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CIRCULAR ECONOMY

Der Koali­ti­ons­ver­trag im Schlag­licht: Cir­cu­lar Economy

By 2. Juni 2025No Comments

Man­dan­ten­in­for­ma­ti­on 09/2025

Eine Ana­ly­se des Koali­ti­ons­ver­trags ergibt weni­ge kon­kre­te Anhalts­punk­te, wie die Facet­ten einer Cir­cu­lar Eco­no­my unter der neu­en Bun­des­re­gie­rung wei­ter­ent­wi­ckelt wer­den sol­len. Das kann als Chan­ce gese­hen wer­den. Denn wo Vor­fest­le­gun­gen feh­len, bleibt die poli­ti­sche Are­na offen für die Erfah­run­gen und Per­spek­ti­ven der Wirtschaft.

Die 100-Tage-Schon­frist läuft: Gut drei Mona­te wer­den tra­di­tio­nell einer neu­en Bun­des­re­gie­rung ein­ge­räumt, bevor die kri­ti­sche Aus­ein­an­der­set­zung mit ihrer Arbeit durch Oppo­si­ti­on und Medi­en beginnt. Gleich­zei­tig wer­den die wich­ti­gen poli­ti­schen Pro­jek­te oft schon zu Beginn einer Legis­la­tur­pe­ri­ode ins Werk gesetzt. Zu Recht bli­cken daher ver­schie­de­ne Bran­chen dar­auf, was mit Blick auf den Koali­ti­ons­ver­trag hin­sicht­lich der Ent­wick­lung der Cir­cu­lar Eco­no­my von der Bun­des­re­gie­rung zu erwar­ten ist.  

Kreis­lauf­wirt­schaft

Auf Grund­la­ge der Natio­na­len Kreis­lauf­wirt­schafts­stra­te­gie soll ein Eck­punk­te­pa­pier mit kurz­fris­tig rea­li­sier­ba­ren Maß­nah­men erar­bei­tet wer­den (Zei­le 1218 f.)

Zu spe­zi­fi­schen Aspek­ten des Kreis­lauf­wirt­schafts- und Abfall­rechts heißt es: Die öko­lo­gi­sche Gestal­tung der Betei­li­gungs­ent­gel­te (§ 21 Ver­pa­ckungs­ge­setz) soll refor­miert und die EU-Ver­pa­ckungs­ver­ord­nung 2025/40 (PPWR) „prak­ti­ka­bel“ umge­setzt wer­den (Zei­len 1220 f.). Geplant sind wei­ter eine Stär­kung der Stra­te­gien zur Abfall­ver­mei­dung, zum Rezy­kla­tein­satz und der Shared Eco­no­my (Zei­len 1222 f.). Bei Bat­te­rien und Elek­tro­ge­rä­ten soll die Abfall­samm­lung opti­miert und im Tex­til­be­reich eine erwei­ter­te Her­stel­ler­ver­ant­wor­tung ein­ge­führt wer­den (Zei­len 1223 f.).

Damit bleibt Raum für eine deut­li­che­re Hand­schrift der neu­en Bundesregierung.

Im Ein­zel­nen: Die aktu­el­le Natio­na­le Kreis­lauf­wirt­schafts­stra­te­gie stammt von 2024, also von der vori­gen Bun­des­re­gie­rung. Wenn es im Koali­ti­ons­ver­trag heißt, sie sol­le als Grund­la­ge für kurz­fris­tig rea­li­sier­ba­re Maß­nah­men die­nen, zeigt dies poli­ti­sche Kon­ti­nui­tät: Trotz Wech­sel der Koali­ti­ons­par­tei­en und trotz Farb­wech­sel von Grün auf Rot im Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Umwelt, Kli­ma­schutz, Natur­schutz und nuklea­re Sicher­heit soll die Natio­na­le Kreis­lauf­wirt­schafts­stra­te­gie nach dem Koali­ti­ons­ver­trag eine gewis­se Steue­rungs­wir­kung entfalten.

Gleich­zei­tig droht die Gefahr, mit „kurz­fris­tig rea­li­sier­ba­ren Maß­nah­men“ nur low han­ging fruits zu ern­ten. Die grund­le­gen­de Trans­for­ma­ti­on der Wirt­schaft hin Rich­tung Cir­cu­lar Eco­no­my braucht jedoch mehr als das. Dabei gilt, dass für eine natio­na­le Kreis­lauf­wirt­schafts­stra­te­gie mit Blick auf die zahl­rei­chen uni­ons­recht­li­chen Cir­cu­lar-Eco­no­my-Vor­ga­ben ohne­hin wenig eige­ner Gestal­tungs­spiel­raum bleibt. Wo aber Impul­se gesetzt wer­den kön­nen (auch in die Are­na der EU-Gesetz­ge­bung hin­ein), soll­te die Natio­na­le Kreis­lauf­wirt­schafts­stra­te­gie als umfas­sen­de Stra­te­gie unter der neu­en Bun­des­re­gie­rung fort­ent­wi­ckelt wer­den, damit auch mit­tel- und lang­fris­tig zu rea­li­sie­ren­de Maß­nah­men ange­sto­ßen wer­den können.

