Die Richtlinie (EU) 2024/825 (sog. EmpCo-Richtlinie) soll – neben weiteren Zielen – insbesondere den Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern vor irreführenden Umweltaussagen verbessern. Der deutsche Gesetzgeber hat die EmpCo-Richtlinie durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb umgesetzt, das in seinen wesentlichen Teilen am 27.09.2026 in Kraft treten wird. Ab dem 27.09.2026 werden unter anderem neue Verbote gelten, was die Reichweite von Umweltaussagen anbelangt. Eine Übergangsfrist gibt es nicht. Ab dem 27.09.2026 werden daher von einem Tag auf den anderen erheblich strengere Regelungen gelten. Dies gilt auch für Umweltaussagen auf Produkten, die sich ab dem 27.09.2026 im Verkehr befinden, und zwar grundsätzlich auch dann, wenn sie bereits vor dem 27.09.2026 hergestellt und/oder in Verkehr gebracht worden sind.
Bislang gibt es keine gesetzliche Definition, was unter einer Umweltaussage zu verstehen ist. Ab dem 27.09.2026 wird der Begriff der Umweltaussage gesetzlich definiert (in § 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG), und zwar wie folgt:
„‘Umweltaussage’ jede Aussage oder Darstellung im Kontext einer geschäftlichen Handlung, einschließlich Darstellungen durch Text, Bilder, grafische Elemente oder Symbole wie beispielsweise Etiketten, Markennamen, Firmennamen oder Produktbezeichnungen, die rechtlich nicht verpflichtend ist und in der ausdrücklich oder stillschweigend angegeben wird, dass
- ein Produkt, eine Produktkategorie, eine Marke oder ein Unternehmer eine positive oder keine Auswirkung auf die Umwelt hat oder weniger schädlich für die Umwelt ist als andere Produkte, Produktkategorien, Marken oder Unternehmer oder
- die Auswirkung eines Produkts, einer Produktkategorie, einer Marke oder eines Unternehmers auf die Umwelt im Laufe der Zeit verbessert würde;“
Die lauterkeitsrechtliche Zulässigkeit von Umweltaussagen richtet sich nach § 3 UWG. Gemäß § 3 Abs. 1 UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig. Unterlauter handelt gemäß § 5 Abs. 1 UWG insbesondere, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (sog. wettbewerbliche Relevanz).
Anders ist es bei den in Anhang I der Richtlinie 2005/29/EG genannten Geschäftspraktiken, insbesondere den dort genannten irreführenden Handlungen. Nach Art. 5 Abs. 5 dieser Richtlinie sind sie gegenüber Verbrauchern unter allen Umständen als unlauter anzusehen. Der deutsche Gesetzgeber hat dies in § 3 Abs. 3 UWG und dem Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG umgesetzt. Die im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG (sog. „Schwarze Liste“) genannten geschäftlichen Handlungen sind gegenüber Verbrauchern stets unzulässig. Auf eine wettbewerbliche Relevanz kommt es bei ihnen nicht an; es genügt, dass der Tatbestand der jeweiligen Nummer des Anhangs erfüllt ist.
Spezifische, die Reichweite von Umweltaussagen betreffende geschäftliche Handlungen waren im Anhang I der Richtlinie 2005/29/EG bzw. Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG bisher nicht enthalten. Eine Umweltaussage ist auf der Grundlage der derzeit geltenden lauterkeitsrechtlichen Regelungen unter Irreführungsgesichtspunkten deshalb grundsätzlich nur dann verboten, wenn sie die vorgenannte wettbewerbliche Relevanz hat. Mit dem Inkrafttreten der neuen umweltwerberechtlichen Reglungen am 27.09.2026 wird es bei bestimmten Umweltaussagen auf diese wettbewerbliche Relevanz im Verhältnis zu Verbrauchern nicht mehr ankommen. Dies hat folgenden Grund:
Durch die EmpCo-Richtlinie wird der Anhang I der Richtlinie um neue Geschäftspraktiken erweitert. Da die in Anhang I genannten Geschäftspraktiken unter allen Umständen als unlauter anzusehen sind, sind diese Geschäftspraktiken damit ausnahmslos verboten. Neu eingefügt wurde darin (in Abs. 2 Nr. 4.b) u.a. das Verbot des „Treffen[s] einer Umweltaussage zum gesamten Produkt oder der gesamten Geschäftstätigkeit des Gewerbetreibenden, wenn sie sich nur auf einen bestimmten Aspekt des Produkts oder eine bestimmte Aktivität der Geschäftstätigkeit des Gewerbetreibenden bezieht.“
In Erwägungsgrund Nr. 11 der EmpCo-Richtlinie wird zu dem vorgenannten Verbot ausgeführt:
„Dieses Verbot fände beispielsweise Anwendung, wenn ein Produkt als ‘mit Recyclingmaterial hergestellt’ vermarktet wird, um den Eindruck zu erwecken, dass das gesamte Produkt aus Recyclingmaterial besteht, obwohl tatsächlich nur die Verpackung aus Recyclingmaterial besteht, … .“
Der deutsche Gesetzgeber hat die vorgenannte Richtlinienbestimmung im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG (dort in Nr. 4.b) wie folgt umgesetzt:
„unwahre Angabe zur Reichweite einer Umweltaussage
das Treffen einer Umweltaussage zum gesamten Produkt oder der gesamten Geschäftstätigkeit des Unternehmers, wenn sich die Umweltaussage nur auf einen bestimmten Aspekt des Produkts oder nur auf eine bestimmte Aktivität der Geschäftstätigkeit des Unternehmers bezieht.“
Gemäß § 3 Abs. 3 UWG sind die im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern stets unzulässig. Wegen dieses per se-Verbots hängt die lauterkeitsrechtliche Unzulässigkeit unter Irreführungsgesichtspunkten nicht mehr davon ab, ob durch eine Umweltaussage im konkreten Fall tatsächlich eine wettbewerblich relevante Irreführung erfolgt. Eine wettbewerblich relevante Irreführung wird unter Geltung der neuen umweltwerberechtlichen Regelungen bei Umweltaussagen, die unter Nr. 4.b des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG fallen, vielmehr unwiderleglich als gegeben unterstellt.
Bei den im Anhang zur EmpCo-Richtlinie (dort in Abs. 2 Nr. 4.b) und im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG (dort in Nr. 4.b) verwendeten Begriffen des „bestimmten Aspekts des Produkts“ und der „bestimmten Aktivität der Geschäftstätigkeit eines Unternehmers“ handelt es sich um neue unbestimmte Rechtsbegriffe, die weder in der EmpCo-Richtlinie noch im UWG näher definiert werden. Entscheidende Bedeutung wird ab dem 27.09.2026 daher insbesondere haben, was ein solcher bestimmter Aspekt eines Produkts ist und wie die Abgrenzung zu anderen Aspekten und zum gesamten Produkt zu erfolgen hat. Gleiches gilt für die Abgrenzung einer bestimmten Aktivität der Geschäftstätigkeit eines Unternehmers zu anderen Aktivitäten und der Geschäftstätigkeit des Unternehmers insgesamt.
Da die neuen umweltwerberechtlichen Regelungen ab dem 27.09.2026 gelten und es keine Übergangsfrist gibt, ist zu empfehlen, in der verbleibenden Zeit zu prüfen, ob es rechtlichen Handlungsbedarf gibt.
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