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ESG

Nach­hal­tig­keits­be­richt­erstat­tung

By 14. Sep­tem­ber 2023#!31Fri, 08 Dec 2023 15:59:21 +0000+00:002131#31Fri, 08 Dec 2023 15:59:21 +0000+00:00 – 3+00:003131+00:00x31 08p­m31pm-31Fri, 08 Dec 2023 15:59:21 +0000+00:003+00:003131+00:00x312023Fri, 08 Dec 2023 15:59:21 +00005935912pmFriday=112#!31Fri, 08 Dec 2023 15:59:21 +0000+00:00+00:0012#December 8th, 2023#!31Fri, 08 Dec 2023 15:59:21 +0000+00:002131#/31Fri, 08 Dec 2023 15:59:21 +0000+00:00 – 3+00:003131+00:00x31#!31Fri, 08 Dec 2023 15:59:21 +0000+00:00+00:0012#No Comm­ents

Man­dan­ten­in­for­ma­ti­on 03/2023

Im Janu­ar 2023 ist die EU-Cor­po­ra­te Sus­taina­bi­li­ty Report­ing Direc­ti­ve (Richt­li­nie 2022/2464/EU, kurz: „CSRD“) in Kraft getre­ten. Die erfor­der­li­che Umset­zung in deut­sches Recht steht noch aus, muss aber spä­tes­tens im Juli 2024 erfol­gen. Jüngst hat die EU-Kom­mis­si­on zudem einen dele­gier­ten Rechts­akt ver­ab­schie­det, der die bei der Nach­hal­tig­keits­be­richt­erstat­tung anzu­wen­den­den Euro­pean Sus­taina­bi­li­ty Report­ing Stan­dards (kurz: „ESRS“, im Amts­blatt noch nicht ver­kün­det) fest­legt. Zahl­rei­che Unter­neh­men sind von die­sen Vor­ga­ben betrof­fen. Das gilt auch für sol­che Ein­hei­ten, die nach deut­schem Recht bis­lang noch nicht zu einer Bericht­erstat­tung zu Nach­hal­tig­keits­the­men ver­pflich­tet sind. Denn die neu­en Rege­lun­gen wer­den nach ihrer Umset­zung in natio­na­les Recht zu einer sub­stan­ti­el­len Erwei­te­rung des Adres­sa­ten­krei­ses der grü­nen Berichts­pflich­ten führen.

Ein­lei­tung

§ 289b des Han­dels­ge­setz­buchs („HGB“) ver­pflich­tet bestimm­te Unter­neh­men, ihren Lage­be­richt um eine nicht­fi­nan­zi­el­le Erklärung zu erwei­tern. Die­se Ver­pflich­tung trifft Unter­neh­men, die die fol­gen­den Vor­aus­set­zun­gen erfüllen:

  • es han­delt sich um eine soge­nann­te gro­ße Kapi­tal­ge­sell­schaft im Sin­ne des § 267 Abs. 3 HGB,
  • die kapi­tal­markt­ori­en­tiert ist (hier­un­ter fal­len gemäß § 264d HGB Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten, die einen orga­ni­sier­ten Markt durch von ihnen aus­ge­ge­be­ne Wert­pa­pie­re in Anspruch neh­men oder die Zulas­sung dazu bean­tragt haben) und
  • im Jah­res­durch­schnitt mehr als 500 Arbeit­neh­mer beschäftigt.Die vor­ge­nann­ten Vor­aus­set­zun­gen erfüllen in Deutsch­land nur weni­ge Unter­neh­men. Schätzungen zur Fol­ge soll es sich um ca. 500 Unter­neh­men han­deln.§ 289b HGB wur­de im Jahr 2017 in das Han­dels­ge­setz­buch eingefügt zwecks Umset­zung der EU-Non-Finan­cial Report­ing Direc­ti­ve (Richt­li­nie 2014/95/EU, „NFRD“). Die NFRD wur­de in den Jah­ren 2020/2021 umfas­send überarbeitet.

