VERGABE

Neu­re­ge­lung des § 150a GewO: Aus­kunfts­mög­lich­keit aus dem Gewer­be­zen­tral­re­gis­ter entfällt

By 11. November 2025No Comments

Man­dan­ten­in­for­ma­ti­on 13/2025

Seit dem 1. Juni 2025 haben Ein­tra­gun­gen im Gewer­be­zen­tral­re­gis­ter kei­ne unmit­tel­ba­ren Kon­se­quen­zen mehr für Bewer­ber oder Bie­ter öffent­li­cher Aus­schrei­bun­gen. Denn die in § 150a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Gewer­be­ord­nung (GewO) gere­gel­te Berech­ti­gung zur Abfra­ge des Gewer­be­zen­tral­re­gis­ters durch öffent­li­che Auf­trag­ge­ber ist zu die­sem Stich­tag entfallen.

Die Strei­chung der gesetz­li­chen Rege­lung ist vor allem für Unter­neh­men, die in Buß­geld­ver­fah­ren oder wirt­schafts­straf­recht­li­che Ver­fah­ren ver­wi­ckelt sind, von gro­ßer Bedeu­tung. Das Gewer­be­zen­tral­re­gis­ter ist ein offi­zi­el­les Ver­zeich­nis, in dem bestimm­te straf- und buß­geld­recht­li­che Ent­schei­dun­gen, die mit der Aus­übung eines Gewer­bes zusam­men­hän­gen, erfasst wer­den. Eine Ein­tra­gung in das Regis­ter erfolgt grund­sätz­lich, wenn eine Geld­bu­ße von über 200 € ver­hängt wird und die­se für das Gewer­be von Bedeu­tung ist. Der­ar­ti­ge Ein­tra­gun­gen haben seit dem 1. Juni 2025 kei­ne unmit­tel­ba­ren ver­ga­be­recht­li­chen Aus­wir­kun­gen mehr für betrof­fe­ne Unter­neh­men, da die in § 150a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GewO ent­hal­te­ne Berech­ti­gung öffent­li­cher Auf­trag­ge­ber zur Abfra­ge des Gewer­be­zen­tral­re­gis­ters gestri­chen wur­de. In die­sem Zusam­men­hang wur­de auch der öffent­li­che Auf­trag­ge­ber als Aus­kunfts­be­rech­tig­ter in § 150a Abs. 1 Satz 2 GewO gestrichen.

Seit Inkraft­tre­ten des Wett­be­werbs­re­gis­ter­ge­set­zes (WRegG) am 1. Juni 2022 besteht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 WRegG aller­dings die Ver­pflich­tung für öffent­li­che Auf­trag­ge­ber, vor Zuschlags­er­tei­lung in einem Ver­ga­be­ver­fah­ren ab einem geschätz­ten Auf­trags­wert von 30.000 € das Wett­be­werbs­re­gis­ter abzu­fra­gen. Da das Wett­be­werbs­re­gis­ter umfas­sen­der und ver­ga­be­recht­spe­zi­fi­scher als das Gewer­be­zen­tral­re­gis­ter aus­ge­rich­tet ist, soll durch die Ablö­sung des Gewer­be­zen­tral­re­gis­ters durch das aus­schließ­lich elek­tro­nisch geführ­te Wett­be­werbs­re­gis­ter mehr Trans­pa­renz geschaf­fen und der Fokus auf das Ver­ga­be­recht gerich­tet wer­den. 

