VERGABE

Ent­wurf eines Geset­zes zur Beschleu­ni­gung der Ver­ga­be öffent­li­cher Auf­trä­ge – Zwei­ter Anlauf für Neue­run­gen im Ver­ga­be­recht ober­halb der EU-Schwellenwerte

By 4. August 2025No Comments

Man­dan­ten­in­for­ma­ti­on 12/2025

Das Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Wirt­schaft und Ener­gie (BMWE) hat die fina­le Fas­sung des Ent­wurfs eines Geset­zes zur Beschleu­ni­gung der Ver­ga­be öffent­li­cher Auf­trä­ge (sog. Ver­ga­be­be­schleu­ni­gungs­ge­setz) vor­ge­legt und die ein­schlä­gi­gen Ver­bän­de um Stel­lung­nah­me ersucht. Der Refe­ren­ten­ent­wurf basiert auf sol­chen Maß­nah­men des ange­sto­ße­nen, aber nicht ver­ab­schie­de­ten Gesetz­ent­wurfs zur Ver­ga­be­rechts­re­form aus der letz­ten Legis­la­tur­pe­ri­ode, die mit der Ziel­set­zung des jet­zi­gen Koali­ti­ons­ver­trags ver­ein­bar sind.

Ziel des Geset­zes­ent­wurfs ist es, die öffent­li­che Beschaf­fung ein­fa­cher, schnel­ler und fle­xi­bler zu gestal­ten. Dadurch soll den der­zeit gro­ßen und dring­li­chen Her­aus­for­de­run­gen, etwa der Stär­kung der Wett­be­werbs­fä­hig­keit, der Erneue­rung und Ver­bes­se­rung der Infra­struk­tur und der beschleu­nig­ten Digi­ta­li­sie­rung ange­mes­sen begeg­net wer­den. Die Ver­wal­tun­gen, gera­de im kom­mu­na­len Bereich, und die Wirt­schaft sol­len von Rege­lun­gen ent­las­tet wer­den, die einen unver­hält­nis­mä­ßig hohen Mehr­auf­wand für alle Akteu­re ver­ur­sa­chen. Von den Ver­ein­fa­chun­gen sol­len aber auch gera­de jun­ge Unter­neh­men, der Mit­tel­stand und das Hand­werk in beson­de­rem Maße pro­fi­tie­ren. Dane­ben wer­den zahl­rei­che Maß­nah­men ergrif­fen, um die hohe Betei­li­gung klei­ner und mitt­le­rer Unter­neh­men am öffent­li­chen Auf­trags­we­sen zu stär­ken sowie die noch zu gerin­gen Teil­nah­me­mög­lich­kei­ten von Start-ups und Unter­neh­men mit inno­va­ti­ven Ange­bo­ten zu erhöhen.

Zen­tra­le Aspek­te des Ent­wurfs, die im Ver­ga­be­trans­for­ma­ti­ons­pa­ket aus dem letz­ten Jahr nicht oder anders ent­hal­ten waren, sind die Fle­xi­bi­li­sie­rung des Los­grund­sat­zes, die neue Rege­lung zur Berück­sich­ti­gung von Nach­hal­tig­keit im Ver­ga­be­ver­fah­ren sowie die Abschaf­fung der auf­schie­ben­den Wir­kung der sofor­ti­gen Beschwer­de. Soweit Rege­lun­gen aus dem Ent­wurf zum Ver­ga­be­trans­for­ma­ti­ons­pa­ket unver­än­dert über­nom­men wur­den, ver­wei­sen wir dies­be­züg­lich auf unse­re Man­dan­ten­in­for­ma­ti­on 15/2024. Im Fol­gen­den wer­den daher nur sol­che Neue­run­gen bzw. Abwei­chun­gen dar­ge­stellt, über die wir noch nicht infor­miert haben.

Fle­xi­bi­li­sie­rung des Losgrundsatzes

Das in § 97 Abs. 4 S. 1 GWB vor­ge­se­he­ne Regel-Aus­nah­me-Ver­hält­nis von Los- und Gesamt­ver­ga­be bleibt bestehen.

