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UMWELT

Beschleu­ni­gung von Geneh­mi­gungs­ver­fah­ren – BImSchG-Novel­le wird in Kraft treten

By 3. Juli 2024No Comments

Man­dan­ten­in­for­ma­ti­on 10/2024

Am 14. Juni 2024 hat der Bun­des­rat dem Gesetz zur Ver­bes­se­rung des Kli­ma­schut­zes beim Immis­si­ons­schutz, zur Beschleu­ni­gung immis­si­ons­schutz­recht­li­cher Geneh­mi­gungs­ver­fah­ren und zur Umset­zung von EU-Recht zuge­stimmt, das zuvor vom Bun­des­tag am 6. Juni 2024 ver­ab­schie­det wor­den war (BR-Drs. 277/24). Der über­wie­gen­de Teil der Rege­lun­gen des Geset­zes soll am Tag nach sei­ner Ver­kün­dung in Kraft tre­ten. Die Ver­kün­dung im Bun­des­ge­setz­blatt steht noch aus. Das Gesetz beinhal­tet vor allem Neu­re­ge­lun­gen des Bun­des-Immis­si­ons­schutz­ge­set­zes (BImSchG) und der Ver­ord­nung über das Geneh­mi­gungs­ver­fah­ren (9. BImSchV), die der Beschleu­ni­gung von immis­si­ons­schutz­recht­li­chen Geneh­mi­gungs­ver­fah­ren die­nen sol­len. Zu die­sem Zweck wer­den Rege­lun­gen ange­passt, die spe­zi­ell für Anla­gen zur Erzeu­gung von Strom aus erneu­er­ba­ren Ener­gien ein­schließ­lich Wind­ener­gie­an­la­gen gel­ten. Dar­über hin­aus ent­hält die Novel­le Rege­lun­gen zur Ver­fah­rens­be­schleu­ni­gung, die für sämt­li­che immis­si­ons­schutz­recht­lich geneh­mi­gungs­be­dürf­ti­ge Anla­gen Gel­tung bean­spru­chen. Über die­se Rege­lun­gen wird im Fol­gen­den berichtet.

Digi­ta­li­sie­rung des Genehmigungsverfahrens

Gemäß dem neu­ge­fass­ten § 10 Abs. 1 BImSchG gilt: Wird der BImSchG-Antrag schrift­lich gestellt, kann die zustän­di­ge Behör­de eine elek­tro­ni­sche Antrag­stel­lung ver­lan­gen und dafür tech­ni­sche Vor­ga­ben machen. Hat die zustän­di­ge Behör­de einen Zugang für die elek­tro­ni­sche Antrag­stel­lung eröff­net, so ist aus­schließ­lich die­ser für die elek­tro­ni­sche Antrag­stel­lung zu nutzen.

Sind die Unter­la­gen des Antrag­stel­lers voll­stän­dig, so hat die zustän­di­ge Behör­de das Vor­ha­ben gemäß § 10 Abs. 3 S. 1 BImSchG n.F. zwin­gend auch im Inter­net öffent­lich bekanntzumachen.

Der fakul­ta­ti­ve Erör­te­rungs­ter­min kann künf­tig auch in Form einer Online-Kon­sul­ta­ti­on oder durch eine Video- oder Tele­fon­kon­fe­renz erfol­gen, wie sie bereits im sei­ner­zei­ti­gen Pla­nung­s­i­cher­stel­lungs­ge­setz (Plan­SiG) vor­ge­se­hen waren. Bei einer Online-Kon­sul­ta­ti­on ist dem Antrag­stel­ler und den­je­ni­gen, die Ein­wen­dun­gen erho­ben haben, inner­halb einer vor­her bekannt­zu­ma­chen­den Frist Gele­gen­heit zu geben, sich schrift­lich oder elek­tro­nisch inner­halb einer Frist von min­des­tens einer Woche zu äußern (§ 10 Abs. 6 S. 2, 3 BImSchG n.F.). Zu emp­feh­len ist aller­dings, ein­zel­fall­ab­hän­gig zu prü­fen, ob die Online-Kon­sul­ta­ti­on im Ver­gleich zu einem Erör­te­rungs­ter­min das unter zeit­li­chen Aspek­ten vor­zugs­wür­di­ge Ver­fah­ren ist. Erfah­run­gen mit dem Plan­SiG zei­gen, dass die Mög­lich­keit, sich schrift­lich auf elek­tro­ni­schem Weg äußern zu kön­nen, ohne dabei durch den in zeit­li­cher Hin­sicht dis­zi­pli­nie­ren­den Rah­men des Erör­te­rungs­ter­mins begrenzt zu sein, unter Umstän­den zu umfäng­li­chen Stel­lung­nah­men und damit ver­mehr­tem Abar­bei­tungs­auf­wand auf Sei­ten der Geneh­mi­gungs­be­hör­de und des Vor­ha­ben­trä­gers füh­ren kön­nen. 