Ein Groß­teil der übri­gen Rege­lungs­zie­le zur Kreis­lauf­wirt­schaft, die der Koali­ti­ons­ver­trag nennt, steht ohne­hin zur Ent­schei­dung an. Inso­weit geht der Koali­ti­ons­ver­trag inhalt­lich nicht dar­über hin­aus. Die EU-Ver­pa­ckungs­ver­ord­nung 2025/40 muss unge­ach­tet ihrer Rechts­na­tur als EU-Ver­ord­nung in gro­ßen Tei­len „umge­setzt“ wer­den. Davon wird auch § 21 Ver­pa­ckungs­ge­setz (öko­lo­gi­sche Gestal­tung der Betei­li­gungs­ent­gel­te) betrof­fen sein, denn Art. 6 Abs. 8 der neu­en EU-Ver­pa­ckungs­ver­ord­nung macht nähe­re Vor­ga­ben zu den Betei­li­gungs­ent­gel­ten. Die­se hän­gen aller­dings sach­lich ab von dele­gier­ten Rechts­ak­ten der EU-Kom­mis­si­on zu Kri­te­ri­en für die recy­cling­ge­rech­te Gestal­tung und Leis­tungs­stu­fen für die Recy­cling­fä­hig­keit. Eine Reform des Rechts­rah­mens der Betei­li­gungs­ent­gel­te steht also ohne­hin an. Ob die im Koali­ti­ons­ver­trag ange­spro­che­ne Stär­kung des Rezy­kla­tein­sat­zes über die von der EU-Ver­pa­ckungs­ver­ord­nung 2025/40 gefor­der­ten Vor­ga­ben hin­aus­ge­hen, ist unklar.

Ähn­li­ches gilt für die erwei­ter­te Her­stel­ler­ver­ant­wor­tung im Tex­til­be­reich: Die Abfall­rah­men­richt­li­nie wird gera­de novel­liert und wird nach der­zei­ti­gem Stand Rege­lun­gen über die erwei­ter­te Her­stel­ler­ver­ant­wor­tung (Exten­ded Pro­du­cer Responsibility/EPR) ent­hal­ten. Dar­über hin­aus­ge­hen­de Ziel­vor­ga­ben ent­hält der Koali­ti­ons­ver­trag nicht.

Wel­che Art der För­de­rung für wel­che Art einer Shared Eco­no­my geplant ist, bleibt offen.

Che­mi­sches Recycling

Die neue Bun­des­re­gie­rung will das che­mi­sche Recy­cling von Kunst­stof­fen unter­stüt­zen (Zei­le 183). Kon­kret soll das che­mi­sche Recy­cling in die bestehen­de Abfall­hier­ar­chie ein­ge­fügt wer­den (Zei­len 1221 f.).

Das The­ma des che­mi­schen Recy­clings greift aktu­el­le Debat­ten auf. So hat bei­spiels­wei­se die Rene­wa­ble Car­bon Initia­ti­ve (mit Mit­glie­dern wie Bei­ers­dorf, Con­ti­nen­tal oder Hen­kel) jüngst eben­so kla­re Rah­men­be­din­gun­gen für che­mi­sches Recy­cling gefor­dert wie das Umwelt­bun­des­amt. Auch wenn das che­mi­sche Recy­cling in die Abfall­hier­ar­chie ein­ge­fügt wer­den soll, sind grund­le­gen­de Fra­gen zu klä­ren, etwa ob hier­für über­haupt natio­na­le Umset­zungs­spiel­räu­me bestehen und, soll­te dies der Fall sein, wo genau in der Abfall­hier­ar­chie das che­mi­sche Recy­cling ein­ge­fügt wer­den soll.

Stahl­re­cy­cling

Als kurz­fris­tig stark wirk­sa­me Maß­nah­me zur Dekar­bo­ni­sie­rung soll das kon­se­quen­te Recy­cling von Stahl­schrott unter­stützt wer­den (Zei­len 173 f.). Uner­wähnt bleibt, dass das Recy­cling von Stahl­schrott auf Uni­ons­ebe­ne erst jüngst ent­schei­dend geschwächt wur­de durch die neu errich­te­ten büro­kra­ti­schen Hür­den für Abfall­ver­brin­gun­gen (auch für sol­che inner­halb der EU), die die auf Impor­te und Expor­te ange­wie­se­ne Stahl­re­cy­cling­wirt­schaft bereits im Mai nächs­ten Jah­res hart tref­fen wer­den. 

