni­sa­tio­nen zu grün­den und für ihre Zulas­sung ent­spre­chend den natio­na­len und uni­ons­recht­li­chen Anfor­de­run­gen zu sorgen.

Damit wird – wie auch in ande­ren Rechts­be­rei­chen, in denen eine erwei­ter­te Her­stel­ler­ver­ant­wor­tung schon gegen­wär­tig vor­ge­se­hen ist – ein Wett­be­werb der Orga­ni­sa­tio­nen für Her­stel­ler­ver­ant­wor­tung ein­ge­führt. Die­se müs­sen ins­be­son­de­re dar­um kon­kur­rie­ren, dass sich Tex­til­her­stel­ler an ihnen betei­li­gen. Bei dem so eta­blier­ten Wett­be­werb wird es sich nur um einen rei­nen Preis­wett­be­werb han­deln kön­nen, denn etwa­ige qua­li­ta­ti­ve Unter­schie­de bei der Auf­ga­ben­er­fül­lung durch die Orga­ni­sa­tio­nen für Her­stel­ler­ver­ant­wor­tung sind für die Her­stel­ler, deren Pflich­ten bereits mit der Betei­li­gung an einer Orga­ni­sa­ti­on für Her­stel­ler­ver­ant­wor­tung erfüllt sind, ohne indi­vi­du­el­len Nut­zen und kön­nen damit von den Orga­ni­sa­tio­nen für Her­stel­ler­ver­ant­wor­tung nicht als Wer­be­ar­gu­ment ein­ge­setzt wer­den. Dem ent­spricht es, dass die Aus­ge­stal­tung der Betei­li­gungs­ent­gel­te im Grund­satz den Orga­ni­sa­tio­nen für Her­stel­ler­ver­ant­wor­tung über­las­sen wird. Ein­ge­schränkt wird ihre Gestal­tungs­frei­heit aller­dings durch das Gebot, die Höhe des von einem Her­stel­ler zu ent­rich­ten­den Ent­gelts nicht nur nach der Men­ge der in Ver­kehr gebrach­ten Tex­ti­li­en zu bemes­sen, son­dern auch eine soge­nann­te Öko­mo­du­lie­rung durch die Berück­sich­ti­gung öko­lo­gi­scher Aspek­te vor­zu­neh­men, die im Eck­punk­te­pa­pier gleich an meh­re­ren Stel­len ange­spro­chen wird. 

Im Bereich des Öko­de­signs wer­den künf­tig ein­heit­li­che Vor­ga­ben für die Öko­mo­du­lie­rung der Betei­li­gungs­ent­gel­te durch einen dele­gier­ten Rechts­akt bestehen, der von der EU-Kom­mis­si­on aus­ge­ar­bei­tet wird. In den übri­gen Berei­chen trifft die Orga­ni­sa­tio­nen für Her­stel­ler­ver­ant­wor­tung nach dem Eck­punk­te­pa­pier eine Ver­pflich­tung, selbst ein Kon­zept für die Öko­mo­du­lie­rung vor­zu­le­gen. Auch die Gemein­sa­me Stel­le der Orga­ni­sa­tio­nen für Her­stel­ler­ver­ant­wor­tung, die die­se nach dem Eck­punk­te­pa­pier grün­den müs­sen, soll unter ande­rem in Fra­gen der Öko­mo­du­lie­rung tätig wer­den. Die inso­weit bestehen­den Auf­ga­ben der Gemein­sa­men Stel­le wer­den im Eck­punk­te­pa­pier aller­dings nicht näher kon­kre­ti­siert. Die Öko­mo­du­la­ti­on soll es nach den Vor­stel­lun­gen des Bun­des­um­welt­mi­nis­te­ri­ums den Her­stel­lern auch ermög­li­chen, durch Repa­ra­tur­an­rei­ze die Modu­lie­rung der Bei­trä­ge posi­tiv zu beein­flus­sen. Auch in die­sem Punkt blei­ben die nähe­ren Ein­zel­hei­ten in dem Eck­punk­te­pa­pier aller­dings offen.  

