Skip to main content
CIRCULAR ECONOMY

Neu­er regu­la­to­ri­scher Rah­men für Alttextilien

By 9. August 2023Dezember 8th, 2023No Comments

Man­dan­ten­in­for­ma­ti­on 01/2023

Die EU-Kom­mis­si­on beab­sich­tigt, Her­stel­lern, Ver­trei­bern und Impor­teu­ren von Tex­ti­li­en die erwei­ter­te Her­stel­ler­ver­ant­wor­tung für die Samm­lung, Sor­tie­rung und wei­te­re Ent­sor­gung zuzu­wei­sen. Der Markt für Alt­tex­ti­li­en wird dadurch grund­le­gend neu strukturiert. 

Die EU-Kom­mis­si­on hat jüngst ihren Vor­schlag für eine Ände­rung der Abfall­rah­men­richt­li­nie (Richt­li­nie 2008/98/EG) vor­ge­legt. Der Schwer­punkt liegt auf der Umset­zung der im Zuge des Green Deal kon­zi­pier­ten EU-Alt­tex­til­stra­te­gie. Soll­ten die Vor­schlä­ge in der vor­lie­gen­den Form Gesetz wer­den, wür­de dies sowohl die Tex­til­in­dus­trie als auch die bereits heu­te in der Samm­lung und Ent­sor­gung von Alt­tex­ti­li­en täti­gen Unter­neh­men vor grö­ße­re regu­la­to­ri­sche Her­aus­for­de­run­gen stellen.

Denn nach dem Wil­len der EU-Kom­mis­si­on soll Her­stel­lern, Impor­teu­ren und Ver­trei­bern von Tex­ti­li­en ab einer bestimm­ten Min­dest­grö­ße künf­tig die erwei­ter­te Her­stel­ler­ver­ant­wor­tung (EPR) für die Samm­lung, Sor­tie­rung und wei­te­re Ent­sor­gung im Ein­klang mit der Abfall­hier­ar­chie zuge­wie­sen wer­den. Zur Wahr­neh­mung die­ser Ver­ant­wor­tung sol­len sich die betrof­fe­nen Unter­neh­men an einem Sys­tem der erwei­ter­ten Her­stel­ler­ver­ant­wor­tung („pro­du­cer respon­si­bi­li­ty orga­ni­sa­ti­on“) betei­li­gen, das ins­be­son­de­re für die flä­chen­de­cken­de Ein­rich­tung und den Betrieb von Sam­mel­stel­len sor­gen muss. Die dafür anfal­len­den Kos­ten sol­len nach der in Ver­kehr gebrach­ten Men­ge sowie unter Berück­sich­ti­gung der Umset­zung von Öko­de­sign-Vor­ga­ben, die noch fest­zu­le­gen sind, auf die ver­pflich­te­ten Unter­neh­men ver­teilt werden.

Inter­es­sant ist, dass die Kom­mis­si­on im Bereich der Alt­tex­ti­li­en – anders als bei der jüngst ver­ab­schie­de­ten Novel­le der Bat­te­rie­ver­ord­nung und der lau­fen­den Novel­le der Ver­pa­ckungs­ver­ord­nung – offen­bar beab­sich­tigt, bei der klas­si­schen Rechts­form der Richt­li­nie zu blei­ben. Die Ein­zel­hei­ten sind des­halb von den Mit­glied­staa­ten zu regeln, denen dazu eine Umset­zungs­frist von 18 Mona­ten nach Inkraft­tre­ten der Richt­li­nie ein­ge­räumt wer­den soll. Die dabei bestehen­den Umset­zungs­spiel­räu­me auf natio­na­ler Ebe­ne wer­den die erfor­der­li­che Trans­for­ma­ti­on für die über­wie­gend inter­na­tio­nal auf­ge­stell­ten Unter­neh­men nicht ein­fa­cher machen. Gleich­wohl sol­len sol­len die Sys­te­me der erwei­ter­ten Her­stel­ler­ver­ant­wor­tung nach dem Wil­len der EU-Kom­mis­si­on ihre Arbeit bereits 30 Mona­te nach dem Inkraft­tre­ten der Richt­li­nie aufnehmen.

Mit dem EU-Vor­schlag wer­den Rege­lungs­kon­zep­te, die bis­her schon bei Stoff­strö­men wie Bat­te­rien, Elek­tro­ge­rä­ten und Ver­pa­ckun­gen eta­bliert sind, erst­mals auch auf den Tex­til­be­reich über­tra­gen. Gegen­wär­tig bestehen dort noch völ­lig ande­re recht­li­che und wirt­schaft­li­che Struk­tu­ren, die dadurch gekenn­zeich­net sind, dass öffent­lich-recht­li­che Ent­sor­gungs­trä­ger sowie gewerb­li­che und gemein­nüt­zi­ge Samm­ler mit den bis­lang nur ver­ein­zelt – auf frei­wil­li­ger Basis– bestehen­den Rück­nah­me­sys­te­men im Rah­men der Pro­dukt­ver­ant­wor­tung um wert­hal­ti­ge Alt­tex­ti­li­en kon­kur­rie­ren. Die­se Akteu­re wer­den sich unter dem neu­en Rechts­rah­men und den damit ein­her­ge­hen­den ver­än­der­ten Markt­struk­tu­ren eben­falls neu ori­en­tie­ren müssen.

okl & partner
Rechts­an­wäl­te PartG mbB