Die Richtlinie (EU) 2024/825 (sog. EmpCo-Richtlinie) soll insbesondere den Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern vor Greenwashing verbessern. Der deutsche Gesetzgeber hat die Richtlinie in ihren insoweit wesentlichen Teilen durch Änderungen im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb umgesetzt, die am 27.09.2026 in Kraft getreten und sofort wirksam geworden sind. Kurz vor Inkrafttreten der Änderungen hat der deutsche Gesetzgeber eine Sonderregelung für vor dem 27.09.2026 in Verkehr gebrachte Waren beschlossen, die nunmehr verkündet worden und rückwirkend ab dem 27.09.2026 in Kraft getreten ist.
Die zur Umsetzung der EmpCo-Richtlinie in deutsches Recht vorgenommenen Änderungen im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb haben insbesondere neue Verbote betreffend Umweltaussagen zur Vermeidung von Greenwashing zum Gegenstand (zu einzelnen Änderungen näher unsere Mandanteninformationen 11/2026, 12/026, 15/2026 und 18/2026).
Die Änderungen im UWG sind ohne besondere Übergangsfrist (abgesehen vom Zeitraum zwischen Verkündung der EmpCo-Richtlinie und dem deutschen Umsetzungsgesetz und dem Inkrafttreten ihrer Umsetzung) ab dem 27.09.2026 wirksam geworden – und zwar auch für Produkte und Werbematerialien, die schon vor dem 27.09.2026 hergestellt und/oder in Verkehr gebracht worden sind (hierzu näher unsere Mandanteninformation 18/2026).
Am Abend des 24.09.2026 hat der Gesetzgeber dann doch noch eine Sonderregelung für vor dem 27.09.2026 in Verkehr gebrachte Waren in einem neuen § 15b UWG beschlossen. Darin ist vorgesehen, dass die Geltendmachung von Beseitigungs- und Unterlassungsansprüchen wegen Verstößen gegen die aufgrund der EmpCo-Richtlinie in das UWG eingefügten Regelungen im Hinblick auf vor dem 27.09.2026 in Verkehr gebrachte Waren „nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit“ erfolgen soll. Im Rahmen einer „umfassenden Interessenabwägung“ sind dabei insbesondere zu berücksichtigen:
„1. die Schwere des Rechtsverstoßes,
2. die vom Unternehmer unternommenen Anstrengungen zur Beseitigung des Rechtsverstoßes,
3. die mit der Beseitigung des Rechtsverstoßes verbundenen Kosten und
4. die mit der Beseitigung des Rechtsverstoßes verbundenen Umweltbelastungen.“
Die Geltendmachung von Beseitigungs- und Unterlassungsansprüchen betreffend vor dem 27.09.2026 in Verkehr gebrachte Waren wird mithin unter eine Art Abwägungsvorbehalt gestellt, bei dem bestimmte Gesichtspunkte besonders zu berücksichtigen sind; viele diesbezügliche Fragen sind allerdings noch offen (hierzu näher unsere Mandanteninformation 19/2026).
Das Gesetz, durch das die neue Regelung als § 15b in das UWG aufgenommen wird („Gesetz zur Modernisierung des Designrechts und zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb“ vom 22.10.2026), ist nunmehr am 27.10.2026 im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. 2026 I Nr. 322).
Der neue § 15b UWG ist bei Verkündung sofort mit Wirkung vom 27.09.2026 (rückwirkend) in Kraft getreten. Er gilt zwei Jahre und tritt am 27.09.2028 automatisch außer Kraft.
okl & partner
Rechtsanwälte PartG mbB
Büro Köln
Von-Werth-Straße 2 | 50670 Köln
T: +49 (0) 221 | 42 07 –0
Büro Berlin
Jägerstraße 54 – 55 | 10117 Berlin
T: +49 (0) 30 | 25 77 112 – 0


