Mandanteninformation 14/2025
Zum 31.12.2025 laufen Übergangsvorschriften des Batterierecht-Durchführungsgesetzes (BattDG) aus. Zur Gewährleistung der batterierechtlichen Compliance – vor allem zur Vermeidung von Verkehrsverboten für ihre Batterien – müssen Batteriehersteller insbesondere sicherstellen, mit Wirkung zum 01.01.2026 an einer Organisation für Herstellerverantwortung (OfH) beteiligt zu sein und dies der stiftung ear bis zu 15.01.2026 nachweisen.
Während Alfred Tetzlaff unter dem Einfluss von Punsch mit Else Tango tanzen und Butler James unter dem Einfluss diverser Alkoholika seinen jährlichen Verpflichtungen nachkommen wird, laufen zum 31.12.2025 batterierechtliche Übergangsvorschriften aus: § 64 BattDG sieht Fristen für den Übergang von der Richtlinie 2006/66/EG (Batterierichtlinie) und dem Batteriegesetz (BattG) in die neue Rechtslage nach der Verordnung (EU) 2023/1542 (EU-Batterieverordnung) und dem BattDG vor.
Das betrifft auch die Hersteller von Batterien und bedeutet insbesondere: Hersteller müssen sich an einer OfH beteiligen, wobei eine OfH von der stiftung ear frühestens mit Wirkung zum 01.01.2026 zugelassen wird (§ 64 Abs. 9 BattDG). Hersteller, die nicht bis zum 15.01.2026 den Nachweis ihrer Beteiligung an einer OfH erbringen, sind nicht (mehr) als Hersteller registriert und dürfen damit gemäß § 4 Abs. 1 BattDG keine Batterien (mehr) bereitstellen. Um solche Verkehrsverbote zu vermeiden, sollten Batteriehersteller spätestens jetzt ihre batterierechtliche Compliance prüfen.
Übergang unter Zeitdruck
Seit dem 18.08.2025 gilt mit Kapitel VIII (Bewirtschaftung von Altbatterien) eine zentrale Säule der EU-Batterieverordnung. Dieses Datum stand bereits seit Inkrafttreten der EU-Batterieverordnung im August 2023 fest, ebenso wie der Anpassungsbedarf des deutschen Batterierechts. Ein erstes Anpassungsgesetzesvorhaben scheiterte infolge der vorzeitigen Bundestagsauflösung am Diskontinuitätsgrundsatz; der zweite Anlauf in der aktuellen Wahlperiode mündete in das Batterierecht-EU-Anpassungsgesetz vom 30.09.2025, wobei dessen Herzstück (das BattDG) seit dem 07.10.2025 gilt – also über einen Monat nach Geltungsbeginn des Kapitels VIII der EU-Batterieverordnung.
Diesen Zeitdruck gibt das BattDG auch an die Hersteller von Batterien weiter: Weniger als zwei Monate nach dem Inkrafttreten des BattDG laufen die ersten Übergangsvorschriften aus.
Der neue Herstellerbegriff
Der neue Herstellerbegriff der EU-Batterieverordnung ist gegenüber dem früheren Herstellerbegriff im BattG komplexer geworden: Hersteller sind alle Erzeuger, Einführer, Händler und anderen Personen, die Batterien (einschließlich in Geräten oder sonstigen Fahrzeuge eingebaute Batterien) erstmals im Hoheitsgebiet eines EU-Mitgliedstaats gewerblich für den Vertrieb oder die Verwendung abgeben (so die Kurzfassung – die rechtlich verbindliche Legaldefinition enthält Art. 3 Nr. 47 EU-Batterieverordnung).
Für Unternehmen folgt daraus die Compliance-Verpflichtung einer Prüfung, ob man Hersteller von Batterien ist (wobei dasselbe Unternehmen in mehrfacher Hinsicht Pflichten nach der EU-Batterieverordnung treffen kann, etwa als Hersteller und zugleich als Händler von Batterien). Zu diesen Compliance-Vorgaben gehört auch die Prüfung entlang der Lieferkette (wie schon nach der früheren Rechtslage unter dem BattG): Händler von Batterien, deren Hersteller nicht (ordnungsgemäß) registriert sind, können als Hersteller im batterierechtlichen Sinne gelten (§ 3 Nr. 1 BattDG) und damit den Herstellerpflichten unterliegen.
Pflicht zur Beteiligung an einer OfH
Hersteller von Batterien tragen eine erweiterte Herstellerverantwortung (Extended Producer Responsibility/EPR) für ihre erstmals auf dem Markt im Hoheitsgebiet eines EU-Mitgliedstaats bereitgestellten Batterien. Deswegen haben sie sich mit diesen Batterien je Batteriekategorie an einer OfH zu beteiligen oder ihre erweiterte Herstellerverantwortung individuell wahrzunehmen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 BattDG).
Das bedeutet auch: ohne Beteiligung an einer OfH keine Registrierung als Hersteller – und ohne Registrierung keine Bereitstellung der Batterien.
Eine OfH muss dabei durch die stiftung ear pro Batteriekategorie (Geräte, LV‑, Starter‑, Industrie- und Elektrofahrzeugbatterien) zugelassen werden. Die Zulassungsvoraussetzungen müssen dabei auch diejenigen Unternehmen erfüllen, die die Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung individuell wahrnehmen wollen. Egal, ob OfH, die von nur einem Hersteller betrieben wird („Ich-OfH“), ob OfH für einen (etwa auf Konzerngesellschaften) begrenzten Kreis von Herstellern, oder ob OfH mit Öffnung für jeden Hersteller – die inhaltlichen Anforderungen an eine OfH sind dieselben.