Ersatz­bau­stof­fe

Nach­dem die Ersatz­bau­stoff­ver­ord­nung 2023 – end­lich – in Kraft getre­ten ist, soll die­se nun­mehr um spe­zi­fi­sche Rege­lun­gen zum Abfal­len­de ergänzt wer­den (Zei­le 764). Die­se Absicht ist aller­dings nicht neu: Bereits Ende 2023 hat das dama­li­ge BMUV ein „Eck­punk­te­pa­pier zur Abfal­len­de-Ver­ord­nung für bestimm­te mine­ra­li­sche Ersatz­bau­stof­fe“ vor­ge­legt, das seit­dem strei­tig dis­ku­tiert wird. Die dazu geführ­te Aus­ein­an­der­set­zung zwi­schen Ver­tre­tern einer libe­ra­len und einer restrik­ti­ven Lösung wird im Koali­ti­ons­ver­trag nicht auf­ge­grif­fen und ent­schie­den. Die zen­tra­le Fra­ge, in wel­chem Umfang Ersatz­bau­stof­fen das Abfal­len­de ermög­licht wer­den soll, bleibt damit wei­ter offen.

Roh­stof­fe

Ziel der Bun­des­re­gie­rung ist es, „den Pri­mär­roh­stoff­ver­brauch so weit wie mög­lich zu redu­zie­ren, hei­mi­sche sowie euro­päi­sche Res­sour­cen bes­ser zu nut­zen, Roh­stoff­im­por­te zu diver­si­fi­zie­ren und Han­dels- und Roh­stoff­part­ner­schaf­ten auf Augen­hö­he abzu­schlie­ßen“ (Zei­len 302 – 304). Dabei soll die Natio­na­le Kreis­lauf­wirt­schafts­stra­te­gie prag­ma­tisch umge­setzt und eine Digi­ta­li­sie­rungs­in­itia­ti­ve zur Schlie­ßung von Stoff­kreis­läu­fen gestar­tet wer­den (Zei­len 304 f.).

Es muss sich zei­gen, was „prag­ma­tisch“ in die­sem Zusam­men­hang bedeu­tet. Jeden­falls fällt es auf, dass das Wort oft im Zusam­men­hang mit The­men der Umwelt­po­li­tik steht (neben der Kreis­lauf­wirt­schafts­stra­te­gie [Zei­len 304 f.] bezieht es sich auf die Was­ser­stoff­wirt­schaft [Zei­len 141, 1097], Erleich­te­rung der Geneh­mi­gun­gen zur Gewin­nung hei­mi­scher Roh­stof­fe [Zei­len 306 f.] und Ener­gie­wen­de [Zei­le 934]). Wün­schens­wert ist, dass mit der For­mu­lie­rung „prag­ma­tisch“ ein star­ker Fokus auf die spe­zi­fi­schen Sach­anfor­de­run­gen zum Aus­druck gebracht wer­den soll.

Bat­te­rien

Der Auf­bau der Bat­te­rie­zell­fer­ti­gung inklu­si­ve der Roh­stoff­ge­win­nung, des Recy­clings und des Maschi­nen- und Anla­gen­baus soll wei­ter staat­lich geför­dert wer­den (Zei­len 217 f.), auch wenn die alte Bun­des­re­gie­rung hier zuletzt – Stich­wort North­volt – kein glück­li­ches Händ­chen hat­te. Der Koali­ti­ons­ver­trag führt die­sen Punkt im Rah­men sei­nes Pro­gramms für die Auto­mo­bil­in­dus­trie an; betont wird die Wich­tig­keit eines ver­läss­li­chen Auf- und Aus­baus der Bat­te­rie­for­schung auch im Zusam­men­hang mit der kli­ma­neu­tra­len Mobi­li­tät [Zei­len 2527 – 2530]).

Dass der Koali­ti­ons­ver­trag die Gewin­nung von Lithi­um als Ziel aus­drück­lich adres­siert (Zei­len 310 f.), lässt dar­auf schlie­ßen, dass die Auto­mo­bil­bran­che ledig­lich als ein wich­ti­ger Anwen­dungs­be­reich genannt wird und damit kei­ne Beschrän­kung auf die­sen Bereich zum Aus­druck gebracht wer­den soll. Denn dass Spei­cher­tech­no­lo­gien, ins­be­son­de­re Bat­te­rien, auf vie­len Ebe­nen von Bedeu­tung sind, ist bekannt. Zudem soll nach dem Koali­ti­ons­ver­trag die For­schung auch im Bereich der Spei­cher­tech­no­lo­gien aus­ge­baut wer­den (Zei­le 2523 – 2525).