Straf­fung der Behör­den­be­tei­li­gung im Genehmigungsverfahren

Beschleu­ni­gun­gen im Geneh­mi­gungs­ver­fah­ren ver­spricht sich der Gesetz­ge­ber von Neu­re­ge­lun­gen der Behör­den­be­tei­li­gung in § 10 Abs. 5 BImSchG:

Die Geneh­mi­gungs­be­hör­de ist künf­tig gehal­ten, ein­ge­gan­ge­ne Stel­lung­nah­men der zu betei­li­gen­den Behör­den unver­züg­lich an den Antrag­stel­ler wei­ter­zu­lei­ten. Damit wird ver­bind­lich vor­ge­schrie­ben, was pro­fes­sio­nell agie­ren­de Geneh­mi­gungs­be­hör­den schon immer so gehand­habt haben. Der bei bestimm­ten Geneh­mi­gungs­be­hör­den lei­der immer noch ver­brei­te­ten Pra­xis, den Ein­gang sämt­li­cher Stel­lung­nah­men abzu­war­ten und die­se dann nach Ein­gang der letz­ten, unter Umstän­den mit erheb­li­cher Zeit­ver­zö­ge­rung erfolg­ten Stel­lung­nah­me gebün­delt an den Antrag­stel­ler zu über­mit­teln, wird so ein Rie­gel vor­ge­scho­ben. Dadurch ist gewähr­leis­tet, dass der Antrag­stel­ler recht­zei­tig rechtliche/fachliche Ein­wän­de der zu betei­li­gen­den Behör­den prü­fen und hier­auf reagie­ren kann, was der Effek­ti­vie­rung des Geneh­mi­gungs­ver­fah­rens dient. 

In der Pra­xis ver­zö­gern sich Geneh­mi­gungs­ver­fah­ren – zum Teil mas­siv –dadurch, dass zu betei­li­gen­de Behör­den ihre Stel­lung­nah­me erst nach Mona­ten – in ein­zel­nen Fäl­len sogar erst nach einem hal­ben Jahr oder mehr – abge­ben. Dies ist beson­ders miss­lich bei sol­chen Stel­lung­nah­men, die – wie etwa bei einem (ver­meint­lich) feh­len­den öffent­li­chen Bau­recht – das „Ob“ der Geneh­mi­gungs­er­tei­lung grund­le­gend infra­ge stel­len. Äußert sich die zu betei­li­gen­de Behör­de nicht inner­halb einer Frist von einem Monat, so ist gemäß § 10 Abs. 5 Satz 3 BImSchG n.F. künf­tig davon aus­zu­ge­hen, dass die zu betei­li­gen­de Behör­de sich nicht äußern will, soweit sie nicht um eine ein­ma­li­ge Frist­ver­län­ge­rung um bis zu einem Monat gebe­ten hat. Bleibt eine Stel­lung­nah­me der zu betei­li­gen­den Behör­de aus, kann die Geneh­mi­gungs­be­hör­de ent­we­der auf Kos­ten der zu betei­li­gen­den Behör­de ein Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­ten ein­ho­len oder selbst Stel­lung neh­men. Bei­des hat auf der Grund­la­ge der gel­ten­den Sach- und Rechts­la­ge zum Zeit­punkt des Frist­ab­laufs der Behör­den­be­tei­li­gung zu erfol­gen (§ 10 Abs. 5 Satz 5, 6 BImSchG n.F.). Ver­fah­rens­ver­zö­ge­run­gen sol­len in den vor­ge­nann­ten Fäl­len also dadurch ver­hin­dert wer­den, dass die Geneh­mi­gungs­be­hör­de anstel­le der zu betei­li­gen­den Behör­de ent­schei­det, sei es durch Abga­be einer eige­nen Stel­lung­nah­me oder Ein­ho­lung eines Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­tens. Ob letz­te­res eine nam­haf­te Beschleu­ni­gung bewirkt oder aber – weil geeig­ne­te Gut­ach­ter schlicht­weg nicht vor­han­den sind, der Gut­ach­ter sich erst in den unter Umstän­den kom­ple­xen Sach­ver­halt ein­ar­bei­ten muss etc. – nicht mit einer unter Umstän­den erheb­li­chen wei­te­ren Ver­fah­rens­ver­zö­ge­rung ver­bun­den ist, kann im Ein­zel­fall frag­lich sein.