Die zuvor vor­ge­se­he­ne Beschrän­kung des Los­grund­sat­zes, wonach Teil- oder Fach­lo­se ganz oder teil­wei­se zusam­men ver­ge­ben wer­den konn­ten, wenn wirt­schaft­li­che, tech­ni­sche oder zeit­li­che Grün­de dies „recht­fer­ti­gen“, wur­de gestri­chen. Statt­des­sen wird eine neue Abwei­chungs­mög­lich­keit vom Los­grund­satz geschaf­fen, die auf dring­li­che Infra­struk­tur­vor­ha­ben aus dem Son­der­ver­mö­gen Infra­struk­tur und Kli­ma­neu­tra­li­tät, deren geschätz­ter Auf­trags- oder Ver­trags­wert die EU-Schwel­len­wer­te um das 2,5‑fache über­steigt, beschränkt wird. Ziel der Neu­re­ge­lung ist es, die zeit­na­he Ver­wen­dung der kurz­fris­tig bereit­ge­stell­ten Mit­tel aus dem Son­der­ver­mö­gen zu gewähr­leis­ten. Unver­ständ­lich ist aber, war­um die Neu­re­ge­lung aus­schließ­lich auf Ver­ga­ben aus dem Son­der­ver­mö­gen beschränkt wird.

War­um zeit­li­che Grün­de – anders als noch im Ver­ga­be­trans­for­ma­ti­ons­pa­ket – als aner­ken­nens­wer­ter Grund für eine gemein­sa­me Ver­ga­be nun­mehr kei­ne Berück­sich­ti­gung mehr fin­den sol­len, ist nicht nach­voll­zieh­bar. Ins­be­son­de­re weil der Grund­satz des Mit­tel­stands­schut­zes wei­ter­hin vor­nehm­lich zu berück­sich­ti­gen ist. Zeit­li­cher Auf­wand wur­de auch nach der bis­he­ri­gen Rechts­la­ge von der Recht­spre­chung teil­wei­se bereits als zuläs­si­ger wirt­schaft­li­cher oder tech­ni­scher Grund aner­kannt. Ziel des Gesetz­ent­wur­fes ist es außer­dem, den öffent­li­chen Beschaf­fungs­pro­zess zu ver­ein­fa­chen, zu beschleu­ni­gen und zu fle­xi­bi­li­sie­ren, was durch zeit­li­che Grün­de als aner­ken­nens­wer­ter Grund für gemein­sa­me Ver­ga­ben zwei­fels­oh­ne hät­te erreicht wer­den können.

Berück­sich­ti­gung von Nach­hal­tig­keit im Vergabeverfahren

Die öffent­li­che Beschaf­fung soll zum Errei­chen der Kli­ma­zie­le Deutsch­lands bei­tra­gen. Im Ver­ga­be­trans­for­ma­ti­ons­pa­ket war mit § 120a GWB‑E eine neue Zen­tral­norm zur nach­hal­ti­gen Beschaf­fung vor­ge­se­hen. Danach soll­ten umwelt­be­zo­ge­ne und sozia­le Kri­te­ri­en bei der Ver­ga­be öffent­li­cher Auf­trä­ge berück­sich­tigt wer­den. Dies galt zwin­gend („muss“) für Beschaf­fungs­ge­gen­stän­de, die für eine umwelt­be­zo­ge­ne oder sozi­al nach­hal­ti­ge Beschaf­fung beson­ders geeig­net sind.

Die­se zuvor vor­ge­se­he­nen ver­pflich­ten­den Vor­ga­ben zur Berück­sich­ti­gung von Nach­hal­tig­keit in Ver­ga­be­ver­fah­ren wer­den ersatz­los gestri­chen. Statt­des­sen wird die Ver­ord­nungs­er­mäch­ti­gung der Bun­des­re­gie­rung in § 113 Abs. 1 GWB‑E um aus­drück­li­che Vor­ga­ben zur Beschaf­fung von kli­ma­freund­li­chen Pro­duk­ten erweitert.

