Seit dem 21.05.2026 gilt die novellierte Abfallverbringungsverordnung (EU) 2024/1157. Seit diesem Tag müssen alle für eine grenzüberschreitende Abfallverbringung erforderlichen Dokumente über das neu geschaffene Digital Waste Shipment System (kurz: DIWASS) elektronisch erstellt, übermittelt und ausgetauscht werden. Im Hinblick auf nicht notifizierungspflichtige Verbringungen, die nach dem Verfahren der allgemeinen Informationspflichten gemäß Art. 18 VO (EU) 2024/1157 durchgeführt werden („Grüne Liste“), dulden die Vollzugsbehörden allerdings noch bis zum 31.12.2026 die Führung und Mitführung des Anhang VII-Dokuments in Papierform. Ab dem 01.01.2027 ist jedoch, sollte es keine Verlängerung der Duldung geben, auch insofern ausschließlich DIWASS zu nutzen. Um den betroffenen Wirtschaftsakteuren den praktischen Umgang mit DIWASS zu erleichtern, hat die Kommission jüngst eine Anleitung für die Erstellung, das Ausfüllen und das Übermitteln des elektronischen Anhang VII-Dokuments veröffentlicht.
Die Verordnung (EU) 2024/1157 hat die bisherige Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 zum 21.05.2026 als zentrale Regelung der grenzüberschreitenden Abfallverbringung in weiten Teilen abgelöst.
Eine gegenüber der VO (EG) Nr. 1013/2006 wesentliche Neuerung der VO (EU) 2024/1157 besteht in der Einführung eines elektronischen Verfahrens für den Austausch sämtlicher für eine grenzüberschreitende Abfallverbringung relevanten Dokumente und Informationen zwischen Behörden und den an einer Verbringung beteiligten Wirtschaftsakteuren.
Seit dem 21.05.2026 müssen grundsätzlich sämtliche für eine grenzüberschreitende Abfallverbringung relevante Informationen und Dokumente – dies gilt für das Notifizierungsverfahren gemäß Art. 5 ff. VO (EU) 2024/1157 und das Verfahren der allgemeinen Informationspflichten gemäß Art. 18 VO (EU) 2024/1157 („Grüne Liste“-Verfahren) gleichermaßen – elektronisch über DIWASS erstellt, übermittelt und ausgetauscht werden.
Während für notifizierungsbedürftige Abfallverbringungen seit dem 21.05.2026 ausnahmslos DIWASS zu nutzen ist, wird diese Rechtspflicht im Hinblick auf Abfallverbringungen, die nach dem Verfahren der allgemeinen Informationspflichten gemäß Art. 18 VO (EU) 2024/1157 durchgeführt werden, seitens der mitgliedstaatlichen Vollzugsbehörden derzeit bekanntlich (noch) nicht durchgesetzt. Vielmehr wird während eines Übergangszeitraums von einer Sanktionierung abgesehen, wenn das Anhang-VII-Dokument weiterhin in Papierform geführt und während des Transports mitgeführt wird. Dieser Übergangszeitraum endet am 31.12.2026 und wird nach derzeitigem Stand auch nicht verlängert.
Ab dem 01.01.2027 ist daher das Anhang-VII-Dokument für Abfallverbringungen nach Art. 18 VO (EU) 2024/1157 zwingend elektronisch über DIWASS zu erstellen und zu übermitteln.
In diesem Zusammenhang hat die Kommission jüngst eine hilfreiche Anleitung veröffentlicht, die den betroffenen Wirtschaftsakteuren die insoweit im DIWASS vorzunehmenden Handlungen und Verfahrensabläufe Schritt für Schritt anhand von Hinweisen, spezifischen Ausfüllanweisungen und Screenshots der Benutzeroberfläche erläutert.
Über ihre Funktion als Hilfestellung für die Praxis hinaus bietet die Anleitung einen weiteren wesentlichen Mehrwert: Sie gewährt erstmals einen konkreten Einblick in die elektronische Ausgestaltung des Anhang VII-Verfahrens im DIWASS. Insbesondere wird ersichtlich, wie die einzelnen Felder des Dokuments nach Anhang VII elektronisch auszufüllen sind, wer die jeweils eingetragenen Informationen einsehen kann und ob bzw. in welchem Umfang insoweit technische Beschränkungen hinterlegt wurden.
So findet sich darin beispielsweise der ausdrückliche Hinweis, dass jedenfalls DIWASS die Einreichung eines Anhang-VII-Dokuments nicht verhindert, wenn der in Feld 1 des Dokuments einzutragende Veranlasser der Verbringung nicht über einen „eingetragenen Sitz“ im Versandstaat verfügt.
Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund zu begrüßen, dass mit der Novellierung der Abfallverbringungsverordnung der seit beinahe zwei Jahrzenten schwelende Streit um die sogenannte – nach hier vertretener Ansicht mit den europäischen Grundfreiheiten unvereinbare – „Sitztheorie“, also die Frage, ob der Veranlasser einer Verbringung zwingend über einen Geschäftssitz im Versandstaat verfügen muss, wieder in den Vordergrund gerückt ist.
Zu berücksichtigen ist insofern allerdings, dass das Anhang VII-Dokument den zuständigen Behörden bereits zwei Tage vor Beginn der Verbringung über das DIWASS zu übermitteln ist. Den Vollzugsbehörden verbleibt damit – sofern sie der „Sitztheorie“ folgen – jedenfalls die theoretische Möglichkeit, eine geplante Verbringung durch behördliche Anordnung zu untersagen, falls dabei dem (vermeintlichen) Sitzerfordernis nicht entsprochen wird.
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