Mandanteninformation 06/2025
Im Januar 2023 ist die EU-Corporate Sustainability Reporting Directive (Richtlinie 2022/2464/EU, kurz: „CSRD“) in Kraft getreten. Die CSRD hätte bis Juli 2024 in deutsches Recht umgesetzt werden müssen. Eine solche Umsetzung ist indes bis heute nicht erfolgt. Nunmehr hat die EU-Kommission im Zuge eines sog. Omnibus-Pakets Vorschläge erarbeitet und vorgestellt, die wesentliche Änderungen der CSRD zum Gegenstand haben. Ferner hat die EU-Kommission im dem Omnibus-Paket auch Vorschläge zu wesentlichen Änderungen im Bereich der Lieferkettensorgfaltspflichten, die in der EU-Corporate Sustainability Due Diligence Directive (Richtlinie (EU) 2024/1760, kurz: „CSDDD“) geregelt sind, erarbeitet und vorgestellt.
Die wichtigsten Vorschläge, die die EU-Kommission am 26.02.2025 zur CSRD vorgestellt hat, betreffen folgende Änderungen der CSRD:
Nach den Vorschlägen der EU-Kommission
- sollen ca. 80 % der Unternehmen aus dem Anwendungsbereich der CSRD herausgenommen werden;
- soll die Berichtspflicht nach der CSRD um zwei Jahre verschoben werden für Unternehmen, die derzeit in den Anwendungsbereich der CSRD fallen und ab 2026 oder 2027 berichtspflichtig sind (siehe hierzu unsere Mandanteninformation 03/2023);
- soll sichergestellt werden, dass die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung für die ca. 20 % der Unternehmen, die nach der vorgenannten Änderung im Anwendungsbereich der CSRD verbleiben, kleinere Unternehmen in den vorgelagerten Wertschöpfungsketten nicht belasten.
Ferner hat die EU-Kommission am 26.02.2025 u.a. folgende wesentliche Änderungen im Bereich der Lieferkettensorgfaltspflichten nach der CSDDD vorgestellt:
Nach den Vorschlägen der EU-Kommission
- sollen die Sorgfaltspflichten insbesondere dadurch vereinfacht werden, dass sie vor allem gegenüber direkten Geschäftspartnern gelten und regelmäßige Kontrollen und Bewertungen dieser Geschäftspartner nicht jedes Jahr, sondern grundsätzlich nur alle fünf Jahre erfolgen müssen;
- soll die Menge an Informationen, die große Unternehmen im Rahmen der Kartierung ihrer Wertschöpfungskette von anderen Unternehmen anfordern dürfen, verringert werden;
- sollen die Lieferkettensorgfaltspflichten stärker vereinheitlicht werden, um EU-weit gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten;
- sollen die EU-weiten Bedingungen für die zivilrechtliche Haftung aufgehoben werden, wobei das Recht der Opfer auf vollständige Entschädigung für Schäden aus Verstößen gegen Lieferkettensorgfaltspflichten jedoch gewahrt bleiben soll;
- soll die Anwendung der Nachhaltigkeitsanforderungen für die größten Unternehmen um ein Jahr( auf den 26.07.2028) verschoben werden.
Nach Einschätzung der Kommission lassen sich, wenn ihre Vorschläge in der am 26.02.2025 vorgestellten Form angenommen und umgesetzt werden, jährliche Verwaltungskosten in Höhe von rund 6,3 Mrd. EUR einsparen und zusätzliche öffentliche und private Investitionskapazitäten in Höhe von 50 Mrd. EUR mobilisieren.
Die am 26.02.2025 vorgestellten Vorschläge der EU-Kommission werden zeitnah dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Prüfung und Annahme vorgelegt. Änderungen an der CSRD und den Lieferkettensorgfaltspflichten können in Kraft treten, sobald zwischen der EU-Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Einigung über die Änderungen erzielt worden ist und diese Änderungen im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden sind.
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