Wäh­rend die Orga­ni­sa­tio­nen für Her­stel­ler­ver­ant­wor­tung die Ver­ant­wor­tung dafür tra­gen, dass eine flä­chen­de­cken­de Samm­lung durch­ge­führt wird – wobei jede Orga­ni­sa­ti­on für sich das Erfor­der­nis der Flä­chen­de­ckung zu erfül­len hat –, soll die tat­säch­li­che Durch­füh­rung der Samm­lung durch die bis­he­ri­gen Akteu­re (öffent­lich-recht­li­che Ent­sor­gungs­trä­ger, gemein­nüt­zi­ge Samm­ler, gewerb­li­che Samm­ler und Tex­til­händ­ler) erfol­gen. 

Der Rechts­rah­men, in dem die­se Akteu­re tätig wer­den, wird sich im Ver­gleich zur gegen­wär­ti­gen Situa­ti­on jedoch grund­le­gend ändern:

Die ers­te wesent­li­che Ände­rung besteht dar­in, dass Alt­tex­ti­li­en künf­tig voll­stän­dig von der Pflicht zur Über­las­sung von Abfäl­len aus pri­va­ten Haus­hal­ten an die öffent­lich-recht­li­chen Ent­sor­gungs­trä­ger aus­ge­nom­men sein sol­len. Kon­se­quen­ter­wei­se soll damit auch die Anzei­ge­pflicht für gewerb­li­che und gemein­nüt­zi­ge Samm­ler nach § 18 KrWG ent­fal­len. Eine wei­te­re Fol­ge­än­de­rung wird dar­in bestehen, dass die bis­her in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 KrWG ent­hal­te­ne Ver­pflich­tung der öffent­lich-recht­li­chen Ent­sor­gungs­trä­ger zur getrenn­ten Samm­lung von Tex­til­ab­fäl­len ent­fällt. Bereits aus den uni­ons­recht­li­chen Vor­ga­ben ergibt sich aller­dings, dass auch künf­tig die Samm­lung von Alt­tex­ti­li­en als (von ande­ren Abfäl­len) getrenn­te Samm­lung durch­ge­führt wer­den muss. Dies gilt unab­hän­gig davon, wel­cher Akteur die Samm­lung durch­führt. An der prak­ti­schen Durch­füh­rung der Samm­lung dürf­te sich daher durch die Strei­chung der gesetz­li­chen Rege­lung über die Getrennt­samm­lungs­pflicht wenig ändern. Im Eck­punk­te­pa­pier wird zudem klar­ge­stellt, dass die künf­ti­gen Rege­lun­gen nicht nur für trag­fä­hi­ge, son­dern auch für nicht mehr trag­fä­hi­ge Beklei­dung und Schu­he gel­ten wer­den. Auch die­se Frak­ti­on wird somit als Teil der getrennt gesam­mel­ten Alt­tex­til­frak­ti­on (und nicht mehr im Rest­müll) zu sam­meln sein. Nicht betrof­fen sind dem­ge­gen­über Pro­duk­te wie Taschen, Plüsch- und Stoff­tie­re, die zwar in Deutsch­land als Tex­ti­li­en ange­se­hen wer­den, aber nicht unter die Richt­li­ni­en­vor­ga­ben der Euro­päi­schen Uni­on fal­len. Für sol­che Pro­duk­te ändert sich der Rechts­rah­men mit­hin nicht; ins­be­son­de­re unter­lie­gen sie, wenn sie aus Pri­vat­haus­hal­ten stam­men, wei­ter­hin der Über­las­sungs­pflicht an den zustän­di­gen öffent­lich-recht­li­chen Entsorgungsträger.

