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CIRCULAR ECONOMY

Das Ver­nich­tungs­ver­bot für unver­kauf­te Ver­brau­cher­pro­duk­te der EU-Ökodesignverordnung

By 10. Januar 2025No Comments

Man­dan­ten­in­for­ma­ti­on 01/2025

Die am 16.07.2024 in Kraft getre­te­ne EU-Öko­de­sign­ver­ord­nung ent­hält ein unmit­tel­bar gel­ten­des Ver­bot der Ver­nich­tung unver­kauf­ter Ver­brau­cher­pro­duk­te. Die­ses gilt ab dem 19.07.2026 für gro­ße Unter­neh­men (ab 250 Beschäf­tig­te / Jah­res­um­satz > 50 Mio. €) in Bezug auf Beklei­dung, Beklei­dungs­zu­be­hör und Schu­he. Die Mit­glied­staa­ten wer­den ver­pflich­tet, Ver­stö­ße gegen das Ver­bot zumin­dest mit Buß­gel­dern zu ahn­den. Vor die­sem Hin­ter­grund soll­ten sich die betrof­fe­nen Wirt­schafts­ak­teu­re früh­zei­tig mit dem sach­li­chen und per­sön­li­chen Anwen­dungs­be­reich des Ver­bots ver­traut machen. Die nach­fol­gen­de Man­dan­ten­in­for­ma­ti­on gibt hier­zu ers­te Hinweise.

Mit der Ver­ord­nung (EU) Nr. 2024/1781 vom 13. Juni 2024 (im Fol­gen­den: EU-Öko­de­sign­ver­ord­nung) hat der EU-Gesetz­ge­ber einen ver­bind­li­chen Rah­men für die Fest­le­gung von Öko­de­sign-Anfor­de­run­gen für Pro­duk­te geschaf­fen (s. hier­zu bereits unse­re Man­dan­ten­in­for­ma­ti­on 08/2024). Kurz gesagt gilt hier­nach: „Ohne Öko­de­sign kein Markt“. Die vom Anwen­dungs­be­reich der Ver­ord­nung erfass­ten Pro­duk­te sol­len nur dann in der EU in Ver­kehr gebracht oder in Betrieb genom­men wer­den dür­fen, wenn sie die für sie gel­ten­den öko­lo­gi­schen Nach­hal­tig­keits­an­for­de­run­gen ein­hal­ten. Die Ver­ord­nung gilt dabei – mit weni­gen Aus­nah­men – für alle phy­si­schen Waren, die in der EU in Ver­kehr gebracht oder in Betrieb genom­men wer­den, ein­schließ­lich Bau­tei­len und Zwi­schen­pro­duk­ten. Für die Pra­xis von gro­ßer Bedeu­tung ist aller­dings, dass die Vor­ga­be kon­kre­ter Öko­de­sign­an­for­de­run­gen für ein­zel­ne Pro­duk­te bzw. Pro­dukt­grup­pen der EU-Kom­mis­si­on im Wege soge­nann­ter dele­gier­ter Rechts­ak­te vor­be­hal­ten ist. Solan­ge die­se Rechts­ak­te noch nicht exis­tie­ren, fehlt es an ver­bind­li­chen Anfor­de­run­gen für die betrof­fe­nen Wirt­schafts­teil­neh­mer. 

Anders ver­hält es sich in Bezug auf das für Beklei­dung, Beklei­dungs­ar­ti­kel und Schu­he gel­ten­de Ver­bot der Ver­nich­tung unver­kauf­ter Ver­brau­cher­pro­duk­te. Das Kapi­tel VI (Arti­kel 23 bis 26) der Ver­ord­nung, in dem die­ses Ver­bot gere­gelt ist, ent­hält kei­ne blo­ße Rah­men­vor­ga­be, son­dern ein unmit­tel­bar für die betrof­fe­nen Wirt­schafts­teil­neh­mer gel­ten­des Ver­bot der Ver­nich­tung sol­cher Arti­kel, sofern es sich bei die­sen um unver­kauf­te Ver­brau­cher­pro­duk­te han­delt. Einer Umset­zung oder Kon­kre­ti­sie­rung durch die EU-Kom­mis­si­on bedarf es für die Gel­tung des Ver­nich­tungs­ver­bots nicht (ggf. aber für die Sta­tu­ie­rung von Aus­nah­men hier­von, s. hier­zu noch sogleich).

