Mandanteninformation 07/2026
Das zu Beginn des Monats in Kraft getretene Gesetz zur Beschleunigung der Verfügbarkeit von Wasserstoff und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den Wasserstoffhochlauf und weiterer energierechtlicher Vorschriften (BGBl. I 2026, Nr. 84) führt zu einigen Neuerungen auch im Planfeststellungsverfahrensrecht für den Stromnetzausbau. Mit der Novelle des § 43a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) treibt der Gesetzgeber die Verschlankung und Digitalisierung des energiewirtschaftsrechtlichen Planfeststellungsverfahrens wie zugleich die Vereinheitlichung des Fachplanungsrechts in den verschiedenen Infrastruktursektoren voran. Gesetzgebungstechnisch erscheint es konsequent, dass nach dem aktuellen Entwurf des Infrastruktur-Zukunftsgesetz (InfZuG) die Überführung der strukturell einheitlichen Fortentwicklungen in den sektoralen Fachgesetzen in ein neu gefasstes allgemeines Planfeststellungsrecht bevorsteht.
Straffung und weitere Digitalisierung der Verfahrensschritte
Während das bisherige Planfeststellungsverfahrensrecht für den Ausbau von Hoch- und Höchstspannungsleitungen nach zuletzt im Jahr 2023 erfolgten Novellen des EnWG und des VwVfG bereits eine teilweise Digitalisierung erfahren hatte (siehe dazu unsere Mandanteninformation 3/2024), erfolgt mit § 43a EnWG neue Fassung (n.F.) nunmehr eine Weiterentwicklung hin zu einem weitgehend digital durchzuführendem Zulassungsverfahren. Antragstellung, Auslegung der Planunterlagen, Bekanntmachung, Stellungnahmen und Einwendungen erfolgen neuerdings regelmäßig in einem digitalen Format. Die Neuregelungen beinhalten im Wesentlichen:
- Pflicht des Vorhabenträgers, den Plan bei der Anhörungsbehörde (d.h. in aller Regel der Planfeststellungsbehörde) ausschließlich in elektronischem Format einzureichen; das konkrete Format bestimmt die Anhörungsbehörde (§§ 73 Abs. 1 VwVfG, 43a Abs. 2 u. 9 EnWG n.F.).
- Verschlankung und Straffung des Procederes der Auslegung der Planunterlagen: Dass die Auslegung der Planunterlagen durch Zugänglichmachung im Internet zu erfolgen hat (und einem Beteiligten lediglich auf dessen Verlangen eine andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung zu stellen ist), wurde bereits durch die vormalige EnWG-Novelle 2023 eingeführt. An die Stelle der bisherigen Zuständigkeit der planbetroffenen Gemeinden für die Durchführung der Auslegung (vgl. §§ 73 Abs. 2 u. 3 Satz 1 u. 2, 27b Abs. 1 VwVfG i.V.m. 43a Satz 2 u. 3 EnWG alte Fassung (a.F.)) tritt nun die Veröffentlichung der Planunterlagen durch die Anhörungsbehörde auf ihrer Internetseite. Die im Planfeststellungsrecht angestammte Einbindung der Gemeinden in die Durchführung der Auslegung entfällt. Eine neue Fristenregelung bestimmt, dass die Zugänglichmachung im Internet durch die Anhörungsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des vollständigen Plans erfolgen muss (§ 43a Abs. 3 n.F.).
- Bekanntmachung der Auslegung durch die Anhörungsbehörde im Internet: An die Stelle der ortsüblichen Bekanntmachung der Auslegung in der Gemeinde (z.B. im Amtsblatt) und – ergänzend („auch“) – auf der Internetseite der Gemeinde (§§ 73 Abs. 5, 27b VwVfG) tritt neuerdings die Bekanntmachung direkt auf der Internetseite der Anhörungsbehörde und zudem in einer (örtlich einschlägigen) Tageszeitung oder – unter Berücksichtigung der verlangten Anstoßfunktion im Ermessen der Anhörungsbehörde (vgl. BT-Drs. 21/2506, S. 45) – auf andere Weise (§ 43a Abs. 3 Satz 4 EnWG n.F.).