Eine wei­te­re wesent­li­che Ände­rung für den recht­li­chen Rah­men der Alt­tex­til­samm­lung besteht dar­in, dass die Orga­ni­sa­tio­nen für Her­stel­ler­ver­ant­wor­tung ein grund­sätz­li­ches Mono­pol für die Ver­wer­tung von Alt­tex­ti­li­en erhal­ten wer­den. Wäh­rend die sam­meln­den Akteu­re bis­her die Sam­mel­wa­re selbst sor­tie­ren (oder sor­tie­ren las­sen) und anschlie­ßend ver­mark­ten kön­nen, müs­sen die gesam­mel­ten Alt­tex­ti­li­en künf­tig grund­sätz­lich einer Orga­ni­sa­ti­on für Her­stel­ler­ver­ant­wor­tung über­ge­ben wer­den. Dem­entspre­chend sind alle im Bereich der Samm­lung von Alt­tex­ti­li­en täti­gen Akteu­re künf­tig dazu ver­pflich­tet, sich einer Orga­ni­sa­ti­on für Her­stel­ler­ver­ant­wor­tung anzu­schlie­ßen. Von die­ser Orga­ni­sa­ti­on erhal­ten sie dafür eine kos­ten­de­cken­de Ver­gü­tung, durch die die Samm­lung refi­nan­ziert wer­den soll. Dabei wird den sam­meln­den Akteu­ren die Wahl über­las­sen, wel­cher am Markt täti­gen Orga­ni­sa­ti­on für Her­stel­ler­ver­ant­wor­tung sie sich anschlie­ßen. Spie­gel­bild­lich sol­len die Orga­ni­sa­tio­nen für Her­stel­ler­ver­ant­wor­tung den Anschluss­wunsch nicht ableh­nen dür­fen; für sie gilt also ein Kon­tra­hie­rungs­zwang. Im Ergeb­nis kön­nen die sam­meln­den Akteu­re also die­je­ni­ge Orga­ni­sa­ti­on wäh­len, die ihnen die höchs­te Ver­gü­tung bie­tet. 

Second­hand­lä­den, Sozi­al­kauf­häu­ser und Klei­der­kam­mern sol­len von den vor­ste­hend skiz­zier­ten Rege­lun­gen nicht betrof­fen sein, sofern dort nur trag­fä­hi­ge Klei­dung ange­nom­men wird. Denn die in Second­hand­lä­den, Sozi­al­kauf­häu­ser und Klei­der­kam­mern ange­nom­me­ne trag­fä­hi­ge Klei­dung wird in dem Eck­punk­te­pa­pier nicht als Abfall ange­se­hen. Pro­ble­ma­tisch ist indes, ob die­se Prä­mis­se mit der übli­chen wei­ten Aus­le­gung der Abfall­de­fi­ni­ti­on ver­ein­bar ist. Dann danach ist für die Fra­ge, ob ein Alt­tex­til zu Abfall wird, in ers­ter Linie das Bestehen eines Ent­le­di­gungs­wil­lens des Besit­zers maß­geb­lich. Ob sich der Wil­le des­je­ni­gen, der ein noch trag­fä­hi­ges Tex­til zu einem Second­hand­la­den (oder ähn­li­chem) bringt, wesent­lich von dem Wil­len des­je­ni­gen unter­schie­det, der ein noch trag­fä­hi­ges Tex­til in einen Alt­klei­der­con­tai­ner wirft, erscheint jedoch frag­wür­dig. Zur Schaf­fung von Rechts­si­cher­heit wäre daher eine gesetz­li­che Klar­stel­lung wünschenswert.