Ergeb­nis die­ser Überarbeitung ist die im Janu­ar 2023 in Kraft getre­te­ne EU- Cor­po­ra­te Sus­taina­bi­li­ty Report­ing Direc­ti­ve (Richt­li­nie 2022/2464/EU, „CSRD“). Die CSRD ver­folgt – als Wei­ter­ent­wick­lung der NFRD – das Ziel, die Nach­hal­tig­keits­be­richt­erstat­tung von Unter­neh­men aus­zu­wei­ten – und zwar sowohl hin­sicht­lich des Umfangs der Berichts­pflich­ten als auch hin­sicht­lich des Krei­ses der betrof­fe­nen Unter­neh­men. Weg­wei­send ist inso­weit bereits die Namensänderung von Non-Finan­cial Report­ing zu Cor­po­ra­te Sus­taina­bi­li­ty Report­ing: Nach­hal­tig­keit soll künftig in der Bericht­erstat­tung von Unter­neh­men inte­gral behan­delt und der finan­zi­el­len Bericht­erstat­tung schritt­wei­se gleich­ge­stellt werden.

Wesent­li­che Inhal­te der CSRD

Die CSRD ver­pflich­tet die EU-Mit­glied­staa­ten, ihre natio­na­len Rechts­ord­nun­gen so zu erwei­tern, dass Unter­neh­men im Rah­men einer Nach­hal­tig­keits­be­richt­erstat­tung alle wesent­li­chen nach­hal­tig­keits­be­zo­ge­nen Infor­ma­tio­nen veröffentlichen müssen, die für das Verständnis ihres Geschäftsverlaufs, ihrer wirt­schaft­li­chen Lage und ihres Geschäftsergebnisses erfor­der­lich sind („out­side-in-Per­spek­ti­ve“), sowie die Infor­ma­tio­nen, die erfor­der­lich sind, um die Aus­wir­kun­gen ihrer Geschäftstätigkeit auf die Gesell­schaft und Umwelt zu ver­ste­hen („insi­de-out-Per­spek­ti­ve“).

Die Nach­hal­tig­keits­be­richt­erstat­tung hat danach ins­be­son­de­re fol­gen­de Infor­ma­tio­nen zu umfassen:

  • eine Beschrei­bung des Geschäftsmodells des Unter­neh­mens und der Unternehmensstrategie,
  • eine Beschrei­bung der Nach­hal­tig­keits­zie­le des Unter­neh­mens und der Fort­schrit­te, die das Unter­neh­men im Hin­blick auf die Errei­chung die­ser Zie­le gemacht hat,
  • eine Beschrei­bung der Rol­le der Verwaltungs‑, Lei­tungs- und Auf­sichts­or­ga­ne im Zusam­men­hang mit Nach­hal­tig­keits­aspek­ten sowie ihres Fach­wis­sens und ihrer Fähigkeiten zur Wahr­neh­mung die­ser Rolle,
  • eine Beschrei­bung der Unter­neh­mens­po­li­tik hin­sicht­lich Nachhaltigkeit,
  • eine Beschrei­bung der wich­tigs­ten tatsächlichen oder poten­zi­el­len nega­ti­ven Aus­wir­kun­gen, die mit der eige­nen Geschäftstätigkeit des Unter­neh­mens und mit sei­ner Wertschöpfungskette, ein­schließ­lich sei­ner Pro­duk­te und Dienst­leis­tun­gen, sei­ner Geschäftsbeziehungen und sei­ner Lie­fer­ket­te, verknüpft sind, sowie eine Beschrei­bung der Maß­nah­men zur Ermitt­lung und Überwachung die­ser nega­ti­ven Auswirkungen,
  • eine Beschrei­bung der wich­tigs­ten Risi­ken, denen das Unter­neh­men im Zusam­men­hang mit Nach­hal­tig­keits­aspek­ten aus­ge­setzt ist, ein­schließ­lich einer Beschrei­bung der wich­tigs­ten Abhängigkeiten in die­sem Bereich, und der Hand­ha­bung die­ser Risi­ken durch das Unternehmen.

