UMWELT

Neue Hürden für Rechtsbehelfe im Umweltrecht

By 22. Oktober 2026No Comments

Der Rechtsschutz gegen umweltbezogene Entscheidungen ändert sich: Diese Entscheidungen können grundsätzlich sofort vollzogen werden, auch wenn hiergegen Rechtsbehelfe eingelegt wurden. Somit muss die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage erst noch im Eilverfahren erstritten werden. Bisher traf dies nur in ausgewählten Konstellationen zu. Dies ist die zentrale Änderung im Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) und weiterer Vorschriften, das am 6. Oktober 2026 in Kraft getreten ist (BGBl. 2026 I Nr. 286).

Weiterhin breiter Anwendungsbereich des UmwRG

Im Zentrum des neuen Änderungsgesetzes steht eine Novelle des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG). Dieses enthält in § 1 umfangreiche Kataloge an umweltbezogenen Entscheidungen, für die das UmwRG gilt. Alle Bereiche des Umweltrechts sind betroffen: Immissionsschutz-, Abfall- und Wasserrecht ebenso wie Naturschutz- und Fachplanungsrecht etc. Besonders weit ist eine Auffangklausel, nach der alle Verwaltungsakte erfasst sind, durch die Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften zugelassen werden. Neben Genehmigungen – darunter bestimmte Baugenehmigungen – betrifft das UmwRG Überwachungs- und Aufsichtsmaßnahmen (z.B. bestimmte Anordnungen) sowie Pläne und Programme.

Der breite Anwendungsbereich wird in der Praxis oft übersehen. Nach dem EuGH gilt das UmwRG etwa auch für Fahrzeug-Typgenehmigungen. Der neue § 1 UmwRG zeichnet die Rechtsprechung nun im Gesetzestext nach.

Aufschiebende Wirkung im Umweltrecht

Erstmals in das UmwRG aufgenommen wurde eine Regelung zur aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage, d.h. für den – mitunter langen – Zeitraum bis zur gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache. Wenn Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, folgt hieraus, dass die betreffende behördliche Entscheidung einstweilen vollzogen werden kann. Möchte der Widerspruchsführer oder Kläger eine zwischenzeitliche Vollziehung verhindern (z.B. damit keine irreversiblen Tatsachen geschaffen werden), muss er bei der Behörde oder – dies ist meist erfolgsversprechender – bei Gericht Eilrechtsschutz suchen und einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung stellen.

Ein Entfallen der aufschiebenden Wirkung kraft Gesetzes existiert derzeit nur für Rechtsbehelfe gegen einzelne umweltbezogene Entscheidungen, etwa Planfeststellungsbeschlüsse betreffend Übertragungsnetze oder Bundesverkehrswege oder bei der Drittanfechtung von Windenergieanlagen an Land (§ 43e Abs. 1 Satz 1 EnWG i.V.m. § 18 Abs. 5 NABEG; § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3a VwGO; § 63 Abs. 1 Satz 1 BImSchG).

Der neue § 7 Abs. 6 UmwRG weitet das automatische Entfallen der aufschiebenden Wirkung deutlich aus. Im ursprünglichen Entwurf der Bundesregierung hieß es noch enger, Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Entscheidungen über „Infrastrukturprojekte“ nach § 1 Abs. 1 und Abs. 1a UmwRG hätten keine aufschiebende Wirkung.

Die finale Fassung des § 7 Abs. 6 UmwRG lässt Interpretationsspielraum, auf was sich der Wegfall der aufschiebenden Wirkung im Einzelnen erstreckt. Die vom Bundestag beschlossene Regelung, die nun in Kraft tritt, lautet:

„Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Entscheidungen über Projekte nach § 1 Absatz 1 und 1a, insbesondere