- Elektronische Kommunikation im Rahmen der Behördenbeteiligung: Jeder Behörde und jedem Träger öffentlicher Belange wird der Plan elektronisch zugänglich gemacht. Die Stellungnahmen sind gegenüber der Anhörungsbehörde elektronisch (d.h. z.B. via E‑Mail) abzugeben. Unberührt bleibt die Pflicht der Anhörungsbehörde, für die Abgabe der Stellungnahme eine Frist zu setzen, die drei Monate nicht überschreiten darf (§§ 73 Abs. 2 u. 3a VwVfG, 43a Abs. 1, 4 u. 5 EnWG n.F.).
- Ersetzung des Schriftformerfordernisses für Einwendungen durch elektronische Einwendungsabgabe: Bislang war es im Rahmen des energiewirtschaftsrechtlichen Planfeststellungsverfahrens nicht möglich, Einwendungen Privater und Stellungnahmen von Verbänden formwirksam etwa per einfacher E‑Mail zu erheben. Nunmehr ist umgekehrt vorgeschrieben, dass Einwendungen und Stellungnahmen zwingend ausschließlich elektronisch (d.h. digital ohne besondere Formerfordernisse wie z.B. elektronischer Signatur o.ä.) abzugeben sind. Die Anhörungsbehörde kann allerdings die technische Ausgestaltung für die elektronische Übermittlung bestimmen (§ 43a Abs. 9 EnWG n.F., z.B. Nutzung eines Einwendungsportals etc.). Alternativ besteht das Recht, die Einwendung mündlich zur elektronischen Eingabe bei der Anhörungsbehörde abzugeben (§ 43a Abs. 6 EnWG n.F.).
Die neuen Vorschriften gelten für alle Vorhaben, für die der Antrag auf Planfeststellung ab dem 02.04.2026 gestellt wird; bei zuvor beantragten Vorhaben bleibt es bei der bisherigen Rechtslage (§ 118 Abs. 54 EnWG n.F.).
Unveränderte Fortgeltung wesentlicher Verfahrensregelungen der energiewirtschaftsrechtlichen Planfeststellung im Übrigen
- Einwendungsfristen: Einwendungen sind nach wie vor in einer Frist von zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist zu erheben (§§ 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG, § 43a Abs. 1 EnWG n.F.); bei UVP-pflichtigen Vorhaben endet die Einwendungsfrist wie bisher einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist (§§ 21 Abs. 2, 18 Abs. 1 Satz 4 UVPG, 73 Abs. 3 Satz 1 VwVfG).
- Vorschriften über das Entfallen des – nach allgemeinem Planfeststellungsrecht an und für sich obligatorischen – Erörterungstermins nach behördlichem Ermessen oder in bestimmten Fallgruppen (§§ 73 Abs. 6 VwVfG, 18 Abs. 1 Satz 4 UVPG, 43a Abs. 8 u. 10 EnWG n.F. (= § 43a Satz 1 Nr. 3 u. Nr. 4 EnWG a.F.).
- Berechtigung der Anhörungsbehörde, nach ihrem Ermessen einen Erörterungstermin durch eine sog. Online-Konsultation oder – bei Einwilligung der zur Teilnahme Berechtigten – durch eine Video- oder Telefonkonferenz zu ersetzen (§§ 73 Abs. 6, 27c VwVfG, 43a Abs. 1 EnWG neuer Fassung bzw. 43a Satz 1 EnWG a.F.).
- Vorschriften über die Zustellung und die öffentliche Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses durch Zugänglichmachung auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde einschließlich der Bekanntmachung der Zugänglichmachung auf der Internetseite sowie in örtlich einschlägigen Tageszeitungen (§§ 74 Abs. 4 VwVfG, 43b Abs. 5 EnWG). Insoweit entspricht das Format der Auslegung und Bekanntgabe im bisherigen Recht bereits dem Format in § 43a EnWG n.F. im Anhörungsverfahren.