Behörd­li­che Bearbeitungsfristen

Unter der Gel­tung des künf­ti­gen § 10 Abs. 6a BImSchG kann die Geneh­mi­gungs­be­hör­de die gesetz­li­chen Bear­bei­tungs­fris­ten von drei bzw. sie­ben Mona­ten, inner­halb derer über den BImSchG-Geneh­mi­gungs­an­trag zu ent­schei­den ist, ein­ma­lig um bis zu drei Mona­te ver­län­gern, wenn dies wegen der Schwie­rig­kei­ten der Prü­fung oder aus Grün­den, die dem Antrag­stel­ler zuzu­rech­nen sind, erfor­der­lich ist. Eine wei­te­re Ver­län­ge­rung ist künf­tig nur noch auf Antrag oder mit Zustim­mung des Antrag­stel­lers mög­lich. Die Geneh­mi­gungs­be­hör­de infor­miert ihre Auf­sichts­be­hör­de über jede Über­schrei­tung von Fris­ten. Ob letz­te­res, wie in der Geset­zes­be­grün­dung aus­ge­führt, die Behör­de bei ihrer Ent­schei­dungs­fin­dung „moti­viert“, sei ein­mal dahin­ge­stellt. 

Auch unter der Gel­tung des künf­ti­gen § 10 Abs. 6a BImSchG bleibt die pra­xis­re­le­van­te Fra­ge, unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen der Lauf der gesetz­li­chen Bear­bei­tungs­fris­ten aus­ge­löst wird. Detail­lier­te Vor­ga­ben hier­zu fin­den sich künf­tig im geän­der­ten § 7 der 9. BImSchV. Dort wird die für die Frist­aus­lö­sung unter ande­rem maß­geb­li­che Voll­stän­dig­keit der Antrags­un­ter­la­gen legal­de­fi­niert und wer­den Rege­lun­gen für den Fall getrof­fen, dass Unter­la­gen bei feh­len­der Voll­stän­dig­keit durch den Antrag­stel­ler ergänzt wer­den muss­ten. 

Aus Sicht des Antrag­stel­lers bleibt das Pro­blem, dass Ver­stö­ße gegen die gesetz­li­chen Bear­bei­tungs­fris­ten in der Regel nur schwach sank­tio­niert sind. Ist die zu beur­tei­len­de Sach- und Rechts­la­ge kom­plex und sind die Kos­ten des in Rede ste­hen­den Vor­ha­bens hoch, wird der Antrag­stel­ler im eige­nen Inter­es­se prü­fen und abwä­gen müs­sen, ob er einer wei­te­ren Ver­län­ge­rung der Bear­bei­tungs­fris­ten im Inter­es­se der Rechts­si­cher­heit der begehr­ten BImSchG-Geneh­mi­gung zustimmt oder die Frist­ver­län­ge­rung gar von sich aus beantragt.

Erleich­ter­te Zulas­sung des vor­zei­ti­gen Beginns 

Vor­aus­set­zung für die Zulas­sung des vor­zei­ti­gen Beginns ist gemäß § 8a Abs. 1 Nr. 1 BImSchG in der zur­zeit gül­ti­gen Fas­sung, dass der Antrag­stel­ler damit rech­nen kann, dass die von ihm begehr­te BImSchG-Geneh­mi­gung erteilt wird. Hier­für bedarf es einer dahin­lau­ten­den „posi­ti­ven“ Pro­gno­se, die – je nach Art, erreich­tem Stand des Geneh­mi­gungs­ver­fah­rens und Gegen­stand der Zulas­sung des vor­zei­ti­gen Beginns – von ver­schie­de­nen Vor­aus­set­zun­gen abhän­gig ist. 

