Man­dan­ten­in­for­ma­ti­on 12/2026

Umset­zung der Emp­Co-Richt­li­nie in deut­sches Recht – hier: Neue Ver­bo­te, was die Reich­wei­te von Umwelt­aus­sa­gen anbelangt

By 30. June 2026No Comm­ents

Die Richt­li­nie (EU) 2024/825 (sog. Emp­Co-Richt­li­nie) soll – neben wei­te­ren Zie­len – ins­be­son­de­re den Schutz von Ver­brau­che­rin­nen und Ver­brau­chern vor irre­füh­ren­den Umwelt­aus­sa­gen ver­bes­sern. Der deut­sche Gesetz­ge­ber hat die Emp­Co-Richt­li­nie durch das Drit­te Gesetz zur Ände­rung des Geset­zes gegen unlau­te­ren Wett­be­werb umge­setzt, das in sei­nen wesent­li­chen Tei­len am 27.09.2026 in Kraft tre­ten wird. Ab dem 27.09.2026 wer­den unter ande­rem neue Ver­bo­te gel­ten, was die Reich­wei­te von Umwelt­aus­sa­gen anbe­langt. Eine Über­gangs­frist gibt es nicht. Ab dem 27.09.2026 wer­den daher von einem Tag auf den ande­ren erheb­lich stren­ge­re Rege­lun­gen gel­ten. Dies gilt auch für Umwelt­aus­sa­gen auf Pro­duk­ten, die sich ab dem 27.09.2026 im Ver­kehr befin­den, und zwar grund­sätz­lich auch dann, wenn sie bereits vor dem 27.09.2026 her­ge­stellt und/oder in Ver­kehr gebracht wor­den sind. 

Bis­lang gibt es kei­ne gesetz­li­che Defi­ni­ti­on, was unter einer Umwelt­aus­sa­ge zu ver­ste­hen ist. Ab dem 27.09.2026 wird der Begriff der Umwelt­aus­sa­ge gesetz­lich defi­niert (in § 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG), und zwar wie folgt: 

„‘Umwelt­aus­sa­ge’ jede Aus­sa­ge oder Dar­stel­lung im Kon­text einer geschäft­li­chen Hand­lung, ein­schließ­lich Dar­stel­lun­gen durch Text, Bil­der, gra­fi­sche Ele­men­te oder Sym­bo­le wie bei­spiels­wei­se Eti­ket­ten, Mar­ken­na­men, Fir­men­na­men oder Pro­dukt­be­zeich­nun­gen, die recht­lich nicht ver­pflich­tend ist und in der aus­drück­lich oder still­schwei­gend ange­ge­ben wird, dass 

  1. ein Pro­dukt, eine Pro­dukt­ka­te­go­rie, eine Mar­ke oder ein Unter­neh­mer eine posi­ti­ve oder kei­ne Aus­wir­kung auf die Umwelt hat oder weni­ger schäd­lich für die Umwelt ist als ande­re Pro­duk­te, Pro­dukt­ka­te­go­rien, Mar­ken oder Unter­neh­mer oder 
  2. die Aus­wir­kung eines Pro­dukts, einer Pro­dukt­ka­te­go­rie, einer Mar­ke oder eines Unter­neh­mers auf die Umwelt im Lau­fe der Zeit ver­bes­sert würde;“

Die lau­ter­keits­recht­li­che Zuläs­sig­keit von Umwelt­aus­sa­gen rich­tet sich nach § 3 UWG. Gemäß § 3 Abs. 1 UWG sind unlau­te­re geschäft­li­che Hand­lun­gen unzu­läs­sig. Unter­lau­ter han­delt gemäß § 5 Abs. 1 UWG ins­be­son­de­re, wer eine irre­füh­ren­de geschäft­li­che Hand­lung vor­nimmt, die geeig­net ist, den Ver­brau­cher oder sons­ti­ge Markt­teil­neh­mer zu einer geschäft­li­chen Ent­schei­dung zu ver­an­las­sen, die er andern­falls nicht getrof­fen hät­te (sog. wett­be­werb­li­che Rele­vanz). 

Anders ist es bei den in Anhang I der Richt­li­nie 2005/29/EG genann­ten Geschäfts­prak­ti­ken, ins­be­son­de­re den dort genann­ten irre­füh­ren­den Hand­lun­gen. Nach Art. 5 Abs. 5 die­ser Richt­li­nie sind sie gegen­über Ver­brau­chern unter allen Umstän­den als unlau­ter anzu­se­hen. Der deut­sche Gesetz­ge­ber hat dies in § 3 Abs. 3 UWG und dem Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG umge­setzt. Die im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG (sog. „Schwar­ze Lis­te“) genann­ten geschäft­li­chen Hand­lun­gen sind gegen­über Ver­brau­chern stets unzu­läs­sig. Auf eine wett­be­werb­li­che Rele­vanz kommt es bei ihnen nicht an; es genügt, dass der Tat­be­stand der jewei­li­gen Num­mer des Anhangs erfüllt ist.

