Mandanteninformation 03/2026
Die Komplexität rechtlicher Regelungen – gerade auch im Bereich des Umweltrechts – und der damit verbundene Erfüllungsaufwand der betroffenen Unternehmen werden gemeinhin als wesentliches Wachstumshemmnis für die Wirtschaft in Deutschland und Europa gesehen. Wie schon so oft hat sich die Politik daher aktuell den Abbau von Bürokratie als Zielsetzung auf die Fahnen geschrieben. Dass Skepsis hinsichtlich des tatsächlichen Umschwenkens der Politik angebracht ist, verdeutlicht nun aber nochmal der jüngst im Kabinett verabschiedete Entwurf für das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz:
Dieses Gesetz soll mit seinen 68 Paragraphen die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) ergänzen, die ab dem 12. August anwendbar wird. Daneben werden die 71 Artikel der PPWR aufgrund ihres Verordnungscharakters künftig ebenfalls als in Deutschland unmittelbar geltendes Recht zu beachten sein. Auch ohne Berücksichtigung von noch zu erwartenden delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten, für die die PPWR eine Vielzahl von Ermächtigungsgrundlagen vorsieht, wird der Bereich des Verpackungsrechts künftig somit von rund 140 Vorschriften erfasst sein – während das bisherige Verpackungsgesetz gerade einmal 38 Paragraphen aufweist.
Der damit zu verzeichnende quantitative Anwuchs rechtlicher Vorgaben geht zudem mit einer weiteren Steigerung ihrer inhaltlichen Komplexität einher, denn wesentliche Regelungen der PPWR haben im bisherigen Verpackungsrecht kein Pendant. Und die Entwicklung anderer Rechtsbereiche weist eine ähnliche Tendenz auf. Die Gefahr einer Überforderung der Unternehmen, die die rechtlichen Vorgaben in der Praxis umsetzen müssen, aber auch der Vollzugsbehörden, erscheint damit durchaus greifbar.
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