Mandanteninformation 04/2025
Die EU-Verpackungsverordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation – PPWR) ist am 22.01.2025 im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden. Einige insbesondere für Unternehmen relevante Pflichten werden nachfolgend dargestellt – unter Hinweis, ab wann diese Fristen gelten.
Der erste Schritt des Mammutprojekts „Novellierung des Verpackungsrechts“ ist abgeschlossen: Unter dem amtlichen Titel „Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG“ ist die EUVerpackungsverordnung veröffentlicht worden. Nach den Zustimmungen der Gesetzgebungsorgane im letzten Winter (wir haben hier und hier informiert) ist der Gesetzgebungsprozess damit abgeschlossen.
Somit laufen nun auch die Fristen für die anstehenden Transformationen, die die Wirtschaft vor allem mit Blick auf Plastikverpackungen vornehmen muss. Der Anpassungsdruck ist groß: 2030 ist das Jahr, in dem zahlreiche der neuen Rechtspflichten Anwendung finden.
Allerdings sind die meisten neuen Vorschriften der EUVerpackungsverordnung noch nicht vollzugsfähig. Vielmehr bedarf es dazu der weiteren Konkretisierung durch die EU-Kommission.
Daraus folgen zugleich Unsicherheiten, was den Zeitplan betrifft. Die EUVerpackungsverordnung sieht nämlich regelmäßig vor, dass (insoweit unternehmensfreundlich) der spätere von zwei möglichen Zeitpunkten die jeweilige verpackungsrechtliche Pflicht beginnen lässt: entweder ein in der Verordnung genanntes Datum oder ein bestimmter Zeitpunkt nach Inkrafttreten der konkretisierenden Kommissionsrechtsetzung. Ein Beispiel: Verpackungen müssen ein Design for Recycling aufweisen ab dem 01.01.2030 oder 24 Monate nach Inkrafttreten des konkretisierenden Kommissionsrechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Im Folgenden werden einige der neuen Wegmarken auf dem Zeitstrahl dargestellt. Es handelt sich dabei nur um eine – mit Blick auf die praktische Relevanz getroffene – Auswahl verpackungsrechtlicher Verpflichtungen.
Mit einem Sternchen (*) sind dabei diejenigen Daten gekennzeichnet, die sich zeitlich (wegen der oben ausgeführten Unsicherheiten) noch nach hinten verschieben können.
11.02.2025: Inkrafttreten der EU-Verpackungsverordnung.
12.08.2026: Beginn der Geltung der EU-Verpackungsverordnung; Aufhebung der bisherigen Verpackungs-Richtlinie (mit zahlreichen Übergangsvorschriften).
12.08.2026: Einführung von PFAS-Grenzwerten für Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen.
31.12.2026: Spätester Zeitpunkt, zu dem die EU-Kommission Konkretisierungen zur Festlegung der Methode für die Berechnung und Überprüfung des Prozentsatzes des Rezyklatanteils erlassen haben muss.
12.02.2027: Endvertreiber im Gastgewerbe (HORECA) sehen für Take-away-Nahrung ein System vor, bei dem die Verbraucher ihr eigenes Behältnis zum Befüllen mitbringen können.
01.01.2028: Spätester Zeitpunkt, zu dem die EU-Kommission zahlreiche Konkretisierungen erlassen haben muss, etwa Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung und Leistungsstufen für die Recyclingfähigkeit von Verpackungen.
12.02.2028: Verschiedene Vorschriften hinsichtlich kompostierbarer Verpackungen werden anwendbar.
12.02.2028: Endvertreiber im Gastgewerbe (HORECA) müssen für Take-away-Nahrung den Verbrauchern die Möglichkeit einräumen, die Produkte in einer wiederverwendbaren Verpackung innerhalb eines Wiederverwendungssystems zu erhalten.
12.08.2028*: Kennzeichnungspflichten: Verpackungen und spiegelbildlich Abfallbehälter enthalten Piktogramme, um den Verbrauchern das Sortieren zu erleichtern.
12.02.2029: Verschiedene Verpackungen unterfallen der Einwegkunststoff-Richtlinie (Richtlinie 2019/904/EU), darunter Schrumpffolie, die in Flughäfen oder Bahnhöfen zum Schutz von Gepäck während der Beförderung verwendet wird.
12.02.2029*: Wiederverwendbare Verpackungen müssen als solche gekennzeichnet sein.
01.01.2030*: Verpackungen müssen den Anforderungen an die recyclinggerechte Gestaltung (Design for Recycling/DfR) genügen.
01.01.2030*: Verpackungen dürfen grundsätzlich nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie nach den Leistungsstufen A, B oder C recyclingfähig sind.
01.01.2030*: Erste Stufe für Mindestrezyklatanteile in Kunststoffverpackungen, z.B. 30 % bei Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff.
01.01.2030: Verpackungen bestimmter Formate und Verwendungszwecke (z.B. Einwegkunststoffverpackungen für Obst und Gemüse mit einem Gewicht unter 1,5 kg) dürfen grundsätzlich nicht mehr in Verkehr gebracht werden.
01.01.2030: Transport- und Verkaufsverpackungen in Form von Paletten, klappbaren Kunststoffkisten, Kisten u.a.m. müssen zu mindestens 40 % wiederverwendbare Verpackungen innerhalb eines Wiederverwendungssystems sein; Sondervorschriften gelten für den Transport zwischen mehreren Unternehmensstandorten, zwischen verbundenen und Partnerunternehmen.
01.01.2030: Endvertreiber, die Verbrauchern alkoholische und nichtalkoholische Getränke in Verkaufsverpackungen bereitstellen, müssen sicherstellen, dass mindestens 10 % in wiederverwendbaren Verpackungen innerhalb eines Wiederverwendungssystems bereitgestellt werden; Ausnahmen gelten etwa für Milch und Wein.
01.01.2030: In Verkehr gebrachte Verpackungen müssen auf das zur Gewährleistung ihrer Funktionsfähigkeit erforderliche Mindestmaß reduziert sein; befüllte Umverpackungen, Transportverpackungen oder Verpackungen für den elektronischen Handel dürfen ein maximales Leerraumverhältnis von 50 % aufweisen.
01.01.2030: Spätester Zeitpunkt, zu dem die EU-Kommission Konkretisierungen um den Komplex „in großem Maßstab recycelt“ (Re-cycled at Scale/RaS) erlassen haben muss.
01.01.2035*: Verpackungen müssen so beschaffen sein, dass sie (wenn sie zu Abfall werden) getrennt gesammelt, in spezifische Abfallströme sortiert und in großem Maßstab recycelt werden können.
01.01.2038: Verpackungen, die nach Leistungsstufe C recyclingfähig sind, dürfen grundsätzlich nicht mehr in Verkehr gebracht werden.
01.01.2040*: Zweite Stufe für Mindestrezyklatanteile in Kunststoffverpackungen, z.B. 65 % bei Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff.
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