Mandanteninformation 09/2026
Ab dem 21.05.2026 gilt die novellierte Abfallverbringungsverordnung (EU) 2024/1157, die als eine wesentliche Neuerung vorsieht, dass der Austausch aller für eine grenzüberschreitende Abfallverbringung relevanten Dokumente und Informationen zwischen Behörden und den an der Verbringung beteiligten Wirtschaftsakteuren ab dem 21.05.2026 über ein neu geschaffenes elektronisches System, das sog. Digital Waste Shipment System (kurz: DIWASS) erfolgt. Nach einem aktuellen Informationsschreiben des BMUKN und der Länder soll für nicht notifizierungspflichtige Verbringungen nach Art. 18 VO (EU) 2024/1157 jedoch bis zum 31.12.2026 eine „Übergangsphase“ gelten, während der das Anhang-VII-Dokument weiterhin in Papierform verwendet und während der Verbringung mitgeführt werden kann.
Die Verordnung (EU) 2024/1157 über die Verbringung von Abfällen wird ab dem 21.05.2026 die bisherige Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen als zentrale Regelung der grenzüberschreitenden Abfallverbringung ablösen.
Eine im Vergleich zur VO (EG) Nr. 1013/2006 wesentliche Neuerung in der VO (EU) 2024/1157 stellt die Einführung eines elektronischen Verfahrens für den Austausch aller für eine grenzüberschreitende Abfallverbringung relevanten Dokumente und Informationen zwischen Behörden und den an einer Verbringung beteiligten Wirtschaftsakteuren dar.
Ab dem 21.05.2026 müssen grundsätzlich sämtliche für eine grenzüberschreitende Abfallverbringung relevante Informationen und Dokumente – dies gilt für das Notifizierungsverfahren gemäß Art. 5 ff. VO 2024/1157 und das Verfahren der allgemeinen Informationspflichten gemäß Art. 18 VO 2024/1157 („Grüne Liste“-Verfahren) gleichermaßen – über das DIWASS elektronisch erstellt, übermittelt und ausgetauscht werden.
Aufgrund von Verzögerungen bei der Einführung des DIWASS und nachdem sich diverse Branchenverbände sowie einzelne Mitgliedstaaten (z. B. Österreich) wegen dieser Verzögerungen für eine Verschiebung der Pflicht zur Nutzung des digitalen Verfahrens ausgesprochen hatten, hat die Europäische Kommission den Mitgliedstaaten in einem Arbeitsgruppentreffen am 27.03.2026 den – rechtlich nicht verbindlichen – Vorschlag unterbreitet, für nicht notifizierungspflichtige grenzüberschreitende Abfallverbringungen, also Verbringungen nach dem Verfahren der allgemeinen Informationspflichten gemäß Art. 18 VO (EU) 2024/1157, eine Übergangsphase bis zum 31.12.2026 vorzusehen, während der das Anhang VII-Dokument weiterhin in Papierform geführt und während der Verbringung in Papierform mitgeführt werden darf.
Die Europäische Kommission hat es dabei allerdings den Mitgliedstaaten überlassen, ob sie von der vorgeschlagenen Übergangsregelung Gebrauch machen oder nicht. Infolgedessen kann es insofern zu unterschiedlichen Vollzugspraxen in den einzelnen Mitgliedstaaten der EU kommen.
Aus einem aktuellen Informationsschreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) und der Länder geht nunmehr hervor, dass man sich in Deutschland dem Vorschlag der Europäischen Kommission anschließt.
Für Verbringungen, die nach dem Verfahren der allgemeinen Informationspflichten gemäß Art. 18 VO (EU) 2024/1157 durchgeführt werden, gilt somit während des Übergangszeitraums vom 21.05.2026 bis zum 31.12.2026 Folgendes:
- das Anhang-VII-Dokument kann wahlweise über DIWASS elektronisch erstellt und bereitgestellt oder – wie bislang – in Papierform erstellt und während des Transports in Papierform mitgeführt werden;
- bei Verwendung der Papierform ist dafür das „neue“ Dokument gemäß Anhang VII der VO (EU) 2024/1157 zu verwenden;
- das in Papierform geführte Anhang VII-Dokument muss der zuständigen Behörde nicht zwei Tage vor Beginn des Transports übersendet werden;
- für das in Papierform geführte bzw. während der Verbringung mitgeführte Anhang VII-Dokument gilt die fünfjährige Aufbewahrungsfrist des Art. 20 Abs. 2 VO (EU) 2024/1157,
- Registrierungspflichten in DIWASS bleiben weiterhin bestehen.
Während es in der Sache zu begrüßen ist, dass die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer mehr Zeit erhalten, um sich auf die künftige Nutzung des DIWASS für nicht notifizierungspflichtige Abfallverbringungen einzustellen und diese vorzubereiten, ist die Herangehensweise kritisch zu betrachten. Zu bedenken ist nämlich, dass nicht die Rechtspflicht zur DIWASS-Nutzung als solche ausgesetzt wird; vielmehr soll lediglich die Sanktionierung von Verstößen gegen diese Pflicht während der „Übergangsphase“ unterbleiben. Dies stellt nichts anderes dar als den Versuch, die Vernachlässigung von Praktikabilitätserfordernissen durch den Unionsgesetzgeber bei der jüngsten Novelle des Abfallverbringungsrechts durch ein gezielt herbeigeführtes Vollzugsdefizit zu kompensieren.
Immerhin: In Bezug auf den verwaltungsbehördlichen Vollzug in Deutschland dürfte nach derzeitigem Stand davon auszugehen sein, dass Wirtschaftsakteure, die die Hinweise im Informationsschreiben befolgen, tatsächlich nicht wegen der Nicht-Nutzung von DIWASS sanktioniert werden. Entsprechende Ordnungswidrigkeitsverfahren werden daher wohl nicht eingeleitet werden.
Sollten – wie im Referentenentwurf für die Novelle des Umweltstrafrechts vorgesehen – künftig auch Verstöße im Anhang VII-Verfahren wieder unter das Strafrecht fallen, würde eine Strafverfolgung wohl praktisch daran scheitern, dass die Staatsanwaltschaften im Zusammenhang mit Rechtsverstößen bei der Abfallverbringung regelmäßig erst durch eine behördliche Anzeige Kenntnis von den relevanten Vorgängen erhalten. Mangels rechtlicher Bindungswirkung des Informationsschreibens des BMUKN und der Länder kann ein gewisses Restrisiko indes nicht ausgeschlossen werden.
Wir weisen abschließend darauf hin, dass diese Übergangsphase ausschließlich für nicht notifizierungspflichtige Abfallverbringungen nach dem Verfahren der allgemeinen Informationspflichten gemäß Art. 18 VO (EU) 2024/1157 gilt. Für notifizierungspflichtige Abfallverbringungen ist daher ab dem 21.05.2026 ausschließlich das DIWASS zu nutzen.
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