VERGABE

Neue ANBest des Bundes: Mehr Spielraum bei Vergaben – aber keine Freistellung von vergaberechtlichen Pflichten

By 23. October 2026No Comments

Mit den zum 8. September 2026 eingeführten Neufassungen der Allgemei- nen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des Bundes werden die vergaberechtlichen Anforderungen für Zuwendungsempfänger neu jus- tiert. Die zentrale Änderung ist die Anhebung der Wertgrenze für die ver- pflichtende Anwendung der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) bzw. des ersten Abschnitts der VOB/A von bislang 100.000 EUR auf 175.000 EUR.

Für die Praxis bedeutet dies: Unterhalb der neuen Schwelle können Be- schaffungen unter bestimmten Voraussetzungen ohne ein förmliches Vergabeverfahren durchgeführt werden. Die Pflicht zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung von Fördermitteln bleibt jedoch bestehen. Auch Wettbewerb, Transparenz, eine nachvollziehbare Preisermittlung und eine ordnungsgemäße Dokumentation behalten ihre Bedeutung.

Hintergrund: Zuwendungsrecht als Ausgangspunkt der Vergabepflich- ten

Wer öffentliche Fördermittel erhält, muss bei deren Verwendung nicht nur die Vorgaben des Zuwendungsbescheids, sondern regelmäßig auch die darin einbezogenen Allgemeinen Nebenbestimmungen beachten. Diese sogenannten ANBest (Allgemeine Nebenbestimmungen) konkretisieren die haushaltsrechtlichen Anforderungen an die Verwendung und den Nachweis der Zuwendung. Sie können damit auch eine vergaberechtliche Bindung für private oder gemeinnützige Zuwendungsempfänger begrün- den, die nicht schon aus ihrer Eigenschaft als öffentliche Auftraggeber folgt.

Die neue Wertgrenze von 175.000 EUR: Wann sind UVgO und VOB/A an- zuwenden?

Die wohl wichtigste Änderung betrifft die Schwelle, ab der die ANBest-P die Anwendung der formellen Vergaberegeln verbindlich vorgeben.

Bislang war nach der bisherigen Fassung der ANBest-P bei einer Zuwen- dung von mehr als 100.000 EUR grundsätzlich die UVgO für Liefer- und

Dienstleistungen beziehungsweise die VOB/A für Bauleistungen anzuwen- den. Nach der Neufassung liegt diese Schwelle nun bei 175.000 EUR.

Damit wird der Bereich erweitert, in dem Beschaffungen nach den zuwen- dungsrechtlichen Grundanforderungen durchgeführt werden können, ohne dass allein aufgrund der entsprechenden ANBest ein förmliches Ver- fahren nach UVgO oder der VOB/A Abschnitt 1 erforderlich wird.

Für die Praxis ist allerdings eine wichtige Differenzierung erforderlich: Die Schwelle von 175.000 EUR bezieht sich auf den vergaberechtlichen Anwen- dungsbefehl der jeweiligen Nebenbestimmungen. Sie ist nicht pauschal mit dem geschätzten Auftragswert gleichzusetzen und hebt weder die ge- setzliche Auftraggebereigenschaft noch sonstige gesetzliche Vergabe- pflichten auf. Ebenso wenig erlaubt sie, Aufträge künstlich aufzuteilen, um eine strengere Verfahrensbindung zu umgehen.

Zuwendungsempfänger müssen daher zunächst feststellen, ob sie unab- hängig von der Förderung öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99 GWB sind oder aufgrund anderer Vorschriften besonderen Vergabepflichten un- terliegen. Für solche Auftraggeber gelten die gesetzlichen Vorgaben wei- terhin eigenständig.

Direktaufträge bis 50.000 EUR und erleichterte Preisvergleiche

Eine weitere wesentliche Neuerung ist die Berücksichtigung der erhöhten Direktauftragsgrenze. Bei Anwendung der UVgO können Aufträge nach den einschlägigen Regelungen bis zu einem Wert von 50.000 EUR direkt vergeben werden.

Daneben sehen die neuen ANBest für Beschaffungen unterhalb der Schwelle von 175.000 EUR klarere Grundregeln vor. Auch wenn kein förm- liches Vergabeverfahren erforderlich ist, müssen Preise beziehungsweise Angebote verglichen werden, soweit dies nach den einschlägigen Vorga- ben geboten ist. Hierfür können grundsätzlich auch frei verfügbare Infor- mationen herangezogen werden, beispielsweise Online-Kataloge, Preislis- ten oder Angaben auf den Webseiten von Anbietern.

Das erleichtert die Beschaffungspraxis erheblich: Nicht in jedem Fall müs- sen mehrere Unternehmen förmlich zur Angebotsabgabe aufgefordert oder umfangreiche Vergabeunterlagen erstellt werden. Ein angemessener Markt- und Preisvergleich kann vielmehr auch auf einer weniger formali- sierten Grundlage erfolgen.