Die BImSchG-Novel­le sieht vor, dass auf Antrag des Antrag­stel­lers die posi­ti­ve Pro­gno­se ent­behr­lich ist, wenn 

  • eine Geneh­mi­gung für eine Anla­ge auf einem bereits bestehen­den Stand­ort oder 
  • eine Ände­rungs­ge­neh­mi­gung

bean­tragt ist (§ 8a Abs. 1 Satz 2 BImSchG n.F.). Aller­dings dür­fen den vor­läu­fig zuzu­las­sen­den Maß­nah­men kei­ne „rele­van­ten Vor­schrif­ten“ des BImSchG sowie sons­ti­ge „rele­van­te“ öffent­lich-recht­li­che Vor­schrif­ten und Belan­ge des Arbeits­schut­zes ent­ge­gen­ste­hen (§ 8a Abs. 1 Satz 3 BImSchG n.F.).

Sinn und Zweck des § 8a BImSchG besteht auch künf­tig dar­in, dem Antrag­stel­ler vor allem vor­zei­ti­ge Bau­maß­nah­men (und damit letzt­lich eine zügi­ge­re Inbe­trieb­nah­me der geneh­mig­ten Anla­ge) zu ermög­li­chen, sobald die Ertei­lung der BImSchG-Geneh­mi­gung über­wie­gend wahr­schein­lich ist. Wird die BImSchG-Geneh­mi­gung wider Erwar­ten doch nicht erteilt, ist der Antrag­stel­ler auch künf­tig ver­pflich­tet, die umge­setz­ten vor­zei­ti­gen Maß­nah­men rück­gän­gig zu machen und den frü­he­ren Zustand wie­der her­zu­stel­len. Die novel­lier­te Fas­sung des § 8a BImSchG ermög­licht es dem Antrag­stel­ler künf­tig, vor­zei­ti­ge Maß­nah­men in bestimm­ten Fäl­len auch ohne posi­ti­ve Pro­gno­se, dafür aber mit unter Umstän­den gestei­ger­tem Rück­bau­ri­si­ko umzu­set­zen. Ob, wie vom Gesetz­ge­ber gewollt, damit eine nam­haf­te Beschleu­ni­gung immis­si­ons­schutz­recht­li­cher Geneh­mi­gungs­ver­fah­ren erreicht wird oder nicht, bleibt abzu­war­ten. Zwei­fel sind ange­bracht. Denn je nach Lage des Ein­zel­falls kann die Prü­fung, ob „rele­van­te“ Vor­schrif­ten des BImSchG oder sons­ti­ge öffent­lich-recht­li­che Vor­schrif­ten der Zulas­sung des vor­zei­ti­gen Beginns ent­ge­gen­ste­hen (§ 8a Abs. 1 S. 3 BImSchG n.F.), einen Auf­wand erfor­dern, der den Beschleu­ni­gungs­ge­dan­ken leer­lau­fen lässt. Wegen des Rück­bau­ri­si­kos ist der Antrag­stel­ler jeden­falls bei kos­ten­träch­ti­gen Maß­nah­men gut bera­ten, die mit dem Ver­zicht auf eine posi­ti­ve Pro­gno­se ein­her­ge­hen­den Rück­bau­ri­si­ken im Vor­feld der Antrag­stel­lung recht­lich sorg­fäl­tig zu prü­fen und abzu­wä­gen. 

Öffent­li­che Bekannt­ma­chung der Genehmigung

Gemäß § 19 Abs. 3 BImSchG n.F. sind im ver­ein­fach­ten Geneh­mi­gungs­ver­fah­ren erteil­te BImSchG-Geneh­mi­gun­gen auf Antrag des Vor­ha­ben­trä­gers öffent­lich bekannt­zu­ma­chen mit der Fol­ge, dass die so genann­te Zustel­lungs­fik­ti­on des § 10 Abs. 8 Satz 2 – 6 BImSchG gegen­über jeder­mann ein­tritt. Damit ist im Regel­fall nach einem Monat (zuzüg­lich Post­lauf­zei­ten) aus Sicht des Antrag­stel­lers klar, ob gegen das geneh­mig­te Vor­ha­ben Wider­spruch bzw. Kla­ge ein­ge­reicht ist oder aber – falls dies nicht der Fall ist und damit aus Sicht des Antrag­stel­lers im Opti­mal­fall – die BImSchG-Geneh­mi­gung bestands­kräf­tig ist. Zwar hat die über­wie­gen­de Recht­spre­chung die Mög­lich­keit des Geneh­mi­gungs­in­ha­bers, auf sei­nen Antrag für im ver­ein­fach­ten Geneh­mi­gungs­ver­fah­ren erteil­te BImSchG-Geneh­mi­gun­gen die Zustel­lungs­fik­ti­on aus­zu­lö­sen, über § 21a Abs. 1 der 9. BImSchV aner­kannt. Dies­be­züg­lich ver­blei­ben­de recht­li­che Zwei­fel sind aber mit der Neu­fas­sung des § 19 Abs. 3 BImSchG beseitigt.