Spe­zi­fi­sche, die Reich­wei­te von Umwelt­aus­sa­gen betref­fen­de geschäft­li­che Hand­lun­gen waren im Anhang I der Richt­li­nie 2005/29/EG bzw. Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG bis­her nicht ent­hal­ten. Eine Umwelt­aus­sa­ge ist auf der Grund­la­ge der der­zeit gel­ten­den lau­ter­keits­recht­li­chen Rege­lun­gen unter Irre­füh­rungs­ge­sichts­punk­ten des­halb grund­sätz­lich nur dann ver­bo­ten, wenn sie die vor­ge­nann­te wett­be­werb­li­che Rele­vanz hat. Mit dem Inkraft­tre­ten der neu­en umwelt­wer­be­recht­li­chen Reg­lun­gen am 27.09.2026 wird es bei bestimm­ten Umwelt­aus­sa­gen auf die­se wett­be­werb­li­che Rele­vanz im Ver­hält­nis zu Ver­brau­chern nicht mehr ankom­men. Dies hat fol­gen­den Grund:

Durch die Emp­Co-Richt­li­nie wird der Anhang I der Richt­li­nie um neue Geschäfts­prak­ti­ken erwei­tert. Da die in Anhang I genann­ten Geschäfts­prak­ti­ken unter allen Umstän­den als unlau­ter anzu­se­hen sind, sind die­se Geschäfts­prak­ti­ken damit aus­nahms­los ver­bo­ten. Neu ein­ge­fügt wur­de dar­in (in Abs. 2 Nr. 4.b) u.a. das Ver­bot des „Treffen[s] einer Umwelt­aus­sa­ge zum gesam­ten Pro­dukt oder der gesam­ten Geschäfts­tä­tig­keit des Gewer­be­trei­ben­den, wenn sie sich nur auf einen bestimm­ten Aspekt des Pro­dukts oder eine bestimm­te Akti­vi­tät der Geschäfts­tä­tig­keit des Gewer­be­trei­ben­den bezieht.“ 

In Erwä­gungs­grund Nr. 11 der Emp­Co-Richt­li­nie wird zu dem vor­ge­nann­ten Ver­bot ausgeführt:

„Die­ses Ver­bot fän­de bei­spiels­wei­se Anwen­dung, wenn ein Pro­dukt als ‘mit Recy­cling­ma­te­ri­al her­ge­stellt’ ver­mark­tet wird, um den Ein­druck zu erwe­cken, dass das gesam­te Pro­dukt aus Recy­cling­ma­te­ri­al besteht, obwohl tat­säch­lich nur die Ver­pa­ckung aus Recy­cling­ma­te­ri­al besteht, … .“

Der deut­sche Gesetz­ge­ber hat die vor­ge­nann­te Richt­li­ni­en­be­stim­mung im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG (dort in Nr. 4.b) wie folgt umge­setzt: 

„unwah­re Anga­be zur Reich­wei­te einer Umweltaussage

das Tref­fen einer Umwelt­aus­sa­ge zum gesam­ten Pro­dukt oder der gesam­ten Geschäfts­tä­tig­keit des Unter­neh­mers, wenn sich die Umwelt­aus­sa­ge nur auf einen bestimm­ten Aspekt des Pro­dukts oder nur auf eine bestimm­te Akti­vi­tät der Geschäfts­tä­tig­keit des Unter­neh­mers bezieht.“

Gemäß § 3 Abs. 3 UWG sind die im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG auf­ge­führ­ten geschäft­li­chen Hand­lun­gen gegen­über Ver­brau­chern stets unzu­läs­sig. Wegen die­ses per se-Ver­bots hängt die lau­ter­keits­recht­li­che Unzu­läs­sig­keit unter Irre­füh­rungs­ge­sichts­punk­ten nicht mehr davon ab, ob durch eine Umwelt­aus­sa­ge im kon­kre­ten Fall tat­säch­lich eine wett­be­werb­lich rele­van­te Irre­füh­rung erfolgt. Eine wett­be­werb­lich rele­van­te Irre­füh­rung wird unter Gel­tung der neu­en umwelt­wer­be­recht­li­chen Rege­lun­gen bei Umwelt­aus­sa­gen, die unter Nr. 4.b des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG fal­len, viel­mehr unwi­der­leg­lich als gege­ben unterstellt.

Bei den im Anhang zur Emp­Co-Richt­li­nie (dort in Abs. 2 Nr. 4.b) und im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG (dort in Nr. 4.b) ver­wen­de­ten Begrif­fen des „bestimm­ten Aspekts des Pro­dukts“ und der „bestimm­ten Akti­vi­tät der Geschäfts­tä­tig­keit eines Unter­neh­mers“ han­delt es sich um neue unbe­stimm­te Rechts­be­grif­fe, die weder in der Emp­Co-Richt­li­nie noch im UWG näher defi­niert wer­den. Ent­schei­den­de Bedeu­tung wird ab dem 27.09.2026 daher ins­be­son­de­re haben, was ein sol­cher bestimm­ter Aspekt eines Pro­dukts ist und wie die Abgren­zung zu ande­ren Aspek­ten und zum gesam­ten Pro­dukt zu erfol­gen hat. Glei­ches gilt für die Abgren­zung einer bestimm­ten Akti­vi­tät der Geschäfts­tä­tig­keit eines Unter­neh­mers zu ande­ren Akti­vi­tä­ten und der Geschäfts­tä­tig­keit des Unter­neh­mers ins­ge­samt. 

Da die neu­en umwelt­wer­be­recht­li­chen Rege­lun­gen ab dem 27.09.2026 gel­ten und es kei­ne Über­gangs­frist gibt, ist zu emp­feh­len, in der ver­blei­ben­den Zeit zu prü­fen, ob es recht­li­chen Hand­lungs­be­darf gibt. 

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