Ver­nich­tungs­ver­bot für Beklei­dung, Beklei­dungs­zu­be­hör und Schuhe

Die zen­tra­le Rege­lung des Kapi­tels VI ent­hält Art. 25 Abs. 1 der EU-Öko­de­sign­ver­ord­nung. Hier­nach ist ab dem 19.07.2026 die Ver­nich­tung der in Anhang VII der Ver­ord­nung auf­ge­führ­ten unver­kauf­ten Ver­brau­cher­pro­duk­te ver­bo­ten. 

Zu den in Anhang VII genann­ten Pro­duk­ten gehö­ren Klei­dung und Beklei­dungs­zu­be­hör sowie Schu­he, soweit die­se den dort im Ein­zel­nen unter Ver­weis auf die soge­nann­te „Kom­bi­nier­te Nomen­kla­tur“ auf­ge­führ­ten (zoll­recht­li­chen) Waren­codes zuge­ord­net wer­den kön­nen. Zu beach­ten ist, dass bestimm­te Waren­grup­pen wie z.B. Gewir­ke und Gestri­cke, Baum­wol­le oder Tep­pi­che somit von vorn­her­ein nicht unter das Ver­nich­tungs­ver­bot fal­len. Nicht unter das Ver­bot fal­len daher bei­spiels­wei­se Stof­fe als Vor­pro­duk­te der Beklei­dungs­her­stel­lung („Meter­wa­re“), auch wenn sie an Ver­brau­cher abge­ge­ben wer­den soll­ten. 

Die Gel­tung des Ver­nich­tungs­ver­bots setzt zudem – gewis­ser­ma­ßen als „unge­schrie­be­ne Vor­aus­set­zung“ – vor­aus, dass die Ver­ord­nung über­haupt anwend­bar ist. Das Ver­nich­tungs­ver­bot gilt näm­lich – wie die gesam­te Ver­ord­nung – nur für sol­che Pro­duk­te, die zunächst auf dem EU-Markt in Ver­kehr gebracht oder in Betrieb genom­men wor­den sind (Art. 1 Abs. 2 Satz 1 EU-Öko­de­sign­ver­ord­nung). Unter einem Inver­kehr­brin­gen ist die erst­ma­li­ge Bereit­stel­lung eines Pro­dukts auf dem EU-Markt zu ver­ste­hen (Art. 2 Nr. 40). Bereit­stel­lung auf dem Markt ist wie­der­um defi­niert als jede ent­gelt­li­che oder unent­gelt­li­che Abga­be („any sup­p­ly“) eines Pro­dukts zum Ver­trieb, Ver­brauch oder zur Ver­wen­dung auf dem Uni­ons­markt im Rah­men einer Geschäfts­tä­tig­keit (Art. 2 Nr. 39 und 40). Mit Blick auf Beklei­dungs­ar­ti­kel und Schu­he wird in der Pra­xis häu­fig – wenn auch nicht immer – eine Kon­stel­la­ti­on vor­lie­gen, in der die Pro­duk­te außer­halb der EU (in soge­nann­ten „Dritt­staa­ten“) pro­du­ziert wor­den sind und durch Impor­teu­re (Art. 2 Nr. 44) auf dem Uni­ons­markt in Ver­kehr gebracht wer­den. In sämt­li­chen Fäl­len kommt es auf die erst­ma­li­ge Bereit­stel­lung auf dem Uni­ons­markt an. Die­se Vor­aus­set­zung bedarf der Aus­le­gung im jewei­li­gen Ein­zel­fall. An einem Inver­kehr­brin­gen auf dem EU-Markt fehlt es jeden­falls in Bezug auf sol­che Ver­brau­cher­pro­duk­te, die in der EU her­ge­stellt wur­den, aber aus­schließ­lich in „Dritt­staa­ten“ (also außer­halb der EU) ver­mark­tet werden.

