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CIRCULAR ECONOMY

EU-Bat­te­rie­ver­ord­nung ist in Kraft

By 17. August 2023Dezember 8th, 2023No Comments

Man­dan­ten­in­for­ma­ti­on 02/2023

Die neue EU-Bat­te­rie­ver­ord­nung schafft einen voll­stän­dig neu­en Rechts­rah­men für das Inver­kehr­brin­gen von Bat­te­rien sowie die Samm­lung und Ent­sor­gung von Alt­bat­te­rien. Sie gilt für Bat­te­rien aller Art. Bat­te­rie­her­stel­ler, ‑händ­ler und ‑ent­sor­ger, aber auch Her­stel­ler von Pro­duk­ten, in denen Bat­te­rien Ver­wen­dung fin­den, wer­den mit viel­fäl­ti­gen neu­en Rechts­pflich­ten konfrontiert.

Heu­te, am 17.08.2023, tritt die EU-Bat­te­rie­ver­ord­nung – Ver­ord­nung (EU) 2023/1542 – in Kraft. Sie gilt aller­dings erst ab dem 18.02.2024, dann aber unmit­tel­bar in allen Mit­glied­staa­ten, ohne dass es einer Umset­zung in natio­na­les Recht bedarf.

Durch die EU-Bat­te­rie­ver­ord­nung wird ein voll­stän­dig neu­er Rechts­rah­men für Bat­te­rien geschaf­fen, der den gesam­ten Lebens­zy­klus von der Her­stel­lung über den Ver­trieb bis hin zur Ent­sor­gung betrifft. Erfasst wer­den Gerä­te­bat­te­rien, Bat­te­rien für leich­te Ver­kehrs­mit­tel („LV-Bat­te­rien“), Elek­tro­fahr­zeug­bat­te­rien, Star­ter­bat­te­rien und Indus­trie­bat­te­rien. Dabei fal­len auch Bat­te­rien, die in Pro­duk­te ein­ge­baut oder die­sen bei­gefügt sind, in den Anwen­dungs­be­reich der Verordnung.

Pri­mä­re Adres­sa­ten der neu­en Rege­lun­gen sind Bat­te­rie­her­stel­ler, wobei unter den wei­ten Her­stel­ler­be­griff der Ver­ord­nung neben dem als „Erzeu­ger“ bezeich­ne­ten eigent­li­chen Her­stel­ler auch Impor­teu­re und Händ­ler fal­len kön­nen, sowie Bat­te­rie­händ­ler und Bat­te­rie­ent­sor­ger. Her­stel­lern gleich­ge­stellt sind in bestimm­ten Berei­chen Wirt­schafts­ak­teu­re, die zur Wie­der­ver­wen­dung oder zur Umnut­zung vor­be­rei­te­te, umge­nutz­te oder wie­der­auf­ge­ar­bei­te­te Bat­te­rien erst­mals auf dem Markt im Hoheits­ge­biet eines Mit­glied­staats bereit­stel­len. Von ein­zel­nen Rege­lun­gen der neu­en Ver­ord­nung betrof­fen sind zudem Her­stel­ler von Pro­duk­ten, in die Bat­te­rien ein­ge­baut wer­den, also z.B. Her­stel­ler von Elek­tronik­ge­rä­ten oder leich­ten Verkehrsmitteln.

