Mandanteninformation 01/2024
Zum Schutz vor Verfälschungen des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts der Europäischen Union sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln an Unternehmen gewährte Beihilfen verboten. Eine Ausnahme hiervon gilt für Beihilfen geringeren Umfangs und geringfügige Beihilfen für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, die keinen Einfluss auf den Wettbewerb haben. Die hierfür geltenden Wertgrenzen hat die Kommission jetzt neu festgelegt.
Staatliche Zuwendungen, die die weit gefassten Kriterien des Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erfüllen, sind nur in engen Grenzen zulässig und grundsätzlich im Vorfeld anzumelden. Der Europäische Rat kann jedoch nach Art. 109 AEUV Gruppen von Beihilfen bestimmen, die von vornherein von dieser Anmeldepflicht ausgenommen sind. Hierzu kann nach Art. 108 AEUV die Europäische Kommission konkretisierende Verordnungen erlassen.
Vor diesem Hintergrund hat die Europäische Kommission nunmehr am 13.12.2023 zwei Verordnungen zur Änderung der allgemeinen Vorschriften für geringfüge Beihilfen (De-minimis-Verordnung) und der Vorschriften für geringfügige Beihilfen für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse („DAWI“-De-minimis-Verordnung) – wie etwa Leistungen im öffentlichen Verkehr und in der Gesundheitsversorgung –erlassen. Mit diesen überarbeiteten Verordnungen werden geringfügige Beihilfen von der EU-Beihilfekontrolle ausgenommen, da davon ausgegangen wird, dass solche Beihilfen keine Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel im gemeinsamen Binnenmarkt haben. Beide Verordnungen sind am 1. Januar 2024 in Kraft getreten und gelten bis zum 31. Dezember 2030.
Für die De-minimis-Beihilfen, die ein einzelnes Unternehmen in einem Zeitraum von drei Jahren je Mitgliedstaat erhalten darf, wird der bisherige Schwellenwert von 200.000 EUR auf 300.000 EUR angehoben. Auch der zulässige Höchstrahmen für Kredite und Garantien wird angehoben. Der Sonderschwellenwert für den Verkehrsbereich wurde nicht beibehalten, sodass auch hier die vorgenannten Werte maßgebend sind. Der Schwellenwert für De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) erbringen, wird von 500.000 EUR auf 750.000 EUR pro Unternehmen innerhalb von drei Jahren angehoben.
Durch die Klarstellung, in welchem Umfang Vorteile von Kreditinstituten, die bei der Abwicklung von Beihilfen in Form von Darlehen und Garantien entstehen können, unerheblich sind, wird die Abwicklung solcher Beihilfen durch Kreditinstitute deutlich vereinfacht.
Zur weiteren Stärkung der Transparenz der Beihilfegewährung ist ab 2026 zwingend ein öffentliches Register durch die Mitgliedstaaten zu führen. In diesem Register müssen Beihilfeempfänger, Beihilfebetrag, Tag der Gewährung, Bewilligungsbehörde, Beihilfeinstrument und betroffener Wirtschaftszweig leicht für die Öffentlichkeit recherchierbar sein.
Durch die Überarbeitung der Vorschriften für geringfügige staatliche Beihilfen im Allgemeinen und für geringfügige Beihilfen für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse hat die Europäische Kommission im Interesse einer effizienten EU-Beihilfekontrolle den Rahmen der geringfügigen Beihilfen, die von der EU-Beihilfekontrolle ausgenommen sind, neu festgelegt. Darüberhinausgehende grundsätzliche oder systematische Änderungen hingegen ergeben sich aus der Überarbeitung nicht.
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