Unter das Ver­nich­tungs­ver­bot des Art. 25 fal­len die in Anhang VII der EU-Öko­de­sign­ver­ord­nung genann­ten Pro­duk­te wei­ter nur, sofern sie als unver­kauf­te Ver­brau­cher­pro­duk­te im Sin­ne der Ver­ord­nung ein­ge­stuft wer­den kön­nen. Mit dem Aus­druck „Ver­brau­cher­pro­dukt“ wird gemäß Art. 2 Nr. 36 EU-Öko­de­sign­ver­ord­nung jedes Pro­dukt mit Aus­nah­me von Bau­tei­len und Zwi­schen­pro­duk­ten bezeich­net, das in ers­ter Linie für Ver­brau­cher bestimmt ist. Der Begriff „Ver­brau­cher“ (im eng­li­schen Text: con­su­mer) ist in der EU-Öko­de­sign­ver­ord­nung nicht näher kon­kre­ti­siert, gemäß Art. 2 Abs. 1 Unter­ab­satz 9 der EU-Öko­de­sign­ver­ord­nung gilt jedoch die Begriffs­be­stim­mung für „Ver­brau­cher“ in Arti­kel 2 Num­mer 2 der Waren­kauf-Richt­li­nie (EU) 2019/771. Gemäß Art. 2 Nr. 2 die­ser Richt­li­nie wird mit dem Begriff jede natür­li­che Per­son bezeich­net, die zu Zwe­cken han­delt, die außer­halb ihrer gewerb­li­chen, geschäft­li­chen, hand­werk­li­chen oder beruf­li­chen Tätig­keit lie­gen. Gegen­be­griff zum Ver­brau­cher ist der des Unter­neh­mers, defi­niert als natür­li­che oder juris­ti­sche Per­son, die gera­de zu gewerb­li­chen Zwe­cken tätig wird. Beklei­dungs­ar­ti­kel, die z.B. aus­schließ­lich zur Ver­wen­dung durch ein Unter­neh­men als Arbeits­klei­dung vor­ge­se­hen sind, unter­fal­len somit nicht dem Begriff des Ver­brau­cher­pro­dukts. Dem­ge­gen­über lässt die EU-Öko­de­sign­ver­ord­nung Aus­le­gungs­spiel­räu­me ins­be­son­de­re in Bezug auf sol­che Beklei­dungs­ar­ti­kel, die in der Pra­xis sowohl durch Unter­neh­men als auch durch Ver­brau­cher ver­wen­det wer­den. Auch inso­fern bedarf es einer Aus­le­gung im jewei­li­gen Einzelfall.

Dem Ver­nich­tungs­ver­bots nach Art. 25 Abs. 1 unter­fal­len gemäß der gesetz­li­chen Defi­ni­ti­on des unver­kauf­ten Ver­brau­cher­pro­dukts in Art. 2 Nr. 37 alle Ver­brau­cher­pro­duk­te, die „nicht ver­kauft“ wur­den. Auf den Grund für den feh­len­den Ver­kauf kommt es nach dem Wort­laut der Ver­ord­nung nicht an. Bei­spiel­haft benennt Art. 2 Nr. 37 als unver­kauf­te Ver­brau­cher­pro­duk­te „Waren­über­schuss, über­höh­te Lager­be­stän­de und totes Inven­tar sowie Pro­duk­te, die von einem Ver­brau­cher auf der Grund­la­ge sei­nes Wider­rufs­rechts gemäß Arti­kel 9 der Richt­li­nie 2011/83/EU oder gege­be­nen­falls wäh­rend einer vom Unter­neh­mer gewähr­ten län­ge­ren Wider­rufs­frist zurück­ge­ge­ben wur­den“. Die­se Auf­zäh­lung ist jedoch nur bei­spiel­haft und hat kei­nen abschlie­ßen­den Cha­rak­ter, was sich aus dem Wort­laut des Geset­zes ergibt („…das nicht ver­kauft wur­de, dar­un­ter…“; in der eng­li­schen Ver­si­on „inclu­ding“). Die For­mu­lie­rung lässt somit erken­nen, dass auch Ver­brau­cher­pro­duk­te, die aus ande­ren Grün­den nicht ver­kauft wor­den sind, als „unver­kauf­te Ver­brau­cher­pro­duk­te“ ein­zu­stu­fen sind. 