Nach­träg­li­che Ände­rung von Neben­be­stim­mun­gen 

Gemäß § 12 Abs. 4 BImSchG n.F. kann eine Neben­be­stim­mung auf Antrag des Betrei­bers nach­träg­lich geän­dert wer­den, wenn der Betrei­ber ande­re gleich­wer­ti­ge Maß­nah­men vor­schlägt, die kei­ner Geneh­mi­gungs­pflicht nach dem BImSchG oder ande­ren Ent­schei­dun­gen, ein­schließ­lich behörd­li­cher Ent­schei­dun­gen nach § 13 BImSchG, unter­lie­gen. Dient die Neben­be­stim­mung der Erfül­lung von § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG und damit Rege­lun­gen außer­halb des Immis­si­ons­schutz­rechts (z.B. dem Bau­ord­nungs­recht), holt die Geneh­mi­gungs­be­hör­de vor Ände­rung der Neben­be­stim­mung eine Stel­lung­nah­me der betrof­fe­nen Fach­be­hör­de ein.

Die Neu­re­ge­lung ist unge­ach­tet ihrer eng gefass­ten Vor­aus­set­zun­gen („gleich­wer­ti­ge Maß­nah­men, die kei­ner Geneh­mi­gungs­pflicht unter­lie­gen­den“; Ermes­sen der Geneh­mi­gungs­be­hör­de) zu begrü­ßen. Denn dass sich Neben­be­stim­mun­gen im Nach­hin­ein als nicht sach­ge­recht her­aus­stel­len und inso­weit aus Sicht des Anla­gen­be­trei­bers ein Ände­rungs­be­dürf­nis besteht, kommt immer wie­der vor. Die bis­her zur Rege­lung sol­cher Kon­stel­la­tio­nen bemüh­ten Instru­men­ta­ri­en haben sich als zu auf­wen­dig bzw. oft­mals nur schwer hand­hab­bar erwie­sen. Unter der Vor­aus­set­zung des § 12 Abs. 4 BImSchG n.F. dürf­te das Ziel einer beschleu­nig­ten Anpas­sung der infra­ge ste­hen­den Neben­be­stim­mung in einer Viel­zahl von Fäl­len mit ver­gleichs­wei­se gerin­ge­rem Ver­fah­rens­auf­wand erreicht wer­den können.

Pro­jekt­ma­na­ger

Bis­her war der Ein­satz eines Pro­jekt­ma­na­gers nur rudi­men­tär in § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 der 9. BImSchV gere­gelt. Unter den Vor­aus­set­zun­gen des neu­en § 2b der 9. BImSchV soll die Geneh­mi­gungs­be­hör­de künf­tig in jeder Stu­fe des Geneh­mi­gungs­ver­fah­rens einen Drit­ten als Pro­jekt­ma­na­ger, der als Ver­wal­tungs­hel­fer beschäf­tigt wer­den kann, auf Antrag oder mit Zustim­mung des Vor­ha­ben­trä­gers und auf des­sen Kos­ten mit der Vor­be­rei­tung und Durch­füh­rung von Ver­fah­rens­schrit­ten beauf­tra­gen. Zu den Ver­fah­rens­schrit­ten gehö­ren ins­be­son­de­re unter anderem

  • das Qua­li­täts­ma­nage­ment der Anträ­ge und Unter­la­gen der Vorhabenträger,
  • die ers­te Aus­wer­tung der ein­ge­reich­ten Stellungnahmen,
  • die Orga­ni­sa­ti­on und Lei­tung des Erörterungstermins,
  • der Ent­wurf der Genehmigungsentscheidung.

Über den Geneh­mi­gungs­an­trag ent­schei­det allein die Genehmigungsbehörde.