Kon­kre­ti­siert wer­den die neu­en Berichts­pflich­ten durch die Euro­pean Sus­taina­bi­li­ty Report­ing Stan­dards (ESRS), wel­che von der EU-Kom­mis­si­on auf der Grund­la­ge der CSRD erlas­sen wer­den und die Inhal­te der Nach­hal­tig­keits­be­richt­erstat­tung für ver­schie­de­ne The­men­fel­der (z.B. Kli­ma­wan­del, Roh­stoff­nut­zung und Kreis­lauf­wirt­schaft) im Ein­zel­nen fest­le­gen. Die ESRS wur­den am 31. Juli 2023 von der Kom­mis­si­on ver­ab­schie­det, bis­her jedoch noch nicht im Amts­blatt veröffentlicht.

Adres­sa­ten­kreis

Damit Nach­hal­tig­keits­the­men die vom CSRD-Richt­li­ni­en­ge­ber gewünschte Brei­ten­wir­kung ent­fal­ten, gibt die CSRD vor, dass die Pflicht zur Nach­hal­tig­keits­be­richt­erstat­tung durch natio­na­les Recht zukünftig auf wesent­lich mehr Unter­neh­men als bis­lang erstreckt wer­den muss.

Unmit­tel­bar betrof­fe­ne Unternehmen

Die CSRD ver­pflich­tet die EU-Mit­glied­staa­ten, ihre natio­na­len Rechts­ord­nun­gen so zu erwei­tern, dass der Kreis der Unter­neh­men, die die Pflich­ten zur Nach­hal­tig­keits­be­richt­erstat­tung tref­fen, stu­fen­wei­se wie folgt erwei­tert wird:

Für am oder nach dem 01.01.2024 begin­nen­de Geschäftsjahre müssen die EU-Mit­glied­staa­ten die in der CSRD vor­ge­se­he­ne Nach­hal­tig­keits­be­richt­erstat­tung nur für die­je­ni­gen Unter­neh­men ver­pflich­tend machen, die aktu­ell die nicht­fi­nan­zi­el­len Berichts­pflich­ten tref­fen, also die Berichts­pflich­ten, die in Umset­zung der NFRD in das natio­na­le Recht auf­ge­nom­men wur­den. In Deutsch­land sind dies die nicht­fi­nan­zi­el­len Berichts­pflich­ten gemäß §§ 289b HGB ff.

Für am oder nach dem 01.01.2025 begin­nen­de Geschäftsjahre müssen die EU-Mit­glied­staa­ten die in der CSRD vor­ge­se­he­ne Nach­hal­tig­keits­be­richt­erstat­tung für alle Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten ver­pflich­tend machen, die min­des­tens zwei der nach­fol­gen­den Merk­ma­le überschreiten:

  • 20 Mio. Euro Bilanzsumme.
  • 40 Mio. Euro Umsatzerlöse.
  • im Jah­res­durch­schnitt 250 Beschäftigte/Arbeitnehmer (die CSRD ver­wen­det den Begriff des „Beschäftigten“; es ist anzu­neh­men, dass der deut­sche Gesetz­ge­ber im Rah­men der Umset­zung der CSRD wie bis­lang den – aller­dings nicht vollständig deckungs­glei­chen – Begriff des „Arbeit­neh­mers“ ver­wen­den wird).Auf eine Kapi­tal­markt­ori­en­tie­rung kommt es bei die­sen Unter­neh­men nicht an.

Für am oder nach dem 01.01.2026 begin­nen­de Geschäftsjahre müssen die EU-Mit­glied­staa­ten die in der CSRD vor­ge­se­he­ne Nach­hal­tig­keits­be­richt­erstat­tung auch für klei­ne und mitt­le­re Unter­neh­men ver­pflich­tend machen, deren Wert­pa­pie­re zum Han­del an einem gere­gel­ten Markt zuge­las­sen sind. Klei­ne und mitt­le­re Unter­neh­men sind sol­che, die min­des­tens zwei der fol­gen­den Größenmerkmale nicht überschreiten:

  • 20 Mio. Euro Bilanzsumme.
  • 40 Mio. Euro Umsatzerlöse.
  • im Jah­res­durch­schnitt 250 Beschäftigte/Arbeitnehmer.

