Mandanteninformation 06/2026
Ab dem 12.08.2026 wird die EU-Verpackungsverordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation – PPWR) gelten. Viele Fragen zur praktischen Anwendung der PPWR sind derzeit noch offen – die Leitlinien und die FAQs der Europäischen Kommission vom 30.03.2026 bringen etwas mehr Klarheit. Die zahlreichen Einzelkommentierungen in den beiden Handreichungen belegen aber auch: Betroffene Unternehmen können PPWR-Compliance nur durch eine Bewertung ihres konkreten Einzelfalls gewährleisten in diesem Rechtsbereich, der sich (so die Kommission) durch „Neuartigkeit und Komplexität“ auszeichnet.
Die Umsetzungsmaschinerie läuft bei allen Beteiligten derzeit auf Hochtouren. Immer mehr Unternehmen haben erkannt, dass die PPWR kein Nischenthema der Verpackungsindustrie ist, sondern alle Unternehmen betrifft, die ihre Produkte in Verpackungen vertreiben. Die Kommission erarbeitet derweil die zahlreichen Tertiärrechtsakte, die die Vorgaben der PPWR erst konkret anwendbar machen. Das betrifft unter anderem die harmonisierten Registrierungs- und Berichterstattungsformate für die erweiterte Herstellerverantwortung, die Kennzeichnung für die Abfallsortierung durch die Verbraucher, den Rezyklatgehalt in Kunststoffverpackungen oder die Kriterien für die Recyclingfähigkeit.
Die Leitlinien und die FAQs
Die Kommission hat nun mit den Leitlinien und den FAQs zwei jeweils knapp 60seitige Dokumente vorgelegt, in der sie ihre Rechtansichten zur PPWR als Vollzugshilfe darlegt. Im Rahmen der jeweiligen Kapitel (etwa „Definition von Verpackung“, „Pfand- und Rücknahmesysteme“ usw.) werden viele dutzend Einzelaspekte beleuchtet.
Während die Leitlinien dabei tendenziell auf die generell-abstrakte Auslegung bestimmter PPWR-Vorschriften abzielen, folgen die FAQs eher einem fallorientierten Ansatz, in dem mehr oder minder konkrete Fragen beantwortet werden. Praktisch betrachtet wird man aber beide Dokumente heranziehen müssen, wenn man die Auffassung der Kommission etwa zum Komplex „Minimierung von Verpackungen“ verstehen möchte.
Die Leitlinien und die FAQs liegen derzeit nur in englischer Sprache vor. Die Kommission wird die Leitlinien noch förmlich annehmen, sobald sie in allen Sprachfassungen vorliegen. Dabei ist das mit der Aufteilung in Leitlinien und FAQs zweigleisige Design von der Kommission offenbar unter dem Gesichtspunk zukünftiger Anpassung gewählt worden: Die FAQs sollen regelmäßig aktualisiert werden. Dies ist zu begrüßen mit Blick darauf, dass sich in der laufenden Umsetzung immer neue praktische Zweifelsfragen ergeben werden, nicht zuletzt mit Blick auf die noch ausstehenden Tertiärrechtsakte der Kommission zur Konkretisierung der PPWR.
Keine Rechtsverbindlichkeit, aber hohe praktische Relevanz
Rechtlich verbindlich sind weder die Leitlinien noch die FAQs: Eine bindende Auslegung der PPWR-Vorschriften steht nur dem Europäischen Gerichtshof zu. Die Leitlinien und die FAQs bringen damit – formal betrachtet – lediglich die Rechtsansicht der Europäischen Kommission zur PPWR zum Ausdruck.
In der Praxis kommen Leitlinien und FAQs allerdings hohe Bedeutung zu, wie vergleichbare Handreichungen der Kommission etwa zu Einzelfragen der Abfallrahmenrichtlinie belegen. Die Rechtsauffassung der Kommission wird insbesondere von den Verwaltungen der Mitgliedstaaten grundsätzlich zugrunde gelegt. Aber auch bei Vertragsschlüssen zwischen Wirtschaftsakteuren zur Gewährleistung der jeweiligen PPWR-Compliance werden erfahrungsgemäß die Leitlinien und FAQs als Konkretisierung der PPWR herangezogen werden.