Der Ein­satz von Pro­jekt­ma­na­gern ist auch aus ande­ren öffent­lich-recht­li­chen Zulas­sungs­ver­fah­ren bekannt (etwa § 14f WaS­trG, § 43g EnWG). Zwar ist ihr Ein­satz für den Antrag­stel­ler mit Kos­ten ver­bun­den. Gera­de bei kom­ple­xen und gege­be­nen­falls auch noch eil­be­dürf­ti­gen immis­si­ons­schutz­recht­li­chen Geneh­mi­gungs­ver­fah­ren kann die Ein­schal­tung eines recht­lich ver­sier­ten Pro­jekt­ma­na­gers sinn­voll sein, um – nicht zuletzt vor dem Hin­ter­grund oft­mals knap­per Mit­ar­bei­ter­res­sour­cen bei Behör­den – eine Beschleu­ni­gung des Geneh­mi­gungs­ver­fah­rens zu bewirken.

Fazit

Die hier berich­te­te Novel­le des BImSchG ent­hält eine beacht­li­che Zahl von Rege­lun­gen zur Beschleu­ni­gung immis­si­ons­schutz­recht­li­cher Geneh­mi­gungs­ver­fah­ren. Ein­zel­ne Rege­lun­gen sind zu begrü­ßen; ande­re Rege­lun­gen wer­den sich in der Pra­xis erst noch bewäh­ren müssen.

Es bleibt abzu­war­ten, ob die ver­ab­schie­de­ten Rege­lun­gen im Ergeb­nis zu einer nam­haf­ten Beschleu­ni­gung immis­si­ons­schutz­recht­li­cher Geneh­mi­gungs­ver­fah­ren bei­tra­gen wer­den, oder ob es inso­weit ledig­lich – aber immer­hin – bei par­ti­el­len, bereichs­spe­zi­fi­schen Ver­fah­rens­er­leich­te­run­gen bleibt. Für letz­te­res spricht, dass die hier berich­te­te Novel­le des BImSchG auf ver­fah­rens­recht­li­che Vor­schrif­ten beschränkt ist. Erleich­te­run­gen hin­sicht­lich der Anfor­de­run­gen des mate­ri­el­len Rechts – also der­je­ni­gen Vor­schrif­ten, die im Geneh­mi­gungs­ver­fah­ren zu prü­fen­de Anfor­de­run­gen an Errich­tung und Betrieb der Anla­ge ent­hal­ten – sieht sie im Wesent­li­chen nur für Wind­ener­gie­an­la­gen vor (§ 16b BImSchG n.F.), für alle ande­ren Anla­gen dage­gen nicht. Eine zen­tra­le Ursa­che dafür, dass Geneh­mi­gungs­ver­fah­ren immer län­ger dau­ern, liegt aber gera­de in den immer kom­ple­xe­ren Anfor­de­run­gen des mate­ri­el­len Rechts, deren Erfül­lung der Antrag­stel­ler im Geneh­mi­gungs­ver­fah­ren immer häu­fi­ger zudem unter Ein­schal­tung von – nicht immer ver­füg­ba­ren – Fach­gut­ach­tern nach­wei­sen muss. Die gestie­ge­nen Anfor­de­run­gen des mate­ri­el­len Rechts lösen auch bei Geneh­mi­gungs­be­hör­den ent­spre­chend gestei­ger­ten Prüf­be­darf aus; dies ins­be­son­de­re dann, wenn sich die mate­ri­ell­recht­li­chen Anfor­de­run­gen erst jüngst geän­dert haben und der Umgang mit ihnen sich noch nicht „ein­ge­schlif­fen“ hat. Dem ist allein mit ver­fah­rens­recht­li­chen Opti­mie­run­gen nicht bei­zu­kom­men. Hier­für wären viel­mehr – gege­be­nen­falls anla­gen­ty­pen­spe­zi­fi­sche – Erleich­te­run­gen jeden­falls bei bestimm­ten Anfor­de­run­gen des mate­ri­el­len Anla­gen­zu­las­sungs­rechts und dem gefor­der­ten Tief­gang ihrer Abar­bei­tung im Geneh­mi­gungs­ver­fah­ren erfor­der­lich. Die­se sind bis auf Wei­te­res nicht ersichtlich.

Daher gilt auch nach Inkraft­tre­ten der Novel­le des BImSchG: Will der Antrag­stel­ler das immis­si­ons­schutz­recht­li­che Geneh­mi­gungs­ver­fah­ren beschleu­ni­gen, ist er auf die dies­be­züg­li­chen pra­xis­be­währ­ten Ansät­ze zu ver­wei­sen, über die wir in unse­rer Man­dan­ten­in­for­ma­ti­on 07/2024 berich­tet haben.

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