Nähere Hinweise zur Zulassung als OfH hat die stiftung ear auf ihrer Website und ihrem Leitfaden vom 11.11.2025 veröffentlicht. Dieser Beitrag zur praktischen Erleichterung der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen ist wichtig – nicht zuletzt deswegen, weil die Zulassung der OfH zwölf Wochen ab dem Zeitpunkt, an dem alle gemäß Art. 58 Abs. EU-Batterieverordnung erforderlichen Informationen vorgelegt worden sind, als erteilt gilt (§ 8 Abs. 1 Satz 4 BattDG). Diese Zulassungsfiktion hängt aber davon ab, welche Informationen konkret zur Erfüllung der unionsrechtlichen Anforderungen erforderlich sind; dabei hilft der Leitfaden.
Ablauf von Übergangsfristen zum Jahresende: Herstellerregistrierung und OfH
Da gemäß § 4 Abs. 1 BattDG Verkehrsverbote für solche Batterien bestehen, die von nicht (ordnungsgemäß) registrierten Batterieherstellern bereitgestellt werden, rückt die ordnungsgemäße Registrierung in den Fokus.
Neben der Vorschrift zur Registrierung der Hersteller nach dem neuen Batterierecht (vgl. § 5 BattDG) ordnet § 64 BattDG Übergangsvorschriften mit Blick auf die frühere Rechtslage nach dem BattG an:
Es besteht Bestandsschutz für Hersteller, die nach dem BattG registriert sind. Nach § 64 Abs. 1 – 3 BattDG gelten bis zum Ablauf des 15.01.2026 Registrierungen für Fahrzeugbatterien (im Sinne des BattG) als Registrierungen für Starterbatterie (im Sinne der EU-Batterieverordnung), Registrierungen für Industriebatterien (BattG) als Registrierungen für LV‑, Industrie- und Elektrofahrzeugbatterien (EU-Batterieverordnung) sowie Registrierungen für Gerätebatterien (BattG) als Registrierungen für Gerätebatterien (EU-Batterieverordnung).
Dieser Übergangszeitraum geht nunmehr seinem Ende entgegen: Falls Batteriehersteller nicht bis zum Ablauf des 15.01.2026 gegenüber der stiftung ear den Nachweis erbringen, an einer OfH beteiligt zu sein, endet die fortgeltende Bestandregistrierung – und zwar rückwirkend zum Ablauf des 31.12.2025 (§ 64 Abs. 7 Satz 1 BattDG).
Für Hersteller, die über keine Bestandsregistrierung im vorstehenden Sinne verfügen, gelten im Ergebnis dieselben Fristen: Wer seit dem 18.08.2025 (also seit dem Inkrafttreten von Kapitel VIII der EU-Batterieverordnung) einen Registrierungsantrag gestellt hat, unterliegt Sondervorschriften. Auch danach gilt aber: Der Nachweis einer Beteiligung des Herstellers an einer OfH ab dem 01.01.2026 muss gegenüber der stiftung ear bis zum 15.01.2026 erbracht werden (§ 64 Abs. 10 Satz 1, Satz 3 in Verbindung mit Abs. 7, § 64 Abs. 11 Satz 1, Satz 3 in Verbindung mit Abs. 7 BattDG).
Gleichzeitig und kohärent mit diesen Fristen läuft mit dem Jahresende 2025 eine weitere Übergangsfrist aus: Seit Inkrafttreten des BattDG galten genehmigte Rücknahmesysteme nach § 7 BattG als zugelassene OfH nach § 8 BattDG. Diese Fortführung von Rücknahmesystemen als fingierte OfH endet mit Ablauf des 31.12.2025 (§ 64 Abs. 6 Satz 1 BattDG). Komplementär dazu werden, wie ausgeführt, Organisationen für Herstellerverantwortung frühestens mit Wirkung zum 01.01.2026 zugelassen (§ 64 Abs. 9 BattDG).
Handlungsbedarf für Batterienhersteller: drohende Verkehrsverbote
Winter Is Coming: Für Hersteller von Batterien bedeutet der Jahreswechsel damit Handlungsbedarf. Die Beteiligung an einer OfH muss mit Wirkung zum 01.01.2026 sichergestellt sein. Ein entsprechender Nachweis ist gegenüber der Stiftung ear bis zum 15.01.2026 zu erbringen.
Die vorstehend beschriebenen Vorschriften umfassen dabei naturgemäß nur einen Teil des nötigen batterierechtlichen Compliance-Checks. Beispielsweise bestehen weitere Sondervorschriften für Hersteller, die unter Geltung des BattG keine Niederlassung in Deutschland hatten und für die ein Bevollmächtigter nach § 26 Abs. 2 BattG die Registrierung vornahm.
Die gute Nachricht zum Schluss: Der aus den vorstehend skizzierten Verpflichtungen zum Jahresende 2025 resultierende Anpassungsbedarf ist einmalig. Zu Silvester 2026 wird sich mithin nicht die Frage stellen: „Same procedure as last year?“
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