Von Recyclingfähigkeit und Wiederverwendung
Einige Beispiele sollen verdeutlichen, welche praktische Relevanz die Dokumente der Kommission entfalten.
Für Unsicherheit hat etwa gesorgt, dass bereits ab dem 12.08.2026 alle in Verkehr gebrachten Verpackungen recyclingfähig sein müssen, die Detailvorgaben an die Recyclingfähigkeit sich aber erst aus einem noch zu erlassenden Tertiärrechtsakt ergeben werden (Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 UAbs. 1 Buchstabe a, Abs. 4 PPWR). Die Kommission gibt nun klarstellende Entwarnung: Solange noch kein anwendbares Tertiärrecht vorliegt, müssen Erzeuger kein Konformitätsbewertungsverfahren nach Art. 38 PPWR durchführen. Die Verpackungen müssen ab dem 12.08.2026 daher lediglich den Anforderungen der bisherigen Verpackungsrichtlinie und der harmonisierten Norm EN 13430:2004 (Verpackung — Anforderungen an Verpackungen für die stoffliche Verwertung) entsprechen.
Zu einem weiteren Rechtskomplex der PPWR: Eine Reihe von Ausführungen der Kommission in den Leitlinien und in den FAQs beziehen sich auf die Ziele der Wiederverwendung von Verpackungen, die Art. 29 PPWR vorgibt. Darin spiegelt sich wider, dass diese Wiederverwendungsziele auch nach dem Inkrafttreten der PPWR in besonderem Maße Gegenstand der rechtlich-politischen Debatten um das Verpackungsrecht geblieben sind. So stützen sich die gegen die PPWR erhobenen und derzeit beim Gericht der Europäischen Union anhängigen Nichtigkeitsklagen vielfach auf eine behauptet primärrechtsverletzende (vor allem unverhältnismäßige) Ausgestaltung der Wiederverwendungsziele. Zudem bemüht sich die Industrie mit Blick auf bestimmte Gegenstände, Sonderregelungen hinsichtlich Art. 29 PPWR zu erreichen (vgl. jüngst die Entscheidung der Kommission, wonach Palettenstretchfolien und Palettenumreifungen nicht den Wiederverwendungsvorgaben unterliegen).
Zu den Wiederverwendungszielen für Verkaufsverpackungen, die der Beförderung von Produkten dienen (Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 1 PPWR), gilt nach Ansicht der Kommission: Es kommt auf die beförderten Produkte an, ob die konkrete Verpackung den Wiederverwendungszielen unterliegt. Ist die Wiederverwendung der Verpackung wegen des Verpackungsinhalts jedenfalls nur unter unverhältnismäßigen Kosten möglich, entfallen die Wiederverwendungsziele. Mit Farben oder Chemikalien gefüllte Plastikeimer müssen daher nicht wiederverwendet werden, wenn die Wiederverwendung einen unverhältnismäßigen Einsatz von Wasser oder Energie erfordern würde.
Fazit
Die Leitlinien und die FAQs sind eine wichtige Konkretisierung der PPWR.
Beide Dokumente belegen allerdings auch, wie viele Fragen wenige Monate vor dem Geltungsbeginn der PPWR noch offen sind – und auch die zahlreichen Leerstellen, mit denen sich die Rechtsunterworfenen konfrontiert sehen. Das Design der PPWR wirkt somit noch auf Jahre fort: Die PPWR ist eine EU-Verordnung, die zwar unmittelbar gilt, aber in vielfacher Hinsicht nicht unmittelbar anwendbar ist, weil es an den konkretisierenden Vorgaben fehlt. Solange diese (überwiegend durch Tertiärrecht der Kommission zu schaffenden) Konkretisierungen nicht vorliegen, geht der für die Wirtschaft herausfordernde Transformationsprozess weiter: Einige Normen der PPWR werden ab dem 12.08.2026 unmittelbar anwendbar sein, bei den meisten Normen wird Klarheit hingegen erst herrschen, wenn das jeweilige Tertiärrecht vorliegt.
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