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UMWELT

BVT-Schluss­fol­ge­run­gen für Groß­feue­rungs­an­la­gen neu verkündet

By 2. März 2022Februar 15th, 2024No Comments
Indus­trie­an­la­gen und Verfahrensmanagement

Man­dan­ten­in­for­ma­ti­on 1/2022

BVT-Schluss­fol­ge­run­gen für Groß­feue­rungs­an­la­gen neu verkündet

Am 30.12.2021 hat die Kom­mis­si­on die BVT-Schluss­fol­ge­run­gen für Groß­feue­rungs­an­la­gen im EU-Amts­blatt neu ver­kün­det (ABl. EU L 469/1). Die Fol­gen der auf­se­hen­er­re­gen­den EuG-Ent­schei­dung vom 27.01.2021, mit der die BVT-Schluss­fol­ge­run­gen für Groß­feue­rungs­an­la­gen aus dem Jahr 2017 für nich­tig erklärt wur­den, sind damit geheilt. Das im deut­schen Recht jüngst im Juli 2021 in der Ver­ord­nung über Groß­feue­rungs­an­la­gen (sog. 13. BImSchV) und der Ver­ord­nung über die Ver­bren­nung und Mit­ver­bren­nung von Abfäl­len (sog. 17. BImSchV) umge­setz­te Uni­ons­recht bleibt bestehen. Wett­be­werbs­ver­zer­run­gen für deut­sche Betrei­ber dro­hen bis auf Wei­te­res nicht.

Die BVT-Schluss­fol­ge­run­gen für Groß­feue­rungs­an­la­gen kon­kre­ti­sie­ren die immis­si­ons­schutz­recht­li­che Vor­sor­ge­pflicht der Betrei­ber von Feue­rungs­an­la­gen nach der Richt­li­nie 2010/75/EU über Indus­trie­emis­sio­nen (sog. IE- Richt­li­nie) ab einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW. Je nach Art der in der Feue­rungs­an­la­ge ein­ge­setz­ten Brenn­stof­fe bzw. Pro­zes­se wer­den ver­schie­de­ne Emis­si­ons­band­brei­ten vor­ge­se­hen, die den Stand der Emis­si­ons­min­de­rungs­tech­nik repräsentieren und den uni­ons­recht­li­chen Maß­stab für die Geneh­mi­gung und den Betrieb von Groß­feue­rungs­an­la­gen bilden.

Die Neuverkündung der BVT-Schluss­fol­ge­run­gen für Groß­feue­rungs­an­la­gen erfolg­te in Anbe­tracht des auf­se­hen­er­re­gen­den Urteils des EuG vom 27.01.2021, Rs. T-­699/17, das die bis­her in Form des Durchführungsbeschlusses 2017/1442/EU der Kom­mis­si­on vom 31. Juli 2017 rechtsgültigen BVT- Schluss­fol­ge­run­gen für Groß­feue­rungs­an­la­gen wegen eines Ver­fah­rens­feh­lers (Miss­ach­tung der nach einschlägigen Übergangsbestimmungen für die Beschluss­fas­sung erfor­der­li­chen sog. qua­li­fi­zier­ten Mehr­heit) auf eine Kla­ge der Repu­blik Polen hin für nich­tig erklärt hat­te. Aller­dings leg­te das EuG fest, dass die Wir­kun­gen des ange­foch­ten Durchführungsbeschlusses übergangsweise bis zur feh­ler­frei­en Neuverkündung, längstens jedoch bis zum 27.01.2022, auf­recht erhal­ten bleiben.

Mit dem Durchführungsbeschuss 2021/2326/EU der Kom­mis­si­on vom 30.11.2021, veröffentlicht am 30.12.2021 im EU-Amts­blatt (ABl. EU L 469/1), hat die Kom­mis­si­on nun im Rah­men der vom EuG gesetz­ten Frist reagiert. Der Durchführungsbeschluss ent­spricht inhalt­lich 1:1 dem Beschluss aus dem Jahr 2017.

In Anbe­tracht des „deut­schen Wegs“ der Umset­zung der BVT-Schluss­fol­ge­run­gen in Rechts­ver­ord­nun­gen, waren aus der Per­spek­ti­ve deut­scher Anla­gen­be­trei­ber auf­grund des nahen­den Frist­ab­laufs zwi­schen­zeit­lich Wett­be­werbs­nach­tei­le zu befürchten. Denn während in ande­ren Ländern der EU – wie von der IE-Richt­li­nie durch­aus vor­ge­se­hen – allein und unmit­tel­bar der Durchführungsbeschluss als Rechts­grund­la­ge für behördliche Anord­nun­gen gegenüber den Anla­gen­be­trei­bern dient (und bei Nich­tig­keit schlicht kein Maß­stab vor­han­den ist), blei­ben BVT-Schluss­fol­ge­run­gen für deut­sche Anla­gen­be­trei­ber in Form der 13. und 17. BImSchV unabhängig von den Ent­wick­lun­gen auf europäischer Ebe­ne in der Sache wei­ter maßgeblich.

Unge­ach­tet der Fra­ge, ob nament­lich die in den BVT-Schluss­fol­ge­run­gen ange­ge­be­nen Emis­si­ons­band­brei­ten in jeder Hin­sicht die bes­te verfügbare Emis­si­ons­min­de­rungs­tech­nik repräsentieren, ist durch die frist­ge­rech­te 1:1-­Neuverkündung zumin­dest Rechts­si­cher­heit und Wett­be­werbs­gleich­heit inner­halb der EU wie­der­her­ge­stellt. Abzu­war­ten bleibt, ob die Neuverkündung erneut beklagt wird. Denn das EuG hat­te bis­lang kei­nen Grund, die Rechtmäßigkeit der BVT-Schluss­fol­ge­run­gen inhalt­lich zu prüfen. Soweit das Rechts­mit­tel der Kom­mis­si­on (kei­ne auf­schie­ben­de Wir­kung, Art. 278 AEUV) gegen das o.g. Urteil beim EuGH Erfolg haben soll­te (Rs. C-­207/21 P), tritt die Neuverkündung rechts­tech­nisch wie­der­um außer Kraft und gilt sodann der alte Beschluss über die BVT für Groß­feue­rungs­an­la­gen (2017/1442/EU) fort.

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