Mandanteninformation 13/2025
Seit dem 1. Juni 2025 haben Eintragungen im Gewerbezentralregister keine unmittelbaren Konsequenzen mehr für Bewerber oder Bieter öffentlicher Ausschreibungen. Denn die in § 150a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Gewerbeordnung (GewO) geregelte Berechtigung zur Abfrage des Gewerbezentralregisters durch öffentliche Auftraggeber ist zu diesem Stichtag entfallen.
Die Streichung der gesetzlichen Regelung ist vor allem für Unternehmen, die in Bußgeldverfahren oder wirtschaftsstrafrechtliche Verfahren verwickelt sind, von großer Bedeutung. Das Gewerbezentralregister ist ein offizielles Verzeichnis, in dem bestimmte straf- und bußgeldrechtliche Entscheidungen, die mit der Ausübung eines Gewerbes zusammenhängen, erfasst werden. Eine Eintragung in das Register erfolgt grundsätzlich, wenn eine Geldbuße von über 200 € verhängt wird und diese für das Gewerbe von Bedeutung ist. Derartige Eintragungen haben seit dem 1. Juni 2025 keine unmittelbaren vergaberechtlichen Auswirkungen mehr für betroffene Unternehmen, da die in § 150a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GewO enthaltene Berechtigung öffentlicher Auftraggeber zur Abfrage des Gewerbezentralregisters gestrichen wurde. In diesem Zusammenhang wurde auch der öffentliche Auftraggeber als Auskunftsberechtigter in § 150a Abs. 1 Satz 2 GewO gestrichen.
Seit Inkrafttreten des Wettbewerbsregistergesetzes (WRegG) am 1. Juni 2022 besteht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 WRegG allerdings die Verpflichtung für öffentliche Auftraggeber, vor Zuschlagserteilung in einem Vergabeverfahren ab einem geschätzten Auftragswert von 30.000 € das Wettbewerbsregister abzufragen. Da das Wettbewerbsregister umfassender und vergaberechtspezifischer als das Gewerbezentralregister ausgerichtet ist, soll durch die Ablösung des Gewerbezentralregisters durch das ausschließlich elektronisch geführte Wettbewerbsregister mehr Transparenz geschaffen und der Fokus auf das Vergaberecht gerichtet werden.
Für Unternehmen, die sich an öffentlichen Ausschreibungen beteiligen, sind seit der Gesetzesänderung daher ausschließlich Eintragungen im Wettbewerbsregister relevant. Diese erfolgen nach § 2 WRegG für bestimmte rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen und Strafbefehle sowie bestimmte rechtskräftige Bußgeldentscheidungen. Ordnungswidrigkeiten, die keinen Katalogtatbestand nach § 2 WRegG erfüllen, aber gemäß § 149 Abs. 2 GewO in das Gewerbezentralregister einzutragen sind, haben somit keine unmittelbaren Konsequenzen in Vergabeverfahren mehr.
Ob eine Abfrage des Gewerbezentralregisters bei Einwilligung des Bieters weiterhin zulässig ist, bleibt offen. Dem Unternehmen selbst wird nach § 150 Abs. 1 GewO auf Antrag Auskunft über den Inhalt des Registers erteilt. Grundsätzlich besteht daher die Möglichkeit, den Inhalt des Registers auf freiwilliger Basis dem Auftraggeber gegenüber offenzulegen. Jedenfalls dürfen Unternehmen im Vergabeverfahren aber keine Nachteile daraus erwachsen, dass sie die Zustimmung für eine Abfrage des Gewerbezentralregisters verweigern.
Von der Gesetzesänderung unberührt bleiben die vergaberechtlichen Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Sollte ein öffentlicher Auftraggeber anderweitig Kenntnis von einem Tatbestand erlangen, der zu einer Eintragung in das Gewerbezentralregister führt, kann dies gleichwohl zu einem Ausschluss des Unternehmens vom Vergabeverfahren führen. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang insbesondere § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB, wonach ein Unternehmen ausgeschlossen werden kann, soweit es nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens in Frage gestellt wird. In Betracht kommen insoweit vor allem auf den Geschäftsverkehr bezogene Verstöße gegen strafrechtliche oder gewerberechtliche Bestimmungen.
Für Unternehmen ist daher auch dann Vorsicht geboten, wenn keine Eintragung im Wettbewerbsregister vorliegt. Denn obwohl seit der Gesetzesänderung kein Auskunftsrecht öffentlicher Auftraggeber für das Gewerbezentralregister mehr besteht, können sich nachteilige wirtschaftliche Konsequenzen durch einen Ausschluss vom Vergabeverfahren ergeben, wenn die Vergabestelle auf andere Weise Kenntnis von dem Tatbestand einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 149 Abs. 2 GewO erlangt.
Köln, den 11.11.2025
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