Mandanteninformation 11/2025
Am 04.07.2025 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union die von der EU-Kommission am 21.03.2025 erlassene – nach Art. 71 Abs. 4 der EU-Batterieverordnung (EU) 2023/1542 (EU-BattVO) eigentlich bis zum 18.02.2025 zu erlassende – Delegierte Verordnung zur Festlegung der Methoden zur Berechnung und Überprüfung der Quoten für die Recyclingeffizienz und stoffliche Verwertung von Altbatterien sowie zur Standardisierung der Dokumentationsformate veröffentlicht. Die Delegierte Verordnung tritt am 24.07.2025 in Kraft und bildet damit eine zentrale Grundlage für die Einhaltung und Überprüfung der in der EU-BattVO festgelegten Quoten für die Recyclingeffizienz und stoffliche Verwertung.
Ferner wurde am 30.07.2025 die Verordnung (EU) 2023/1542 veröffentlicht, mit welcher der Geltungsbeginn der in der EU-BattVO an die Wirtschaftsakteure adressierten batteriebezogenen Sorgfaltspflichten auf den 18.08.2027 verschoben wurde.
Auf nationaler Ebene wiederum verhandelte der Bundesrat zuletzt am 11.07.2025 über den vor kurzem überarbeiteten Referentenentwurf des Bundesumweltministeriums für ein Gesetz zur Anpassung des Batterierechts an die EU-BattVO, mit dem das noch geltende Batteriegesetz (BattG) durch ein neues Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG) abgelöst werden soll.
Delegierte Verordnung der EU-Kommission
Die in der Delegierten Verordnung festgelegte Methodik zur Berechnung und Überprüfung der Quoten für die Recyclingeffizienz und stoffliche Verwertung von Altbatterien ergänzt die EU-BattVO und bildet eine einheitliche Grundlage für die praktische Umsetzung der ab dem 18.08.2025 für die Anlagenbetreiber geltenden Zielvorgaben, die in den Teilen B und C des Anhangs XII zur EU-BattVO geregelt sind. Im Bereich der Recyclingeffizienz sind zunächst bis zum 31.12.2025 Mindestquoten von 75 % für Blei-Säure-Batterien, 65 % für Lithium-Batterien, 80 % für Nickel-Cadmium-Batterien und 50 % für sonstige Altbatterien zu erreichen. Für die stoffliche Verwertung gelten bis zum 31.12.2027 Zielvorgaben von 90 % bei Kobalt, Kupfer, Blei sowie Nickel und von 50 % bei Lithium.
Bislang bestanden in der Praxis insbesondere hinsichtlich der korrekten Berechnung und Datenerfassung Unklarheiten. Die Delegierte Verordnung schafft nun Abhilfe, indem sie präzise Berechnungsformeln und Begriffsbestimmungen vorgibt. Im Mittelpunkt stehen dabei die Abgrenzung sowie die Bestimmung der bei der Berechnung einzubeziehenden Input‑, Zwischen- sowie Outputfraktionen. Dabei stellt die Delegierte Verordnung klar, dass die Schwarzmasse („schwarze Masse“) – ein Zwischenprodukt aus Kathoden- und Anodenmaterialien, das durch eine (thermo)mechanische Behandlung jeglicher Inputfraktion entsteht – nicht als anrechenbare Outputfraktion gilt. Folglich darf die Schwarmasse bei der Berechnung der Quoten für die stofflichen Verwertung von Lithium-Batterien nicht berücksichtigt werden.
Darüber hinaus legt die Delegierte Verordnung einheitliche Formate zur Dokumentation der Quoten fest und verpflichtet die Anlagenbetreiber („Recyclingbetreiber“) zur jährlichen Bereitstellung umfassender und detaillierter Daten und Informationen beispielsweise zu Massenbilanzen oder der Menge des entsorgten Cadmiums und Quecksilbers.
Änderung der EU-BattVO
Am 30.07.2025 wurde die Verordnung (EU) 2025/1561 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der EU-BattVO im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Änderung betrifft den Geltungsbeginn der Pflichten der Wirtschaftsakteure hinsichtlich der Strategien zur Erfüllung der für Batterien geltenden Sorgfaltspflichten nach Art. 47 ff. EU-BattVO.