Hier­für spricht auch, dass die EU-Öko­de­sign­ver­ord­nung in Art. 25 Abs. 5 eine Rei­he von mög­li­chen Aus­nah­men von der Gel­tung des Ver­nich­tungs­ver­bots für unver­kauf­te Ver­brau­cher­pro­duk­te vor­sieht (s. hier­zu noch sogleich), die nicht unter die in Art. 2 Nr. 37 genann­ten Bei­spie­le fal­len, wie z.B. die nicht kos­ten­ef­fi­zi­en­te Repa­rier­bar­keit eines beschä­dig­ten Pro­dukts. Hier­aus folgt, dass auch der unter­blie­be­ne Ver­kauf eines Pro­dukts wegen eines (repa­rier­ba­ren) Man­gels das Vor­lie­gen eines unver­kauf­ten Ver­brau­cher­pro­dukts nicht aus­schlie­ßen soll, auch wenn die­ser Fall nicht in Art. 2 Nr. 37 genannt ist. Denn ansons­ten hät­te die für die­se Kon­stel­la­ti­on vor­ge­se­he­ne Aus­nah­me in Art 25 Abs. 5 kei­nen Sinn, die ja nur für unver­kauf­te Ver­brau­cher­pro­duk­te gilt.   

Mög­li­che Aus­nah­men vom Ver­nich­tungs­ver­bot durch EU-Kommission

Art. 25 Abs. 5 EU-Öko­de­sign­ver­ord­nung ermäch­tigt die EU-Kom­mis­si­on, soge­nann­te dele­gier­te Rechts­ak­te zur Ergän­zung der EU-Öko­de­sign­ver­ord­nung zu erlas­sen, in denen Aus­nah­men vom Ver­nich­tungs­ver­bot gemäß Art. 25 Abs. 1 fest­ge­legt wer­den kön­nen. Der Erlass sol­cher Aus­nah­men steht unter dem aus­drück­li­chen Vor­be­halt ihrer Ange­mes­sen­heit auf­grund einer der in Art. 25 Abs. 5 genann­ten Grün­de. Gemäß Art. 25 Abs. 5 UAbs. 1 Buchst. f) der EU-Öko­de­sign­ver­ord­nung kann eine Aus­nah­me zum Bei­spiel auf­grund der „Unver­käuf­lich­keit von Pro­duk­ten auf­grund eines Ver­sto­ßes gegen Rech­te des geis­ti­gen Eigen­tums, ein­schließ­lich gefälsch­ter Pro­duk­te“ vor­ge­se­hen wer­den. Des Wei­te­ren kom­men als Aus­nah­me­grün­de in Betracht: Gesundheits‑, Hygie­ne- und Sicher­heits­grün­de, eine nicht kos­ten­ef­fi­zi­en­te Repa­rier­bar­keit von Schä­den, die feh­len­de Eig­nung der Pro­duk­te für den vor­ge­se­he­nen Zweck, die Ableh­nung von Pro­duk­ten für die Ver­wen­dung als Spen­de, die feh­len­de Eig­nung für die Vor­be­rei­tung zur Wie­der­ver­wen­dung oder Wie­der­auf­ar­bei­tung, sowie der Umstand, dass die Ver­nich­tung die Opti­on mit den gerings­ten nega­ti­ven Umwelt­aus­wir­kun­gen ist. Der ers­te die­ser dele­gier­ten Rechts­ak­te ist gemäß Art. 25 Abs. 5 letz­ter Unter­ab­satz bis spä­tes­tens zum 19.07.2025 zu erlas­sen. Wie weit die dabei vor­ge­se­he­nen Aus­nah­men im Ein­zel­nen rei­chen wer­den, bleibt abzu­war­ten. Solan­ge oder soweit die Kom­mis­si­on von die­ser Befug­nis kei­nen Gebrauch macht, bleibt es bei der strik­ten Ver­bots­wir­kung gemäß Art. 25 Abs. 1. Für die Pra­xis ist es vor die­sem Hin­ter­grund sehr wich­tig, die wei­te­re poli­ti­sche Ent­wick­lung bei der Gestal­tung ent­spre­chen­der Rechts­ak­te durch die EU-Kom­mis­si­on zu beobachten.