Die Ver­ord­nungs­er­mäch­ti­gung umfasst die Befug­nis zur Rege­lung von ver­fah­rens­recht­li­chen wie auch mate­ri­ell-recht­li­chen Anfor­de­run­gen an den Auf­trags­ge­gen­stand. Sie wird um eine neue Num­mer 9 erwei­tert, wonach von der Rege­lung aus­drück­lich auch ver­ga­be­recht­li­che Vor­ga­ben an die Beschaf­fung von „kli­ma­freund­li­chen Leis­tun­gen“ umfasst sind. 

Kli­ma­freund­li­che Leis­tun­gen sind nach der Begrün­dung des Refe­ren­ten­ent­wurfs „ins­be­son­de­re mit gerin­gen Treib­haus­gas­emis­sio­nen ver­bun­den“, wobei sich die Kli­ma­freund­lich­keit auf die Treib­haus­gas­emis­sio­nen sowohl in der Nut­zungs- als auch in der Her­stel­lungs­pha­se bezie­hen kann. Erst durch die­se Klar­stel­lung wird deut­lich, dass von der Ermäch­ti­gung sämt­li­che Leis­tun­gen erfasst sind, die die Lie­fe­rung von Waren, die Aus­füh­rung von Bau­leis­tun­gen oder die Erbrin­gung von Dienst­leis­tun­gen zum Gegen­stand haben, also sol­che im Sin­ne des § 103 Abs. 1 GWB. Wün­schens­wert wäre an die­ser Stel­le eine ein­deu­ti­ge­re For­mu­lie­rung und umfas­sen­de­re Kon­kre­ti­sie­rung gewe­sen, die ver­deut­licht, dass sämt­li­che Waren und Güter, auch unter Ein­satz von Rezy­kla­ten, wie auch Infra­struk­tur von der Rege­lung umfasst sind. Als Anwen­dungs­bei­spiel wird im Refe­ren­ten­ent­wurf ein­lei­tend zwar benannt, dass durch die Rege­lung zur Ver­ord­nungs­er­mäch­ti­gung die Inves­ti­ti­ons­si­cher­heit von Unter­neh­men gestärkt wird, die „kli­ma­freund­li­che Leis­tun­gen, etwa von Stahl und Zement, anbie­ten“. Nach all­ge­mei­nem, nicht-juris­ti­schem Sprach­ver­ständ­nis, ins­be­son­de­re im Hin­blick auf den Begriff „Leis­tung“, wirkt die Rege­lung indes weni­ger offen und allumfassend.

Der Refe­ren­ten­ent­wurf stellt klar, dass die Vor­ga­ben Anfor­de­run­gen an den Auf­trags­ge­gen­stand oder an das Ver­ga­be­ver­fah­ren sein kön­nen, ins­be­son­de­re auch Anfor­de­run­gen an die Unter­neh­men und deren Nach­wei­se, etwa durch bestimm­te Kenn­zeich­nungs­sys­te­me. Die Ermäch­ti­gung umfasst daher ins­be­son­de­re Rege­lun­gen zu ver­pflich­ten­den Anfor­de­run­gen für die Beschaf­fun­gen kli­ma­freund­li­cher Leis­tun­gen durch Zuschlags­kri­te­ri­en, den Inhalt der Leis­tungs­be­schrei­bung oder Aus­füh­rungs­be­din­gun­gen. Das Gesetz soll ins­ge­samt das nach­hal­ti­ge Wirt­schaf­ten stär­ken, zum Errei­chen der Kli­ma­zie­le Deutsch­lands bei­tra­gen und steht im Ein­klang mit der Deut­schen Nach­hal­tig­keits­stra­te­gie der Bun­des­re­gie­rung, die der Umset­zung der Agen­da 2030 der Ver­ein­ten Natio­nen dient.