Die Wirtschaftsakteure müssen den in der EU-BattVO festgelegten Sorgfaltspflichten nun nicht mehr – wie ursprünglich vorgesehen – ab dem 18.08.2025 nachkommen, sondern erst ab dem 18.08.2027. Zugleich wurde die Frist für die Veröffentlichung der Leitlinien zur Anwendung der Sorgfaltspflichten durch die EU-Kommission vom bereits verstrichenen 18.02.2025 auf den 26.07.2026 verlängert.
Batterierecht-Durchführungsgesetz
Auch auf nationaler Ebene gibt es – ausgelöst durch die EU-BattVO – aktuelle Entwicklungen im Batterierecht. Zwar gelten EU-Verordnungen in den Mitgliedstaaten unmittelbar und bedürfen keiner Umsetzung in nationales Recht, doch in bestimmten Fällen – wie etwa bei einzelnen die Bewirtschaftung von Altbatterien betreffenden Regelungen der EU-BattVO – sind ergänzende nationale Vorschriften erforderlich, um deren praktische Anwendung zu gewährleisten und branchenspezifische Vorgaben zu konkretisieren.
Vor diesem Hintergrund plant der deutsche Gesetzgeber, das derzeit noch geltende Batteriegesetz (BattG), das der Umsetzung der zum 18.08.2025 auslaufenden EU-Batterierichtlinie RL 2006/66/EG dient bzw. gedient hat, durch ein neues Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG) zu ersetzen.
Bereits im Frühjahr 2024 hatte das Bundesumweltministerium (BMUKN) unter der damaligen Ampel-Regierung einen entsprechenden Referentenentwurf vorgelegt. Das Gesetzgebungsverfahren konnte jedoch aufgrund vorgezogener Bundestagswahlen nicht abgeschlossen werden und musste von der neuen Bundesregierung fortgeführt werden.
Im Zuge dessen veröffentlichte das BMUKN Ende Mai 2025 einen überarbeiteten Referentenentwurf, der im Vergleich zur vorherigen Fassung teils deutliche inhaltliche Abweichungen bzw. Änderungen enthält.
Eine der wohl wesentlichsten Änderungen dürfte sein, dass Hersteller von Batterien nun doch die Möglichkeit erhalten sollen, ihre erweiterte Herstellerverantwortung individuell wahrzunehmen, also ohne einen zwingenden Anschluss an eine Organisation für Herstellerverantwortung (EPR-Organisation). Damit wird die EU-BattVO zwar konsequent umgesetzt, da diese eine solche Verpflichtung ebenfalls nicht vorsieht; allerdings birgt diese Regelung auch Risiken: Es steht zu befürchten, dass es bei der Bewirtschaftung von Altbatterien kurzfristig vermehrt zu sog. „Trittbrettfahrer-Fällen“ kommen wird. In der Praxis bedeutet dies, dass Hersteller, die ihre Pflichten individuell wahrnehmen und infolgedessen nicht an eine EPR-Organisation angeschlossen sind, dennoch von den durch EPR-Organisationen erbrachten Leistungen profitieren, ohne sich aber an den Kosten zu beteiligen, die den EPR-Organisationen für die Entsorgungen ihrer Batterien entstehen.
Weitere inhaltliche Änderungen betreffen unter anderem die Berechnung der geforderten finanziellen Sicherheitsleistungen oder die Fristen für die Bearbeitung von Zulassungsanträgen einer EPR-Organisation.
Fest steht jedoch bereits jetzt: Das BattDG wird nicht rechtzeitig zum 18.08.2025 in Kraft treten. Der Bundestag konnte den Referentenentwurf vor der parlamentarischen Sommerpause weder in zweiter noch in dritter Lesung beraten und verabschieden. Die Beratung steht nunmehr für den 11.09.2025 auf der Tagesordnung des Bundestages. Eine finale Verabschiedung ist für denselben Tag zu erwarten.
In der Folge wird es in Deutschland zu einer Übergangsphase von voraussichtlich zwei bis drei Monaten kommen, in der rechtliche Unklarheiten bestehen und es möglicherweise zu Widersprüchen zwischen der EU-BattVO und nationalem Recht kommt. Für betroffene Unternehmen bedeutet das eine Phase erhöhter Rechtsunsicherheit.
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