Mandanteninformation 02/2023
Die neue EU-Batterieverordnung schafft einen vollständig neuen Rechtsrahmen für das Inverkehrbringen von Batterien sowie die Sammlung und Entsorgung von Altbatterien. Sie gilt für Batterien aller Art. Batteriehersteller, ‑händler und ‑entsorger, aber auch Hersteller von Produkten, in denen Batterien Verwendung finden, werden mit vielfältigen neuen Rechtspflichten konfrontiert.
Heute, am 17.08.2023, tritt die EU-Batterieverordnung – Verordnung (EU) 2023/1542 – in Kraft. Sie gilt allerdings erst ab dem 18.02.2024, dann aber unmittelbar in allen Mitgliedstaaten, ohne dass es einer Umsetzung in nationales Recht bedarf.
Durch die EU-Batterieverordnung wird ein vollständig neuer Rechtsrahmen für Batterien geschaffen, der den gesamten Lebenszyklus von der Herstellung über den Vertrieb bis hin zur Entsorgung betrifft. Erfasst werden Gerätebatterien, Batterien für leichte Verkehrsmittel („LV-Batterien“), Elektrofahrzeugbatterien, Starterbatterien und Industriebatterien. Dabei fallen auch Batterien, die in Produkte eingebaut oder diesen beigefügt sind, in den Anwendungsbereich der Verordnung.
Primäre Adressaten der neuen Regelungen sind Batteriehersteller, wobei unter den weiten Herstellerbegriff der Verordnung neben dem als „Erzeuger“ bezeichneten eigentlichen Hersteller auch Importeure und Händler fallen können, sowie Batteriehändler und Batterieentsorger. Herstellern gleichgestellt sind in bestimmten Bereichen Wirtschaftsakteure, die zur Wiederverwendung oder zur Umnutzung vorbereitete, umgenutzte oder wiederaufgearbeitete Batterien erstmals auf dem Markt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereitstellen. Von einzelnen Regelungen der neuen Verordnung betroffen sind zudem Hersteller von Produkten, in die Batterien eingebaut werden, also z.B. Hersteller von Elektronikgeräten oder leichten Verkehrsmitteln.
In ihrem produktrechtlichen Teil regelt die EU-Batterieverordnung neben der für das EU-Produktrecht typischen CE-Kennzeichnung vor allem Ökodesign-Aspekte. Die Regelungen zum Ökodesign umfassen neben Verwendungsbeschränkungen für bestimmte Stoffe, die sich mit vergleichbarem Inhalt bereits in der bisherigen Batterie-Richtlinie fanden, die erstmalige Verpflichtung zur Abgabe einer Erklärung zum CO2-Fußabdruck, Mindesteinsatzquoten für Rezyklate sowie Anforderungen an die Leistung und Haltbarkeit der betroffenen Batterien. Im Einzelnen variieren die neuen Anforderungen und die Zeitpunkte, ab denen sie einzuhalten sind, allerdings erheblich zwischen den verschiedenen Batteriearten. So gelten Rezyklatmindesteinsatzquoten für Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh, Elektrofahrzeugbatterien und Starterbatterien, die Kobalt, Blei, Lithium oder Nickel in Aktivmaterialien enthalten frühestens ab dem 18.08.2028, während bei LV-Batterien erst ab dem 18.08.2033 solche Mindesteinsatzquoten zu erfüllen sind.
Neben den vorstehend genannten Ökodesign-Vorgaben für Batteriehersteller sieht die neue Batterieverordnung auch solche vor, die sich an Hersteller derjenigen Produkte richten, in denen die Batterien Verwendung finden. Mit wenigen Ausnahmen müssen danach künftig Gerätebatterien, die in andere Produkte eingebaut sind, vom Endnutzer mit handelsüblichen Werkzeugen entfernt und ausgetauscht werden können. LV-Batterien müssen zwar nicht vom Endnutzer, aber von unabhängigen Fachleuten – beispielsweise Werkstätten – leicht entfernt und ausgetauscht werden können.