Das The­ma Nach­hal­tig­keit und die Eta­blie­rung grü­ner Leit­märk­te rücken somit zwar wei­ter in den Vor­der­grund, über­ra­schend ist aber, dass der ursprüng­lich vor­ge­se­he­ne § 120a GWB‑E nun­mehr ersatz­los gestri­chen wer­den soll. Sinn­voll am ursprüng­lich vor­ge­se­he­nen § 120a GWB‑E war vor allem, dass öffent­li­che Auf­trag­ge­ber ver­pflich­tet wer­den soll­ten, min­des­tens ein sozia­les oder ein umwelt­be­zo­ge­nes Kri­te­ri­um bei Ver­ga­ben vor­nehm­lich in der Leis­tungs­be­schrei­bung, in der Regel durch Min­dest­an­for­de­run­gen, zu berück­sich­ti­gen. Als Umwelt­kri­te­ri­um kam dabei unter ande­rem der Ein­satz von Abfäl­len oder Rezy­kla­ten in Betracht. Eini­ge Kri­te­ri­en stamm­ten aus­weis­lich der Geset­zes­be­grün­dung aus­drück­lich aus § 45 Abs. 2 KrWG. Damit wären auch Kom­mu­nen und Län­der als öffent­li­che Auf­trag­ge­ber nach § 45 Abs. 2 KrWG ver­pflich­tet gewe­sen. Wün­schens­wert für das wei­te­re Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren wäre es, wenn in die Geset­zes­be­grün­dung für die neue Ver­ord­nungs­er­mäch­ti­gung zur nähe­ren Kon­kre­ti­sie­rung der „Beschaf­fung von kli­ma­freund­li­chen Leis­tun­gen“ ein Bezug zu § 45 Abs. 2 KrWG auf­ge­nom­men wird.

Die neue Ver­ord­nungs­er­mäch­ti­gung in § 113 Abs. 1 Nr. 9 GWB‑E muss – im Ver­gleich zu der fest­ge­schrie­be­nen Berück­sich­ti­gung sozia­ler und umwelt­be­zo­ge­ner Kri­te­ri­en bei der Ver­ga­be öffent­li­cher Auf­trä­ge in § 120a GWB‑E – als Rück­schritt im Hin­blick auf nach­hal­ti­ge Beschaf­fung gewer­tet wer­den. Um die öffent­li­che Ver­ga­be­pra­xis maß­geb­lich zu ver­än­dern, muss Nach­hal­tig­keit jetzt zu einem „Soll“ und lang­fris­tig zu einem „Muss“ wer­den. Ob der Ver­ord­nungs­ge­ber tat­säch­lich in einem dem § 120a GWB‑E ent­spre­chen­den Umfang von sei­ner Ermäch­ti­gung Gebrauch macht, bleibt abzuwarten.

Kei­ne auf­schie­ben­de Wir­kung der sofor­ti­gen Beschwerde

Die wohl bedeu­tends­te Ände­rung im Ent­wurf des Ver­ga­be­be­schleu­ni­gungs­ge­set­zes ist, dass bei Ableh­nung eines Nach­prü­fungs­an­trags durch die Ver­ga­be­kam­mer eine hier­ge­gen gerich­te­te sofor­ti­ge Beschwer­de künf­tig kei­ne auf­schie­ben­de Wir­kung nach § 173 GWB‑E mehr ent­fal­ten soll.

Dies hät­te zur Fol­ge, dass der Auf­trag­ge­ber den Zuschlag unmit­tel­bar nach der ableh­nen­den Ent­schei­dung der Ver­ga­be­kam­mer ertei­len kann. Nach aktu­el­ler Rechts­la­ge ent­fällt die auf­schie­ben­de Wir­kung in die­ser Kon­stel­la­ti­on erst zwei Wochen nach Ablauf der Beschwer­de­frist und kann auf Antrag durch das Beschwer­de­ge­richt ver­län­gert wer­den. In der Pra­xis wird ein sol­cher Ver­län­ge­rungs­an­trag regel­mä­ßig gestellt und hat häu­fig Erfolg.

