Mandanteninformation 23/2024
Der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz hat die wasserrechtliche Erlaubnis für die Floating Storage Regasification Unit „Höegh Esperanza“ rechtmäßig erteilt. Das in deren Seewassersystem eingesetzte Verfahren der emissionsbegrenzten Elektrochlorierung entspricht dem Stand der Technik. Dies entschied das nach dem LNG-Gesetz erst- und letztinstanzlich zuständige Bundesverwaltungsgericht am 19.12.2024. Die Klage der Deutschen Umwelthilfe, die darauf gerichtet war, den Einsatz von Chlor zu unterbinden, wurde abgewiesen (Az. 7 A 14.23).
Zentraler Baustein der neuen Liquefied Natural Gas (LNG)-Importinfrastruktur in Deutschland sind die Floating Storage Regasification Units (FSRU), die das mit LNG-Tankern angelieferte flüssige und tiefkalte Gas zwecks Einspeisung in das deutsche Gasnetz „regasifizieren“. Die Energie für die erforderliche Erwärmung des Flüssiggases wird dem Meerwasser entnommen. Zur Vermeidung von Bewuchs mit Muscheln und anderen Organismen im Seewassersystem der FSRU ist ein sog. Anti-Fouling erforderlich. In der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 16.12.2022 hatte der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) auf Antrag der in dem Rechtsstreit beigeladenen Erlaubnisinhaberin, der Deutsche Energy Terminal GmbH (DET), den Einsatz von durch Elektrochlorierung gewonnenem Biozid im Seewassersystem der Höegh Esperanza zugelassen, bei Einhaltung einer Emissionsbegrenzung für Chlorbiozide von 0,2 mg/l an den Auslässen.
Hiergegen klagte die Deutsche Umwelthilfe (DUH). Stand der Technik sei – so die DUH – nicht das Verfahren der Elektrochlorierung, sondern die sog. Ultraschall-Methode, die bereits in Kühlwasserkreisläufen von Seeschiffen hundertfach eingesetzt werde und die ganz ohne den Einsatz von Bioziden auskomme. Wenigstens dürfe in Anlehnung an Anhang 31 der Abwasserverordnung allein eine sog. Stoß-Chlorierung zugelassen werden. Im Übrigen basiere die immissionsseitige Auswirkungsprognose u.a. auf nahegelegene hochwertige Schutzgüter wie den Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer auf einem zu kurzen Betrachtungszeitraum.
Der siebte Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat die Rechtsauffassung des beklagten NLWKN, wonach mit der Methode der Elektrochlorierung die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies nach dem Stand der Technik möglich ist (§§ 57 Abs. 1 Nr. 1, 12 Abs. 1 WHG), nunmehr bestätigt. Für die Anerkennung einer Maßnahme oder eines Verfahrens als Stand der Technik ist es – so das Bundesverwaltungsgericht – erforderlich, dass die Eignung einer Maßnahme durch eine Bewährung in der Praxis oder auf andere Weise praktisch gesichert ist. Auf der „Subsumtionsebene“ konnte dies für die Ultraschall-Methode nicht festgestellt werden. Denn weder lagen zum maßgeblichen Zeitpunkt der wasserrechtlichen Erlaubnis in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.11.2023 tatsächliche Erfahrungen mit dem Einsatz der Ultraschall-Methode im komplexen Seewassersystem einer FSRU vor, noch sind die Erfahrungen im Kühlkreislauf von Seeschiffen vergleichbar, noch war eine produktsicherheitsrechtliche Zulassung der technischen Komponenten für den Einsatz auf einem Gasschiff gegeben.
Ebenfalls nicht zu beanstanden waren nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die Auswirkungsprognosen hinsichtlich des vor Ort in die Jade eingeleiteten Chlorrests und ggf. schädlicher sog. „Disinfection by-products“ (DBP). Die Prognosen waren insoweit hinreichend konservativ und auf plausiblen Annahmen u.a. von Ausgasungsprozessen etc. erstellt worden. Die Klage der DUH war daher abzuweisen.
Der NLWKN wurde in dem Rechtsstreit von unseren Rechtsanwälten Dr. Bernhard Linnartz (Federführung) und Dr. Tina Ines Dressel vertreten.
Das Infrastrukturteam von okl & partner berät den NLWKN bereits von Beginn an in allen umwelt- und planungsrechtlichen Zulassungsentscheidungen für die beiden LNG-Terminals in Wilhelmshaven.
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