Die Regelungen zur Bewirtschaftung von Altbatterien – d.h. Batterien, die rechtlich als Abfall zu qualifizieren sind – umfassen die Registrierung von Herstellern und die Wahrnehmung der erweiterten Herstellerverantwortung. Letztere erstreckt sich – mit batterieartspezifischen Unterschieden im Einzelnen – auf die Sammlung, Abholung und Verwertung von Altbatterien. Dabei lässt die Verordnung sowohl eine individuelle Wahrnehmung der erweiterten Herstellerverantwortung als auch eine Beauftragung von „Organisationen für Herstellerverantwortung“ (EPR-Organisationen) zu. Sowohl die Registrierungspflicht als auch die erweiterte Herstellerverantwortung sind jeweils auf das Gebiet derjenigen Mitgliedstaaten bezogen, in denen die Batterien in Verkehr gebracht werden. Eine Registrierung für die gesamte EU wird durch die Neuregelung ebenso wenig ermöglicht wie unionsweit zugelassene EPR-Organisationen. Zudem bleiben den Mitgliedstaaten hinsichtlich der erweiterten Herstellerverantwortung wichtige Regelungsbefugnisse vorbehalten, z.B. im Zusammenhang mit der Einrichtung von Sammelstellen sowie der von Herstellern und EPR-Organisationen zu erbringenden Sicherheitsleistung. Trotz der gewählten Rechtsform der unmittelbar in der gesamten EU geltenden Verordnung bleibt die Harmonisirung im Bereich der Abfallbewirtschaftung somit inhaltlich unvollständig. Die Chance, Hemmnisse für den freien Warenverkehr innerhalb der Union, die aus unterschiedlichen nationalen Regelungen resultieren, abzubauen, wurde damit nicht realisiert.
Weitere abfallwirtschaftliche Regelungen der Verordnung betreffen die eigentliche Entsorgung. Dabei unterliegen gesammelte Altbatterien einem Verbot sowohl der Beseitigung als auch der energetischen Verwertung. Jede für die Batterieverwertung genehmigte Anlage muss sicherstellen, dass alle der Anlage übergebenen Altbatterien zur Wiederverwendung oder zur Umnutzung vorbereitet oder recycelt werden. Das in der allgemeinen abfallrechtlichen Terminologie unbekannte Verwertungsverfahren der „Vorbereitung zur Umnutzung“ ähnelt dabei der „Vorbereitung zur Wiederverwendung“, unterscheidet sich von dieser allerdings dadurch, dass die verwertete Altbatterie nachher für einen anderen Zweck oder eine andere Anwendung verwendet wird. Beim Recycling sind bestimmte Zielvorgaben für Recyclingeffizienzen sowie für die stoffliche Verwertung zu erreichen. So müssen beispielsweise bei Lithium-Batterien bis spätestens zum 31.12.2025 65 % des durchschnittlichen Gewichts recycelt werden. Die Berechnung und Überprüfung dieser Quoten soll in einem delegierten Rechtsakt geregelt werden, den die EU-Kommission bis zum 18.06.2025 erlassen muss.
Bei der grenzüberschreitenden Verbringung von Altbatterien wird künftig zu beachten sein, dass – ähnlich wie im Bereich der Elektro- und Elektronikgeräte – bestimmte Anforderungen für den Nachweis gelten, dass es sich bei den transportierten Gebrauchtbatterien nicht um Abfälle handelt.
Für Wirtschaftsakteure mit einem Nettoumsatz von mindestens 40 Millionen Euro im vorletzten Geschäftsjahr begründet die EU-Batterieverordnung darüber hinaus eine „für Batterien geltende Sorgfaltspflicht“. Gemeint sind damit Pflichten unter anderem in Bezug auf das (interne) Managementsystem und Risikomanagementmaßnahmen mit dem Ziel, tatsächliche und potenzielle soziale und umweltbezogene Risiken im Zusammenhang mit der Beschaffung, der Verarbeitung und dem Handel mit den für die Batterieerzeugung erforderlichen Rohstoffen und Sekundärrohstoffen — einschließlich durch Zulieferer in der Kette sowie deren untergeordneten Gesellschaften oder Stellen oder Auftragnehmer — zu ermitteln, sie zu vermeiden und sie anzugehen.
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