Adres­sa­ten des Vernichtungsverbots

Das Ver­nich­tungs­ver­bot gemäß Art. 25 Abs. 1 Unter­ab­satz 1 der EU-Öko­de­sign­ver­ord­nung gilt sei­nem Wort­laut nach umfas­send („ist … ver­bo­ten“). Klar­ge­stellt wird im ange­schlos­se­nen Unter­ab­satz aber, dass das Ver­bot bei direk­ter Anwen­dung nicht für Kleinst- und Klein­un­ter­neh­men gel­ten soll. Zudem gilt es für mitt­le­re Unter­neh­men erst ab dem 19.07.2030. Auch KMU sind jedoch indi­rekt in die Ver­bots­wir­kung für gro­ße Unter­neh­men ein­be­zo­gen. Denn gemäß Art. 25 Abs. 2 gilt das Ver­bot auch für die­se, wenn ihnen unver­kauf­te Ver­brau­cher­pro­duk­te zum Zwe­cke der Umge­hung des Ver­bots gelie­fert wer­den. 

Die danach erfor­der­li­che Ein­stu­fung von Unter­neh­men rich­tet sich nach der Emp­feh­lung 2003/361/EG der Kom­mis­si­on (s. Art. 2 Abs. 1 UAbs. 2 EU-Öko­de­sign­ver­ord­nung). Kleinst­un­ter­neh­men sind hier­nach sol­che, die weni­ger als 10 Per­so­nen beschäf­ti­gen und deren Jah­res­um­satz bzw. Jah­res­bi­lanz 2 Mio. EUR nicht über­schrei­ten. Klein­un­ter­neh­men sind sol­che, die weni­ger als 50 Per­so­nen beschäf­ti­gen und deren Jah­res­um­satz bzw. Jah­res­bi­lanz 10 Mio. EUR nicht über­steigt. Mitt­le­re Unter­neh­men sind sol­che, die kei­ne Klein­un­ter­neh­men sind, aber weni­ger als 250 Per­so­nen beschäf­ti­gen und die ent­we­der einen Jah­res­um­satz von höchs­tens 50 Mio. EUR erzie­len oder deren Jah­res­bi­lanz­sum­me sich auf höchs­tens 43 Mio. EUR beläuft. Von einem gro­ßen Unter­neh­men ist schließ­lich ab einer Beschäf­tig­ten­zahl von 250 Per­so­nen bzw. einem Jah­res­um­satz von mehr als 50 Mio. Euro zu spre­chen. 

Rechts­fol­ge

Die Reich­wei­te des Ver­nich­tungs­ver­bots gemäß Art. 25 Abs. 1 EU-Öko­de­sign­ver­ord­nung ergibt sich aus dem Ver­nich­tungs­be­griff gemäß Art. 2 Nr. 34 der Ver­ord­nung. Ver­nich­tung ist hier­nach „die vor­sätz­li­che Beschä­di­gung oder Ent­sor­gung eines Pro­dukts als Abfall, mit Aus­nah­me der Ent­sor­gung zum allei­ni­gen Zweck der Bereit­stel­lung des ent­sorg­ten Pro­dukts zur Vor­be­rei­tung zur Wie­der­ver­wen­dung, ein­schließ­lich der Instand­set­zung oder der Wie­der­auf­ar­bei­tung“. 