1. Projekte der Verkehrs-, Energie- und Telekommunikationsinfrastruktur sowie

2. Maßnahmen, die dem Klimaschutz, der Klimaanpassung oder der Ernährungssicherheit, ausgenommen Tierhaltungsanlagen, dienen,

haben keine aufschiebende Wirkung.“

Diese Formulierung ist sprachlich wenig geglückt. Insbesondere ist unklar, inwiefern die Verwendung des unscharfen Begriffs „Projekt“ den Anwendungsbereich einschränkt. Bei den beiden in Nummer 1 und Nummer 2 genannten Konstellationen dürfte es sich nur um nicht abschließende Regelbeispiele handeln („insbesondere“), so dass sonstige Entscheidungen über Projekte ebenso erfasst werden. Auch aus der Gesetzesbegründung ergibt sich die Reichweite nicht eindeutig. Bis zu einer höchstrichterlichen Klärung ist zu überlegen, ob nicht unterstellt werden sollte, dass sich die Änderung auf sämtliche in § 1 Abs. 1 und Abs. 1a UmwRG genannten Entscheidungen bezieht. 

Klagebegründungsfrist und Missbrauchsklausel

Auch unter dem neuen UmwRG bleibt es dabei, dass Klagen innerhalb von zehn Wochen nach Klageerhebung zu begründen sind – selbst dann, wenn die Behörde noch keine Akteneinsicht gewährt hat. Späteres Vorbringen ist prinzipiell ausgeschlossen und darf daher nicht mehr berücksichtigt werden („Präklusion“). Die strenge Klagebegründungsfrist führt nicht notwendigerweise zu einer Beschleunigung des Verfahrens. Denn für die Schriftsätze der übrigen Beteiligten gilt keine Präklusion, selbst wenn das Gericht diesen, wie nun im neuen § 6 Abs. 2 Satz 1 UmwRG vorgesehen, eine Äußerungsfrist setzen sollte.

Sprachlich nachgeschärft wurde eine bereits existierende Regelung, nach der Einwendungen vor Gericht in bestimmten Fällen missbräuchlich sind und daher unberücksichtigt bleiben. Ein Missbrauch liegt demnach u.a. vor, wenn Einwendungen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung bewusst und in vorwerfbarer Weise zurückgehalten werden, um sie dann im Gerichtsverfahren erstmalig vorzubringen. Es ist offen, ob ein Gericht jemals einen derartigen Missbrauch anerkennen wird, da die Rechtsprechung des EuGH zu den völker- und unionsrechtlichen Vorgaben kaum Spielraum eröffnet, Einwendungen unter dem Gesichtspunkt der Missbräuchlichkeit auszuschließen.

Weitere Änderungen

Das UmwRG enthält neben diesen allgemeinen Regelungen zum Rechtsschutz, die alle Kläger betreffen, auch spezifische Regelungen für Verbandsklagen von Umweltvereinigungen. Diese werden in vielen Bereichen überarbeitet, insbesondere hinsichtlich der Anerkennung der Vereinigungen. Unter anderem wurden bisherige Sonderregelungen aus dem Bundesnaturschutzgesetz in das UmwRG überführt.

Ursprünglich wollte die Bundesregierung regeln, dass das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen nur erforschen muss, soweit dies durch entsprechendes Vorbringen der Beteiligten oder durch andere konkrete Anhaltspunkte veranlasst ist. Eine derartige gesetzliche Begrenzung des Amtsaufklärungsgrundsatzes sollte das Verfahren fokussieren und die Gerichte entlasten. Auf eine dahinlautende Regelung im UmwRG wurde verzichtet, da eine diesbezügliche Bestimmung aktuell Gegenstand eines laufenden Gesetzgebungsverfahrens zur Verwaltungsgerichtsordnung ist.

Ausblick und Bewertung

Die Novelle des UmwRG sorgt dafür, dass bei jedem Vorgehen gegen behördliches Handeln mit Bezug zum Umweltrecht bewertet werden muss, ob parallel zu Anfechtungsklage und Widerspruch auch noch Eilrechtsschutz gesucht wird. Dies wird voraussichtlich zu einer Zunahme an Anträgen bei Gericht auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung führen.

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