In ihrem pro­dukt­recht­li­chen Teil regelt die EU-Bat­te­rie­ver­ord­nung neben der für das EU-Pro­dukt­recht typi­schen CE-Kenn­zeich­nung vor allem Öko­de­sign-Aspek­te. Die Rege­lun­gen zum Öko­de­sign umfas­sen neben Ver­wen­dungs­be­schrän­kun­gen für bestimm­te Stof­fe, die sich mit ver­gleich­ba­rem Inhalt bereits in der bis­he­ri­gen Bat­te­rie-Richt­li­nie fan­den, die erst­ma­li­ge Ver­pflich­tung zur Abga­be einer Erklä­rung zum CO2-Fuß­ab­druck, Min­dest­ein­satz­quo­ten für Rezy­k­la­te sowie Anfor­de­run­gen an die Leis­tung und Halt­bar­keit der betrof­fe­nen Bat­te­rien. Im Ein­zel­nen vari­ie­ren die neu­en Anfor­de­run­gen und die Zeit­punk­te, ab denen sie ein­zu­hal­ten sind, aller­dings erheb­lich zwi­schen den ver­schie­de­nen Bat­te­rie­ar­ten. So gel­ten Rezy­kl­at­min­dest­ein­satz­quo­ten für Indus­trie­bat­te­rien mit einer Kapa­zi­tät von mehr als 2 kWh, Elek­tro­fahr­zeug­bat­te­rien und Star­ter­bat­te­rien, die Kobalt, Blei, Lithi­um oder Nickel in Aktiv­ma­te­ria­li­en ent­hal­ten frü­hes­tens ab dem 18.08.2028, wäh­rend bei LV-Bat­te­rien erst ab dem 18.08.2033 sol­che Min­dest­ein­satz­quo­ten zu erfül­len sind.

Neben den vor­ste­hend genann­ten Öko­de­sign-Vor­ga­ben für Bat­te­rie­her­stel­ler sieht die neue Bat­te­rie­ver­ord­nung auch sol­che vor, die sich an Her­stel­ler der­je­ni­gen Pro­duk­te rich­ten, in denen die Bat­te­rien Ver­wen­dung fin­den. Mit weni­gen Aus­nah­men müs­sen danach künf­tig Gerä­te­bat­te­rien, die in ande­re Pro­duk­te ein­ge­baut sind, vom End­nut­zer mit han­dels­üb­li­chen Werk­zeu­gen ent­fernt und aus­ge­tauscht wer­den kön­nen. LV-Bat­te­rien müs­sen zwar nicht vom End­nut­zer, aber von unab­hän­gi­gen Fach­leu­ten – bei­spiels­wei­se Werk­stät­ten – leicht ent­fernt und aus­ge­tauscht wer­den können.

Die Rege­lun­gen zur Bewirt­schaf­tung von Alt­bat­te­rien – d.h. Bat­te­rien, die recht­lich als Abfall zu qua­li­fi­zie­ren sind – umfas­sen die Regis­trie­rung von Her­stel­lern und die Wahr­neh­mung der erwei­ter­ten Her­stel­ler­ver­ant­wor­tung. Letz­te­re erstreckt sich – mit bat­te­rie­art­spe­zi­fi­schen Unter­schie­den im Ein­zel­nen – auf die Samm­lung, Abho­lung und Ver­wer­tung von Alt­bat­te­rien. Dabei lässt die Ver­ord­nung sowohl eine indi­vi­du­el­le Wahr­neh­mung der erwei­ter­ten Her­stel­ler­ver­ant­wor­tung als auch eine Beauf­tra­gung von „Orga­ni­sa­tio­nen für Her­stel­ler­ver­ant­wor­tung“ (EPR-Orga­ni­sa­tio­nen) zu. Sowohl die Regis­trie­rungs­pflicht als auch die erwei­ter­te Her­stel­ler­ver­ant­wor­tung sind jeweils auf das Gebiet der­je­ni­gen Mit­glied­staa­ten bezo­gen, in denen die Bat­te­rien in Ver­kehr gebracht wer­den. Eine Regis­trie­rung für die gesam­te EU wird durch die Neu­re­ge­lung eben­so wenig ermög­licht wie uni­ons­weit zuge­las­se­ne EPR-Orga­ni­sa­tio­nen. Zudem blei­ben den Mit­glied­staa­ten hin­sicht­lich der erwei­ter­ten Her­stel­ler­ver­ant­wor­tung wich­ti­ge Rege­lungs­be­fug­nis­se vor­be­hal­ten, z.B. im Zusam­men­hang mit der Ein­rich­tung von Sam­mel­stel­len sowie der von Her­stel­lern und EPR-Orga­ni­sa­tio­nen zu erbrin­gen­den Sicher­heits­leis­tung. Trotz der gewähl­ten Rechts­form der unmit­tel­bar in der gesam­ten EU gel­ten­den Ver­ord­nung bleibt die Har­mo­ni­sirung im Bereich der Abfall­be­wirt­schaf­tung somit inhalt­lich unvoll­stän­dig. Die Chan­ce, Hemm­nis­se für den frei­en Waren­ver­kehr inner­halb der Uni­on, die aus unter­schied­li­chen natio­na­len Rege­lun­gen resul­tie­ren, abzu­bau­en, wur­de damit nicht realisiert.