Durch die Ände­rung wird zwar zwei­fels­oh­ne eine Beschleu­ni­gung des Ver­ga­be­ver­fah­rens erreicht. Aber die Bie­ter, die vor der Ver­ga­be­kam­mer unter­lie­gen, sind nun­mehr fak­tisch auf Sekun­där­an­sprü­che beschränkt, wenn sie vor den Ober­lan­des­ge­rich­ten obsie­gen, denn die­se tref­fen dann nur noch Fest­stel­lungs­ent­schei­dun­gen. Sekun­där­rechts­schutz wird aber in den meis­ten Fäl­len den Inter­es­sen der Betrof­fe­nen nicht gerecht und wird in der Pra­xis oft­mals gar nicht gel­tend gemacht.

Der Pri­mär­rechts­schutz wird bei Unter­lie­gen des antrag­stel­len­den Bie­ters auf eine Instanz vor der Ver­ga­be­kam­mer begrenzt, die kein ordent­li­ches Gericht dar­stellt. Inso­fern bestehen außer­or­dent­li­che Beden­ken, ob die­se erheb­li­che Ein­schrän­kung des Pri­mär­rechts­schut­zes den Anfor­de­run­gen des Art. 2 Abs. 9 der Nach­prü­fungs­richt­li­nie (89/665/EWG) und dem grund­ge­setz­lich ver­an­ker­ten Gebot des effek­ti­ven Rechts­schut­zes nach Art. 19 Abs. 4 GG genügt. Das ver­ga­be­recht­li­che Rechts­schutz­sys­tem ist bis­her maß­geb­lich dar­auf aus­ge­legt, dass sich Unter­neh­men im Wege des Pri­mär­rechts­schut­zes gegen einen erheb­li­chen Ver­ga­be­rechts­ver­stoß vor einem Gericht weh­ren kön­nen. Die nun­mehr vor­ge­se­he­ne Ein­schrän­kung die­ses Rechts­schut­zes ist nicht hin­nehm­bar. Sekun­där­rechts­schutz kann in den wenigs­ten Fäl­len den Zuschlag kom­pen­sie­ren. Unter­le­ge­nen oder aus­ge­schlos­se­nen Bie­tern, die Rechts­schutz vor der Ver­ga­be­kam­mer suchen, geht es in der Regel nicht um Scha­dens­er­satz, son­dern um die Durch­füh­rung des öffent­li­chen Auf­trags selbst, sei es als Refe­renz für künf­ti­ge Pro­jek­te oder um sich als New­co­mer oder Start-up-Unter­neh­men auf dem Markt und im Wett­be­werb zu eta­blie­ren. Auch grenz­über­schrei­ten­de Betei­li­gun­gen an Ver­ga­be­ver­fah­ren wer­den durch die Ein­schrän­kung des Bie­ter­rechts­schut­zes weni­ger attraktiv.

Fazit

Die mit dem Geset­zes­ent­wurf ange­streb­te Reform des Ver­ga­be­rechts ist ins­be­son­de­re im Hin­blick auf eine effi­zi­en­te­re Beschaf­fung voll­um­fäng­lich zu begrü­ßen. Vie­le Aspek­te des Ent­wurfs las­sen des­sen Ziel, den öffent­li­chen Beschaf­fungs­pro­zess zu ver­ein­fa­chen, zu fle­xi­bi­li­sie­ren und zu beschleu­ni­gen, deut­lich erken­nen und sind aus­drück­lich zu begrüßen.

Gro­ße Beden­ken bestehen aller­dings im Hin­blick auf die vor­ge­se­he­ne Ein­schrän­kung des Rechts­schut­zes. Die­se wird weder den Zie­len des Geset­zes­ent­wurfs gerecht, noch steht sie im Ein­klang mit der Ver­pflich­tung zur Gewäh­rung effek­ti­ven Rechtsschutzes.

Das Gesetz soll vom Bun­des­ka­bi­nett am 6. August 2025 beschlos­sen werden.

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