Mandanteninformation 08/2026
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Bundesrepublik Deutschland mit Urteil vom 08.10.2025 auf eine Klage der Deutschen Umwelthilfe (DUH) verpflichtet, ein von der Düngeverordnung getrenntes nationales Aktionsprogramm für nach der Nitratrichtlinie 91/676/EWG zu erlassen, weil die bisherige Praxis, die Düngeverordnung als Teil dieses Aktionsprogramms zu betrachten, den Vorgaben des deutschen Düngegesetzes nicht entspreche (Mandanteninformation 16/2025). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 22.04.2026 hat das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht in Münster einen Antrag der DUH auf Vollstreckung dieses Urteils als unbegründet abgelehnt.
Mit dem Vollstreckungsantrag wollte die DUH erreichen, dass der Bundesrepublik Deutschland eine Frist zur Umsetzung des Urteils vom 08.10.2025 gesetzt und für den Fall der Fristversäumung ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro angedroht wird. Die DUH hatte diesen Antrag im Februar 2026 medienwirksam eingereicht und in ihren diesbezüglichen öffentlichen Verlautbarungen mit der Kritik an einem aktuellen Entwurf des Bundeslandwirtschaftsministeriums zur Änderung des Düngegesetzes verbunden. In dem Vollstreckungsverfahren spielte die geplante Änderung des Düngegesetzes jedoch keine Rolle, weil sie unabhängig von der gebotenen Umsetzung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts zum nationalen Aktionsprogramm ist. Entscheidend für die Begründetheit des Vollstreckungsantrags war allein, ob die Bundesrepublik Deutschland ihrer Pflicht zur Umsetzung des Urteils vom 08.10.2025 bislang grundlos nicht nachgekommen ist.
Eine solche grundlose Säumnis liegt nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Münster nicht vor. Damit ist das Gericht der Argumentation des von okl & partner vertretenen Bundeslandwirtschaftsministeriums gefolgt.
Insbesondere muss der Bundesrepublik Deutschland nach der Entscheidung ein Zeitrahmen für die Umsetzung eingeräumt werden, der dem (komplexen) gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren für den Erlass eines nationalen Aktionsprogramms und den sachlichen Anforderungen an ein solches Programm angemessen Rechnung trägt.
Diese Umsetzungsfrist begann nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts erst mit Bekanntgabe der schriftlichen Urteilsgründe des Bundesverwaltungsgerichts im Dezember 2025, weil die Bundesrepublik im Urteil vom 08.10.2025 ausdrücklich dazu verpflichtet wurde, das neue Nitratprogramm unter Beachtung der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts zu erlassen. Damit konnte die Bundesrepublik Deutschland erst mit der Bekanntgabe der vollständigen Urteilsgründe erkennen, welches Handeln ihr konkret abverlangt wird. Der Argumentation der DUH, die den Beginn der Umsetzungsfrist im Hinblick auf die mündliche Urteilsbegründung und eine anschließende Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vorverlegen wollte, ist das Oberverwaltungsgericht somit nicht gefolgt.
Auch die Kritik der DUH an dem von dem Bundeslandwirtschaftsministerium im Verfahren vorgelegten Zeitplan zur Umsetzung des Urteils vermochte das Oberverwaltungsgericht nicht zu teilen. Dieser enthalte vielmehr angemessene Zeiträume zur inhaltlichen Bearbeitung. Es sei nicht erkennbar, dass die Bundesrepublik Deutschland eine Umsetzung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts verweigere oder grundlose verzögere.
Da ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts nicht gegeben ist, ist die Ablehnung des Vollstreckungsantrags der DUH rechtskräftig.
Das Bundeslandwirtschaftsministerium wurde in dem Verfahren von unseren Rechtsanwälten Dr. Ortrud Kracht, Dr. Anno Oexle und Thomas Lammers vertreten.
23. April 2026
okl & partner
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