Für Unter­neh­men, die sich an öffent­li­chen Aus­schrei­bun­gen betei­li­gen, sind seit der Geset­zes­än­de­rung daher aus­schließ­lich Ein­tra­gun­gen im Wett­be­werbs­re­gis­ter rele­vant. Die­se erfol­gen nach § 2 WRegG für bestimm­te rechts­kräf­ti­ge straf­ge­richt­li­che Ver­ur­tei­lun­gen und Straf­be­feh­le sowie bestimm­te rechts­kräf­ti­ge Buß­geld­ent­schei­dun­gen. Ord­nungs­wid­rig­kei­ten, die kei­nen Kata­log­tat­be­stand nach § 2 WRegG erfül­len, aber gemäß § 149 Abs. 2 GewO in das Gewer­be­zen­tral­re­gis­ter ein­zu­tra­gen sind, haben somit kei­ne unmit­tel­ba­ren Kon­se­quen­zen in Ver­ga­be­ver­fah­ren mehr.

Ob eine Abfra­ge des Gewer­be­zen­tral­re­gis­ters bei Ein­wil­li­gung des Bie­ters wei­ter­hin zuläs­sig ist, bleibt offen. Dem Unter­neh­men selbst wird nach § 150 Abs. 1 GewO auf Antrag Aus­kunft über den Inhalt des Regis­ters erteilt. Grund­sätz­lich besteht daher die Mög­lich­keit, den Inhalt des Regis­ters auf frei­wil­li­ger Basis dem Auf­trag­ge­ber gegen­über offen­zu­le­gen. Jeden­falls dür­fen Unter­neh­men im Ver­ga­be­ver­fah­ren aber kei­ne Nach­tei­le dar­aus erwach­sen, dass sie die Zustim­mung für eine Abfra­ge des Gewer­be­zen­tral­re­gis­ters ver­wei­gern. 

Von der Geset­zes­än­de­rung unbe­rührt blei­ben die ver­ga­be­recht­li­chen Aus­schluss­grün­de nach §§ 123, 124 des Geset­zes gegen Wett­be­werbs­be­schrän­kun­gen (GWB). Soll­te ein öffent­li­cher Auf­trag­ge­ber ander­wei­tig Kennt­nis von einem Tat­be­stand erlan­gen, der zu einer Ein­tra­gung in das Gewer­be­zen­tral­re­gis­ter führt, kann dies gleich­wohl zu einem Aus­schluss des Unter­neh­mens vom Ver­ga­be­ver­fah­ren füh­ren. Von Bedeu­tung ist in die­sem Zusam­men­hang ins­be­son­de­re § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB, wonach ein Unter­neh­men aus­ge­schlos­sen wer­den kann, soweit es nach­weis­lich eine schwe­re Ver­feh­lung began­gen hat, durch die die Inte­gri­tät des Unter­neh­mens in Fra­ge gestellt wird. In Betracht kom­men inso­weit vor allem auf den Geschäfts­ver­kehr bezo­ge­ne Ver­stö­ße gegen straf­recht­li­che oder gewer­be­recht­li­che Bestimmungen.

Für Unter­neh­men ist daher auch dann Vor­sicht gebo­ten, wenn kei­ne Ein­tra­gung im Wett­be­werbs­re­gis­ter vor­liegt. Denn obwohl seit der Geset­zes­än­de­rung kein Aus­kunfts­recht öffent­li­cher Auf­trag­ge­ber für das Gewer­be­zen­tral­re­gis­ter mehr besteht, kön­nen sich nach­tei­li­ge wirt­schaft­li­che Kon­se­quen­zen durch einen Aus­schluss vom Ver­ga­be­ver­fah­ren erge­ben, wenn die Ver­ga­be­stel­le auf ande­re Wei­se Kennt­nis von dem Tat­be­stand einer Straf­tat oder Ord­nungs­wid­rig­keit im Sin­ne des § 149 Abs. 2 GewO erlangt. 

Köln, den 11.11.2025

okl & partner
Rechts­an­wäl­te PartG mbB

Büro Köln
Von-Werth-Stra­ße 2 | 50670 Köln
T: +49 (0) 221 | 42 07 – 0

Büro Ber­lin
Jäger­stra­ße 54 – 55 | 10117 Berlin
T: +49 (0) 30 | 25 77 112 – 0