Uni­ons­recht

Der Umgang mit zahl­rei­chen Uni­ons­rechts­ak­ten aus dem Bereich der Cir­cu­lar Eco­no­my wird zeit­lich in die 21. Legis­la­tur­pe­ri­ode fal­len. So muss etwa das deut­sche Recht an die EU-Bat­te­rie­ver­ord­nung (EU) 2023/1542 ange­passt wer­den (das geplan­te Bat­te­rie­recht-EU-Anpas­sungs­ge­setz hat sich nach dem Dis­kon­ti­nui­täts­grund­satz erle­digt); die Novel­le der Abfall­rah­men­richt­li­nie mit ihren Schwer­punk­ten auf Alt­tex­ti­li­en und Nah­rungs­mit­teln geht gera­de ihrer Ver­ab­schie­dung ent­ge­gen – ihre Umset­zung in natio­na­les Recht wird eine wesent­li­che Auf­ga­be des neu auf­ge­stell­ten Bun­des­um­welt­mi­nis­te­ri­ums sein; der durch die EU-Ver­pa­ckungs­ver­ord­nung 2025/40 aus­ge­lös­te Umset­zungs­be­darf wur­de bereits erwähnt.

Der Koali­ti­ons­ver­trag deu­tet an meh­re­ren Stel­len an, einer über die Min­dest­an­for­de­run­gen des Uni­ons­rechts hin­aus­ge­hen­den Fort­ent­wick­lung des deut­schen Rechts zurück­hal­tend gegen­über­zu­ste­hen. Von 1:1‑Umsetzungen der Richt­li­ni­en ist die Rede (bezüg­lich der die Indus­trie betref­fen­den EU-Richt­li­ni­en [Zei­le 148], bezüg­lich der Indus­trie-Emis­si­ons­richt­li­nie und der EU-Luft­qua­li­täts­richt­li­nie [Zei­le 1201]) und von einer Ableh­nung von Gold­pla­ting (bezüg­lich der Finanz­re­gu­lie­rung [Zei­len 1563 f.]). Deut­lich etwa auch: „Unnö­ti­ge Belas­tun­gen durch die euro­päi­sche Ebe­ne ver­hin­dern wir.“ [Zei­le 2002], gefolgt von einer Rei­he abge­lehn­ter Posi­tio­nen ein­schließ­lich der „unüberschaubare[n] Men­ge dele­gier­ter Rechts­ak­te“ (Zei­len 2007 f.).

Hier­bei ist dar­an zu erin­nern, dass in einem inte­grier­ten Bin­nen­markt Har­mo­ni­sie­run­gen erst die Vor­aus­set­zun­gen für den grenz­über­schrei­ten­den Aus­tausch von Waren und Dienst­leis­tun­gen bil­den. Dele­gier­te Rechts­ak­te als Kon­kre­ti­sie­run­gen von Rechts­vor­ga­ben sind uner­läss­lich und sor­gen gera­de für Rechts­si­cher­heit. Funk­tio­nal sind dele­gier­te Rechts­ak­te mit Rechts­ver­ord­nun­gen im deut­schen Recht ver­gleich­bar. Auch deren Men­ge dürf­te man als Außen­ste­hen­der als unüber­schau­bar bezeich­nen kön­nen. Den­noch sind sie dem Grun­de nach uner­läss­lich – weder kön­nen die nöti­gen Details im Gesetz bzw. in den EU-Ver­ord­nun­gen/EU-Richt­li­ni­en sinn­voll gere­gelt wer­den noch kann auf Details ver­zich­tet wer­den, soll ein Bin­nen­markt von Por­tu­gal bis Finn­land funktionieren.

Rich­tig ist aber auch, dass in jedem Ein­zel­fall geson­dert geprüft wer­den muss, was kon­kret zur Errei­chung des Rege­lungs­ziels erfor­der­lich ist. Gera­de auch im Bereich der Cir­cu­lar Eco­no­my zeigt die prak­ti­sche Erfah­rung, dass Pro­ble­me oft nicht auf der Norm­ebe­ne, son­dern beim Voll­zug oder bei einer rea­lis­ti­schen Betrach­tung der wirt­schaft­li­chen Situa­ti­on auftauchen.

Fazit

Der Koali­ti­ons­ver­trag ent­hält, soweit er den Bereich der Cir­cu­lar Eco­no­my betrifft, kei­ne aus­kon­tu­rier­ten Kon­zep­te oder Plä­ne. Das ist einer­seits zu bedau­ern, kann ande­rer­seits aber auch als Chan­ce gese­hen wer­den: Wo kei­ne Vor­fest­le­gun­gen exis­tie­ren, bestehen Gestal­tungs­spiel­räu­me. Die­se kön­nen Wirt­schafts­ak­teu­re nut­zen, um Impul­se für die anste­hen­den Refor­men zu geben.

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