Inwie­weit die im Eck­punk­te­pa­pier vor­ge­se­he­ne Aus­ge­stal­tung der Bezie­hun­gen zwi­schen den Orga­ni­sa­tio­nen von Her­stel­ler­ver­ant­wor­tung und den sam­meln­den Akteu­ren geeig­net ist, die flä­chen­de­cken­de Samm­lung von Alt­tex­ti­li­en kos­ten­ef­fi­zi­ent zu gewähr­leis­ten, bleibt abzu­war­ten. Kos­ten­ef­fi­zi­enz erfor­dert unter ande­rem die Ver­mei­dung unwirt­schaft­li­cher Über­ka­pa­zi­tä­ten bei der Samm­lung. Eine Mög­lich­keit zur Kapa­zi­täts­steue­rung dadurch, dass Orga­ni­sa­tio­nen für Her­stel­ler­ver­ant­wor­tung die Befug­nis ein­ge­räumt wird, bei aus­rei­chen­den Sam­mel­ka­pa­zi­tä­ten in einer Regi­on Anschluss­wün­sche wei­te­rer Samm­ler abzu­leh­nen, soll in dem Tex­til­ge­setz aber offen­bar nicht vor­ge­se­hen wer­den. Unklar ist auch, inwie­weit eine Kapa­zi­täts­steue­rung von den Orga­ni­sa­tio­nen für Her­stel­ler­ver­ant­wor­tung über die Höhe der Sam­mel­ver­gü­tung vor­ge­nom­men wer­den kann. Hier­für dürf­te ent­schei­dend sein, ob die Orga­ni­sa­tio­nen für Her­stel­ler­ver­ant­wor­tung ver­pflich­tet sind, eine kos­ten­de­cken­de Ver­gü­tung für die Samm­lung selbst dann anzu­bie­ten, wenn die Samm­lung nicht wirt­schaft­lich durch­ge­führt wird.

Wäh­rend ins­be­son­de­re gewerb­li­che Samm­ler nach dem dar­ge­stell­ten Mecha­nis­mus künf­tig dar­auf ange­wie­sen sein wer­den, ihre Ein­nah­men allein durch die von der Orga­ni­sa­ti­on für Her­stel­ler­ver­ant­wor­tung, der sie sich anschlie­ßen, gezahl­ten kos­ten­de­cken­den Ver­gü­tung zu erzie­len, bil­ligt das Eck­punk­te­pa­pier zwei Grup­pen von Akteu­ren bei der Samm­lung von Alt­tex­ti­li­en eine Son­der­stel­lung zu:

Zum einen müs­sen sich gemein­nüt­zi­ge Samm­ler zwar einer Orga­ni­sa­ti­on für Her­stel­ler­ver­ant­wor­tung anschlie­ßen. Sie sind jedoch nicht ver­pflich­tet, die­ser Orga­ni­sa­ti­on die gesam­mel­ten Alt­tex­ti­li­en zu über­las­sen. Damit kön­nen gemein­nüt­zi­ge Samm­ler sowohl eine Ver­gü­tung für ihre Sam­mel­tä­tig­keit von der Orga­ni­sa­ti­on für Her­stel­ler­ver­ant­wor­tung ver­lan­gen als auch Alt­tex­ti­li­en selbst ver­mark­ten. Ob und inwie­weit eine Eigen­ver­mark­tung zu einer Redu­zie­rung der Ver­gü­tung füh­ren soll, wird in dem Eck­punk­te­pa­per nicht thematisiert.

Zum ande­ren sind zwar auch öffent­lich-recht­li­che Ent­sor­gungs­trä­ger grund­sätz­lich zur Koope­ra­ti­on mit einer Orga­ni­sa­ti­on für Her­stel­ler­ver­ant­wor­tung ver­pflich­tet. Sie erhal­ten aber die Mög­lich­keit zur soge­nann­ten Optie­rung. Dies bedeu­tet, dass öffent­lich-recht­li­che Ent­sor­gungs­trä­ger erklä­ren kön­nen, für einen Zeit­raum von einem Kalen­der­jahr die Ver­wer­tung von gesam­mel­ten Alt­tex­ti­li­en selbst vor­zu­neh­men. Eine Begren­zung der Häu­fig­keit, mit der öffent­lich-recht­li­che Ent­sor­gungs­trä­ger von der Optie­rung Gebrauch machen kön­nen, sieht das Eck­punk­te­pa­pier nicht vor. Auch die Aus­wir­kung einer Optie­rung auf die Ver­gü­tung der Sam­mel­tä­tig­keit durch die Orga­ni­sa­tio­nen für Her­stel­ler­ver­ant­wor­tung wird im Eck­punk­te­pa­pier nicht angesprochen.

