Die neue EU-Abfallverbringungsverordnung 2024/1157ist bereits seit dem 21. Mai dieses Jahres in weiten Teilen unmittelbar anwendbar und verbindlich. In Bezug auf Verbringungen in Staaten außerhalb der EU („Drittstaaten“) gelten jedoch teilweise weiterhin Besonderheiten. So unterliegen Exporte in Drittstaaten, die nicht der OECD angehören („Nicht-OECD-Drittstaaten“) noch bis zum 20. Mai 2027 dem bisherigen Recht. Erst danach wird für solche Verbringungen das neue Regelungssystem anwendbar, das auf einer neu zu schaffenden Liste von Staaten, in die Ausfuhren nicht gefährlicher Abfälle aus der Union zugelassen sind („Staatenliste“), beruht. Nunmehr ein erster Entwurf der EU-Kommission für diese Staatenliste bekannt geworden, dessen Verabschiedung weitreichende Folgen für den internationalen Sekundärrohstoffhandel hätte. Insbesondere sollen danach Metallexporte in Nicht-OECD-Drittstaaten außerhalb Europas ausgeschlossen werden.
Mit der neuen EU-Abfallverbringungsverordnung 2024/1157 will der Unionsgesetzgeber unter anderem illegale Abfallverbringungen besser bekämpfen und dafür zu sorgen, dass Abfallprobleme nicht in Drittstaaten ausgelagert werden. Vor allem in Bezug auf Drittstaaten, die nicht der OECD angehören, sollte deshalb ein strenges Regelungsregime geschaffen werden, um sicherzustellen, dass solche Abfälle keine Schädigung von Mensch und Umwelt in diesen Staaten verursachen. Daher haben Verbringungen in solche Drittstaaten eine grundlegende Neuregelung erfahren, die im Vergleich zum bisherigen Recht erheblich restriktiver ist.
Wie bereits bisher gilt, dass Verbringungen von Abfällen der sog. Gelben Liste und von gefährlichen Abfällen ohne Ausnahmemöglichkeit verboten sind (Art. 39 VO 2024/1157). Bei den verbleibenden Abfällen, insbesondere denjenigen der sog. Grünen Liste, waren Verbringungen demgegenüber bisher grundsätzlich zulässig. Der betroffene Drittstaat hatte allerdings die Möglichkeit, auch solche Abfälle einem Verbringungsverbot zu unterwerfen; zudem blieb dem Drittstaat hinsichtlich der zulässigen Verbringungen die Wahl der anzuwendenden Verfahrensart, also einem Notifizierungsverfahren oder dem Annex VII-Verfahren.Die für die einzelnen Nicht-OECD-Drittstaaten geltenden Regelungen wurden in der sog. Drittstaatenverordnung 1418/2007 zusammengefasst.
Ab dem 21. Mai 2027 ändert sich dies grundlegend. Dann werden auch die Abfälle, die nicht unter das strikte Ausfuhrverbot des Art. 39 VO 2024/1157 fallen, insbesondere also grün-gelistete Abfälle, im Ausgangspunkt einem Ausfuhrverbot unterworfen(Art. 40 VO 2024/1157). Dieses – zweite – Ausfuhrverbot lässt allerdings Ausnahmen zu. Voraussetzung dafür ist aber, dass der Drittstaat von der EU-Kommission in einen delegierten Rechtsakt aufgenommen wird, der diejenigen Nicht-OECD-Staaten abschließend auflistet, in die Ausfuhren zugelassen werden. Erfolgt die Aufnahme in diese Staatenliste nicht oder wird der fragliche Drittstaat zwar aufgenommen, aber nicht für die Abfälle, die verbracht werden sollen, bleibt die Ausfuhr verboten.
Der wesentliche Unterschied zwischen der bisherigen Drittstaatenverordnung und der neuen Staatenliste besteht darin, dass die einen Drittstaat betreffenden Regelungennicht mehr allein von dem Willen dieses Drittstaates abhängen. Denn während die bisherige Drittstaatenverordnung nur die von dem Drittstaat mitgeteilte Rechtslage in Bezug auf die Zulässigkeit der Verbringung und das gegebenenfalls anzuwendende Kontrollverfahren widerspiegelte, erfolgt die Aufnahme in die neue Staatenliste erst nach einer umfassenden Prüfung der abfallwirtschaftlichen und abfallrechtlichen Verhältnisse in dem Drittstaat durch die EU-Kommission. Die Grundlage für diese Prüfung bildet der von einem Drittstaat, der in die Staatenliste aufgenommen werden will, zu stellende Antrag und die damit zu erbringenden Nachweise. Überzeugen die Nachweise des Drittstaates die EU-Kommission nicht davon, dass in dem Drittstaat eine umweltgerechte Abfallbehandlung sichergestellt ist, wird die Aufnahme in die Drittstaatenliste abgelehnt. Die Staatenliste stellt somit ein neugeschaffenes Kontrollinstrument gegenüber den Nicht-OECD-Drittstaaten dar.
Die EU-Kommission ist verpflichtet, die Staatenliste erstmalig bis zum 21. November 2026 aufzustellen. Jetzt – rund zwei Monate vor Ablauf dieser Frist – ist ein erster Entwurf bekannt geworden, der die Aufnahme von 25 der 32 antragstellenden Staaten vorsieht. Vollständig abgelehnt wird danach die Aufnahme von El Salvador, Hongkong, Kasachstan, Laos, Nigeria, Singapur und Togo. Zudem bleibt in einigen Fällen die Liste der zugelassenen Abfälle hinter den von den Drittstaaten gestellten Anträgen zurück.
Auffällig ist insbesondere, dass die EU-Kommission den Export von Eisen- und Nicht-Eisenmetallen nur für die EU-Beitrittskandidaten Moldawien, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien und die Ukraine erlauben will. Keiner der anderen Nicht-OECD-Staaten, die die Zulassung von Metallabfällen beantragt hatten, konnte somit seine Fähigkeit, diese Abfälle umweltgerecht zu verwerten, zur Zufriedenheit der EU-Kommission nachweisen. Allerdings ist die EU-Kommission bei der Prüfung in Bezug auf Abfälle aus Eisen- und Nichteisenmetallen auch von einem besonders strengen Maßstab ausgegangen. Zur Begründung wird insoweit auf die Möglichkeit des Vorhandenseins persistenter und toxischer Schwermetalle, die fehlende Abbaubarkeit von Metallen sowie die Energie- und Chemikalienintensität metallurgischer Prozesse verwiesen.
Sollte der jetzt bekannt gewordene Entwurf Bestand haben, wäre insbesondere ein Export von Altmetallen in die bisher wichtigen asiatischen Märkte ausgeschlossen, soweit die Zielstaaten nicht der OECD angehören. Im Hinblick auf die vor allem aus der Metallindustrie wiederholt an die EU-Kommission herangetragene Forderung nach „einer strategischen Autonomie“ durch die Unterbindung von Exporten stellt sich allerdings die Frage, ob dabei tatsächlich allein umweltschutzbezogene Erwägungen ausschlaggebend sind oder an dieser Stelle der Versuch unternommen wird, die geforderten Handelsbeschränkungen durch die Hintertür des Abfallverbringungsrechts einzuführen. Letzteres dürfte mit der Ermächtigungsgrundlage für die Staatenliste nicht zu vereinbaren sein.
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