Weniger Formalisierung, aber auch weniger Sonderausnahmen

Die Änderungen sind nicht ausschließlich als Lockerung zu verstehen. Nach der Neufassung entfallen bestimmte bisherige Sonderausnahmen, die im Anwendungsbereich der UVgO für Zuwendungsempfänger vorge- sehen waren.

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Betroffen sind unter anderem bisherige Abweichungen von Vorgaben zur Losaufteilung nach § 22 UVgO, zu Bekanntmachungen nach §§ 28 und 30 UVgO, zu Form und Übermittlung nach § 38 UVgO sowie zur Unterrichtung der Bieter nach § 46 UVgO.

Besonders relevant ist dies für die Losbildung und die Verfahrenskommu- nikation. Die Aufteilung eines Auftrags in Lose ist weiterhin anhand der gel- tenden Vorschriften zu prüfen; eine Entscheidung gegen eine Losauftei- lung bedarf, soweit rechtlich erforderlich, einer tragfähigen Begründung. Auch die vorgeschriebenen Anforderungen an Bekanntmachungen, Kom- munikation und Information der beteiligten Unternehmen müssen im je- weiligen Verfahren berücksichtigt werden.

Dokumentation bleibt der Schlüssel zur Rechtssicherheit

Auch bei vereinfachten Beschaffungen bleibt die Dokumentation ein zent- raler Bestandteil ordnungsgemäßer Fördermittelverwendung. Sie dient nicht nur der internen Nachvollziehbarkeit, sondern auch dem Nachweis gegenüber dem Zuwendungsgeber und gegebenenfalls späteren Prüf- stellen.

Dokumentiert werden sollten insbesondere der konkrete Beschaffungsbe- darf, die Ermittlung des Auftragswerts, die Auswahl der herangezogenen Marktinformationen, der Preisvergleich und die Gründe für die Auswahl des Auftragnehmers. Wird nur ein Unternehmen berücksichtigt oder lässt sich kein aussagekräftiger Preisvergleich durchführen, sollte auch dies sachlich begründet werden.

Die wirtschaftliche und sparsame Mittelverwendung bleibt der Maßstab. Ein formal vereinfachtes Verfahren darf nicht dazu führen, dass die Ange- messenheit der Kosten ungeprüft bleibt oder die Auswahlentscheidung nicht mehr nachvollzogen werden kann.

Was Zuwendungsempfänger jetzt prüfen sollten

Die neuen ANBest sollten Anlass sein, bestehende Beschaffungsprozesse und interne Richtlinien zu überprüfen. Dabei empfiehlt sich ein strukturier- tes Vorgehen:

Zuwendungsbescheid prüfen: Welche Fassung der ANBest wurde einbe- zogen, und welche zusätzlichen Förderbedingungen gelten?

Auftraggeberstatus klären: Bestehen gesetzliche Vergabepflichten unab- hängig von den Nebenbestimmungen?

Auftragswert sorgfältig ermitteln: Welche Schwellenwerte und Verfah- rensvorgaben sind im konkreten Fall maßgeblich?

Beschaffungsrichtlinien aktualisieren: Sind die neuen Wertgrenzen und die Anforderungen an Direktaufträge bereits abgebildet?

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Preisvergleich und Auswahl dokumentieren: Sind die wirtschaftlichen Er- wägungen auch bei vereinfachten Verfahren nachvollziehbar?

Förderbedingungen beachten: Enthält der Bescheid zusätzliche Anforde- rungen, die über die allgemeinen Nebenbestimmungen hinausgehen?

Gerade bei laufenden Förderprojekten sollte nicht ungeprüft angenom- men werden, dass die neue Fassung automatisch an die Stelle der bislang geltenden Bedingungen tritt. Maßgeblich sind der jeweilige Bescheid, seine Nebenbestimmungen und gegebenenfalls wirksame Änderungsent- scheidungen.

Fazit

Die Neufassungen der ANBest bringen für viele Zuwendungsempfänger des Bundes spürbare Erleichterungen. Die höhere Schwelle für die ver- pflichtende Anwendung der UVgO bzw. der VOB/A Abschnitt 1 und die er- weiterten Möglichkeiten für Direktaufträge schaffen zusätzliche Spiel- räume, um Beschaffungen effizient und mit geringerem Formalisierungs- aufwand durchzuführen.

Gleichzeitig bleiben die Grundprinzipien wirtschaftlicher und sparsamer Mittelverwendung bestehen. Preisvergleiche, eine sachgerechte Auftrag- nehmerauswahl und eine nachvollziehbare Dokumentation sind weiterhin unverzichtbar. Bei förmlichen Verfahren müssen zudem die einschlägigen Vorschriften der UVgO beziehungsweise der VOB/A beachtet werden; frühere Sonderausnahmen stehen nicht mehr in gleicher Weise zur Verfü- gung.

Für die Praxis kommt es deshalb weniger auf die isolierte Betrachtung einzelner Wertgrenzen als auf die richtige Einordnung der jeweiligen Beschaffung an.

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