Für Kleinst­un­ter­neh­men müssen die EU-Mit­glied­staa­ten die in der CSRD vor­ge­se­he­ne Nach­hal­tig­keits­be­richt­erstat­tung nicht ver­pflich­tend aus­ge­stal­ten. Dabei han­delt es sich um Unter­neh­men, die min­des­tens zwei der fol­gen­den Größenmerkmale nicht überschreiten:

  • 350.000 Euro Bilanzsumme.
  • 700.000 Euro Umsatzerlöse.
  • im Jah­res­durch­schnitt zehn Beschäftigte/Arbeitnehmer.

Die CSRD ver­pflich­tet die Mit­glied­staa­ten bei der Umset­zung in natio­na­les Recht vor­zu­se­hen, dass für klei­ne und mitt­le­re Unter­neh­men die Möglichkeit besteht, für einen Übergangszeitraum auf die Nach­hal­tig­keits­be­richt­erstat­tung zu ver­zich­ten. Für Geschäftsjahre, die vor dem 01.01.2028 begin­nen, muss Unter­neh­men das Recht eingeräumt wer­den, kei­ne Nach­hal­tig­keits­be­richt­erstat­tung vor­neh­men. Aller­dings ord­net die CSRD an, dass eine sol­che unter­neh­me­ri­sche Ent­schei­dung begründet wer­den muss.

Mit­tel­bar betrof­fe­ne Unternehmen

Neben den vor­ge­nann­ten unmit­tel­bar betrof­fe­nen Unter­neh­men können künftig auch ande­re Unter­neh­men mit­tel­bar von den Änderungen betrof­fen sein, die sich aus der Umset­zung der CSRD in natio­na­les Recht erge­ben wer­den. Denn im Rah­men der Nach­hal­tig­keits­be­richt­erstat­tung wer­den künftig auch tatsächliche oder poten­ti­el­le nega­ti­ve Aus­wir­kun­gen zu beschrei­ben sein, die mit der Geschäftstätigkeit des berichts­pflich­ti­gen Unter­neh­mens und mit sei­ner Wertschöpfungskette, ein­schließ­lich sei­ner Pro­duk­te und Dienst­leis­tun­gen, sei­ner Geschäftsbeziehungen und sei­ner Lie­fer­ket­te, verknüpft sind. Aus die­sem Grund müssen auch Unter­neh­men in der Wertschöpfungs-/Lieferkette, die in Umset­zung der CSRD in natio­na­les Recht nicht selbst unmit­tel­bar zu einer Nach­hal­tig­keits­be­richt­erstat­tung ver­pflich­tet sein wer­den, damit rech­nen, dass die diesbezüglich ver­pflich­te­ten Unter­neh­men von Ihnen Infor­ma­tio­nen anfor­dern, um ihren ent­spre­chen­den Berichts­pflich­ten nachzukommen. 

Was ist zu tun?

Unter­neh­men soll­ten recht­zei­tig prüfen, ob und ggf. zu wel­chem Zeit­punkt sie zu den Unter­neh­men gehören, die nach der Umset­zung der CSRD in natio­na­les Recht zu einer Nach­hal­tig­keits­be­richt­erstat­tung ver­pflich­tet sind. Nur so können sie sich recht­zei­tig auf die sie tref­fen­den Nach­hal­tig­keits­be­richts­pflich­ten ein­stel­len und die inso­weit erfor­der­li­chen Pro­zes­se recht­zei­tig vor­be­rei­ten und imple­men­tie­ren. Aber auch Unter­neh­men, die nach der Umset­zung der CSRD in natio­na­les Recht nicht zu einer Nach­hal­tig­keits­be­richt­erstat­tung ver­pflich­tet sein wer­den, sind gut bera­ten, sich frühzeitig damit zu befas­sen, ob und beja­hen­den­falls wel­che Aus­wir­kun­gen Nach­hal­tig­keits­be­richts­pflich­ten ande­rer Unter­neh­men in ihren Wertschöpfungs-/Lieferketten auf sie haben können. 

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