Angleichung an den Entwicklungsstand in anderen Fachplanungsgesetzen
Die Novellierung von § 43a EnWG bewirkt, dass das energiewirtschaftsrechtliche Planfeststellungsverfahren nunmehr in allen Verfahrensschritten als genuin digitales Verfahren gestaltet ist. Eine Ausnahme bildet der Erörterungstermin, bei dem die analoge Durchführung in Präsenzform nach dem Ermessen der Anhörungsbehörde durch digitale Formate ersetzt werden kann. Einwender, die kein Internet nutzen, können sich indes weiterhin in Tageszeitungen über Bekanntmachungen informieren, erhalten die Planunterlagen auf Verlangen individuell und haben die Möglichkeit, Einwendungen bei der Anhörungsbehörde mündlich vorzutragen. Die umfassende Digitalisierung des Verfahrens im Sinne einer Umkehr des bisherigen Regel-Ausnahme-Prinzips folgt dem Pakt für Planungs‑, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung zwischen Bund und Ländern aus dem Jahr 2023 (vgl. BT-Drs. 21/2506, S. 44).
Zugleich bewirkt die Novelle eine (weiterreichende) Angleichung an das in puncto Digitalisierung vormals vorangeschrittene Fachplanungsrecht anderer Infrastruktursektoren. Wenngleich dort noch zurückhaltender als „Soll“-Regelungen ausgestaltet, gilt ein recht identisch digitalisiertes Planfeststellungsverfahren nach dem im Dezember 2023 in Kraft getretenen Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich (BGBl. I 2023, Nr. 409) bereits für die eisenbahnrechtliche, fernstraßenrechtliche und auch die wasserstraßenrechtliche Planfeststellung (vgl. auch unsere Mandanteninformation 3/2024).
Verallgemeinerung nach dem aktuellen Entwurf des Infrastruktur-Zukunftsgesetzes (InfZuG‑E)?
Als Fazit ist festzustellen, dass das Planfeststellungsrecht in gewichtigen Infrastruktursektoren zwischenzeitlich, zuletzt durch den Baustein § 43a EnWG n.F., einheitlich eine umfassende Regelung und Modernisierung erfahren hat. Auch das Planfeststellungsverfahren für den Hoch- und Höchstspannungsnetzausbau befindet sich nun „auf der Höhe der Zeit“.
Gesetzgebungstechnisch bestehen mittlerweile indes erhebliche Unterschiede zwischen dem einheitlichen sektoralen Planfeststellungsrecht und den Vorschriften des allgemeinen Planfeststellungsrechts in den §§ 72 ff. VwVfG (insbesondere Einbindung der Gemeinden in das Procedere der Auslegung, Schriftformerfordernis für Einwendungen, Internetveröffentlichung meist als Option). Daher erscheint es konsequent, wenn der Gesetzgeber mit dem aktuellen InfZuG‑E (BT-Drs. 21/4099) das Vorhaben verfolgt, die sektoral in ganzer Breite auszumachende Fortentwicklung und umfassende Digitalisierung künftig in eine Neufassung des allgemeinen Planfeststellungsrechts im VwVfG zu gießen und die sektoralen Fachgesetze korrespondierend zu „entschlacken“ (siehe im InfZuG‑E unter Art. 1, 4, 6 und 11). Dies dürfte die Übersichtlichkeit des Planfeststellungsrechts zumindest in übergreifender Perspektive erhöhen, auch wenn sich die entsprechende Bereinigung des EnWG nach dem Entwurf offenbar wiederum als Nachzügler erweist.
Aus Gründen der Einfachheit wird hier nur das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes (VwVfG) angegeben, vgl. §§ 43 Abs. 4 u. 5 EnWG.
22. April 2026
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