Der jewei­li­ge Adres­sat des Ver­nich­tungs­ver­bots darf somit das jewei­li­ge Pro­dukt weder vor­sätz­lich beschä­di­gen, noch darf er es „ent­sor­gen“. Die deut­sche Sprach­fas­sung der Ver­ord­nung erscheint an die­ser Stel­le aus­le­gungs­be­dürf­tig. Ein ver­glei­chen­der Blick in ande­re Sprach­fas­sun­gen spricht dafür, dass der Ver­ord­nungs­ge­ber mit dem Ver­bot der “Ent­sor­gung eines Pro­dukts als Abfall“ (im Eng­li­schen: „dis­card“, was der „Ent­le­di­gung“ gemäß For­mu­lie­rung der Abfall­rah­men­richt­li­nie ent­spricht) bereits das „zu Abfall wer­den las­sen“ aus­schlie­ßen woll­te. Dies ent­spricht einem durch die Ver­ord­nung sta­tu­ier­ten Ver­mei­dungs­ge­bot. 

Ein­deu­tig vom Ver­nich­tungs­ver­bot in die­sem Sin­ne aus­ge­nom­men ist jedoch eine Ent­sor­gung im Wege der „Vor­be­rei­tung zur Wie­der­ver­wen­dung“. Hier­mit wird auf das gleich­na­mi­ge Ver­wer­tungs­ver­fah­ren im Sin­ne von Art. 3 Nr. 16 der Abfall­rah­men­richt­li­nie 2008/98/EG Bezug genom­men. Hier­un­ter fällt „jedes Ver­wer­tungs­ver­fah­ren der Prü­fung, Rei­ni­gung oder Repa­ra­tur, bei dem Erzeug­nis­se oder Bestand­tei­le von Erzeug­nis­sen, die zu Abfäl­len gewor­den sind, so vor­be­rei­tet wer­den, dass sie ohne wei­te­re Vor­be­hand­lung wie­der­ver­wen­det wer­den kön­nen“. Als Wie­der­ver­wen­dung ist dabei gemäß Art. 3 Nr. 13 Richt­li­ne 2008/98/EG die Ver­wen­dung von Erzeug­nis­sen „für den­sel­ben Zweck, für den sie ursprüng­lich bestimmt waren“, zu ver­ste­hen. 

Beklei­dungs­ar­ti­kel und Schu­he, die als unver­kauf­te Ver­brau­cher­pro­duk­te vom Ver­nich­tungs­ver­bot erfasst sind, dür­fen daher im Ergeb­nis nicht mit der Maß­ga­be an ein Ent­sor­gungs­un­ter­neh­men abge­ge­ben wer­den, dass die­ses für eine phy­si­sche Ver­nich­tung der Waren im Rah­men der Ver­bren­nung (ener­ge­ti­sche Ver­wer­tung oder ther­mi­sche Besei­ti­gung) oder auch nur im Wege eines stoff­li­chen Recy­cling­ver­fah­rens (z.B. „fiber to fiber“) sor­gen soll. Denn damit wür­de bereits das abge­ben­de, aber zur Ein­hal­tung des Ver­nich­tungs­ver­bots ver­pflich­te­te Unter­neh­men gegen die Rege­lung der Ver­ord­nung ver­sto­ßen. 

Zuläs­sig bleibt aber die Abga­be der Ware an ein Ent­sor­gungs­un­ter­neh­men zum Zwe­cke der Sor­tie­rung und Prü­fung der Ware auf ihre wei­te­re Gebrauchs­taug­lich­keit und zur ggf. anschlie­ßen­den Ver­mark­tung bzw. Nut­zung im Sin­ne des ursprüng­li­chen Pro­dukt­zwecks (also als Klei­dungs­stück oder Schuh).    

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