Dass sowohl gemein­nüt­zi­ge Samm­ler als auch öffent­lich-recht­li­che Ent­sor­gungs­trä­ger – letz­te­re im Fal­le der Optie­rung – den Orga­ni­sa­tio­nen für Her­stel­ler­ver­ant­wor­tung Sam­mel­men­ge vor­ent­hal­ten dür­fen, steht in einem Span­nungs­ver­hält­nis dazu, dass jede Orga­ni­sa­ti­on für Her­stel­ler­ver­ant­wor­tung nach dem Eck­punk­te­pa­pier eine Sam­mel­quo­te von 70% der von den jeweils ange­schlos­se­nen Her­stel­lern im Vor­jahr in Ver­kehr gebrach­ten Alt­tex­ti­li­en errei­chen soll. Zudem sol­len die Orga­ni­sa­tio­nen für Her­stel­ler­ver­ant­wor­tung nach dem Eck­punk­te­pa­pier auch ver­pflich­tet wer­den, Quo­ten für die Ver­wer­tung und das Recy­cling ein­zu­hal­ten. Kei­ne der drei Quo­ten­vor­ga­ben ist uni­ons­recht­lich vor­ge­ge­ben. Es han­delt sich damit um einen klas­si­schen Fall des soge­nann­ten Gold-Platings.

Die Recy­cling- und Ver­wer­tungs­quo­te wer­den nach dem Eck­punk­te­pa­pier in Bezug auf die Sam­mel­men­ge fest­ge­legt. Die von den Orga­ni­sa­tio­nen für Her­stel­ler­ver­ant­wor­tung zu erzie­len­de Ver­wer­tungs­quo­te, bei der auch die ther­mi­sche Ver­wer­tung berück­sich­tigt wird, beträgt 95 %. Die Recy­cling­quo­te, die sich auf die Alt­tex­ti­li­en bezieht, die einem Recy­cling oder einer Vor­be­rei­tung zur Wie­der­ver­wen­dung – hier­un­ter fällt ins­be­son­de­re das Aus­sor­tie­ren noch trag­fä­hi­ger Klei­dung – zuge­führt wer­den, wird 85 % betra­gen. Die­se Quo­te erscheint äußerst ambi­tio­niert, wenn man bedenkt, dass das neue Rege­lungs­re­gime einer­seits aus­drück­lich auch für Klei­dung gel­ten soll, die nicht mehr trag­fä­hig ist, also nicht durch blo­ßes Sor­tie­ren für eine Wie­der­ver­wen­dung vor­be­rei­tet wer­den kann, und dass ande­rer­seits das Faser-zu-Faser-Recy­cling noch nicht aus­ge­reift ist. 

Schließ­lich sieht das Eck­punk­te­pa­pier die Grün­dung einer Kom­mis­si­on für Alt­tex­ti­li­en vor, die bei der zustän­di­gen Behör­de ange­sie­delt wird und die­se durch Abga­be von Emp­feh­lun­gen in „tech­ni­schen Fra­gen“ berät. Die­se Kom­mis­si­on soll sich aus Ver­tre­tern von Her­stel­lern, Orga­ni­sa­tio­nen für Her­stel­ler­ver­ant­wor­tung, Händ­lern, der kom­mu­na­len und pri­va­ten Ent­sor­gungs­wirt­schaft, der kari­ta­ti­ven Samm­ler, der kom­mu­na­len Spit­zen­ver­bän­de sowie von Umwelt- und Ver­brau­cher­schutz­ver­bän­den zusam­men­set­zen. Wel­che Behör­de zur zustän­di­gen Behör­de erklärt wird, kon­kre­ti­siert das Eck­punk­te­pa­pier nicht. Da aber offen­bar ein bun­des­ein­heit­li­cher Voll­zug durch ein­zi­ge ein­zi­ge Behör­de beab­sich­tigt ist, dürf­te beab­sich­tigt sein, die­se Funk­ti­on ent­we­der dem Umwelt­bun­des­amt oder einer der bereits in ande­ren Berei­chen bestehen­den belie­he­nen Stif­tun­gen zuzu­wei­sen. 

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