Wei­te­re abfall­wirt­schaft­li­che Rege­lun­gen der Ver­ord­nung betref­fen die eigent­li­che Ent­sor­gung. Dabei unter­lie­gen gesam­mel­te Alt­bat­te­rien einem Ver­bot sowohl der Besei­ti­gung als auch der ener­ge­ti­schen Ver­wer­tung. Jede für die Bat­te­rie­ver­wer­tung geneh­mig­te Anla­ge muss sicher­stel­len, dass alle der Anla­ge über­ge­be­nen Alt­bat­te­rien zur Wie­der­ver­wen­dung oder zur Umnut­zung vor­be­rei­tet oder recy­celt wer­den. Das in der all­ge­mei­nen abfall­recht­li­chen Ter­mi­no­lo­gie unbe­kann­te Ver­wer­tungs­ver­fah­ren der „Vor­be­rei­tung zur Umnut­zung“ ähnelt dabei der „Vor­be­rei­tung zur Wie­der­ver­wen­dung“, unter­schei­det sich von die­ser aller­dings dadurch, dass die ver­wer­te­te Alt­bat­te­rie nach­her für einen ande­ren Zweck oder eine ande­re Anwen­dung ver­wen­det wird. Beim Recy­cling sind bestimm­te Ziel­vor­ga­ben für Recy­cling­effi­zi­en­zen sowie für die stoff­li­che Ver­wer­tung zu errei­chen. So müs­sen bei­spiels­wei­se bei Lithi­um-Bat­te­rien bis spä­tes­tens zum 31.12.2025 65 % des durch­schnitt­li­chen Gewichts recy­celt wer­den. Die Berech­nung und Über­prü­fung die­ser Quo­ten soll in einem dele­gier­ten Rechts­akt gere­gelt wer­den, den die EU-Kom­mis­si­on bis zum 18.06.2025 erlas­sen muss.

Bei der grenz­über­schrei­ten­den Ver­brin­gung von Alt­bat­te­rien wird künf­tig zu beach­ten sein, dass – ähn­lich wie im Bereich der Elek­tro- und Elek­tronik­ge­rä­te – bestimm­te Anfor­de­run­gen für den Nach­weis gel­ten, dass es sich bei den trans­por­tier­ten Gebraucht­bat­te­rien nicht um Abfäl­le handelt.

Für Wirt­schafts­ak­teu­re mit einem Net­to­um­satz von min­des­tens 40 Mil­lio­nen Euro im vor­letz­ten Geschäfts­jahr begrün­det die EU-Bat­te­rie­ver­ord­nung dar­über hin­aus eine „für Bat­te­rien gel­ten­de Sorg­falts­pflicht“. Gemeint sind damit Pflich­ten unter ande­rem in Bezug auf das (inter­ne) Manage­ment­sys­tem und Risi­ko­ma­nage­ment­maß­nah­men mit dem Ziel, tat­säch­li­che und poten­zi­el­le sozia­le und umwelt­be­zo­ge­ne Risi­ken im Zusam­men­hang mit der Beschaf­fung, der Ver­ar­bei­tung und dem Han­del mit den für die Bat­te­rie­er­zeu­gung erfor­der­li­chen Roh­stof­fen und Sekun­där­roh­stof­fen — ein­schließ­lich durch Zulie­fe­rer in der Ket­te sowie deren unter­ge­ord­ne­ten Gesell­schaf­ten oder Stel­len oder Auf­trag­neh­mer — zu ermit­teln, sie zu ver­mei­den und sie anzugehen.

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