Mandanteninformation 10/2026
Nach Informationen vom 20.05.2026 wird das VerpackDG entgegen der ursprünglichen Planung nicht gleichzeitig mit der Verpackungsverordnung (EU) 2025/40 (Packaging and Packaging Waste Regulation – PPWR) am 12.08.2026 in Kraft treten.
Hintergrund
Grund für die Verschiebung des Inkrafttretens des VerpackDG ist die Verlängerung der Stillhaltefrist durch die Europäischen Kommission über den 12.08.2026 hinaus. Während der Stillhaltefrist kann das Gesetzgebungsverfahren auf nationaler Ebene nicht abgeschlossen werden, sodass sich das Inkrafttreten des Gesetzes entsprechend verzögert.
Bedeutung für die Marktakteure
Auf die PPWR wirkt sich die Verzögerung des VerpackDG nicht aus. Es bleibt also dabei, dass die PPWR ab dem 12.08.2026 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten gelten wird.
Die Marktakteure sind deshalb verpflichtet, die Regelungen der PPWR ab diesem Zeitpunkt einzuhalten. Allerdings wird es zunächst an den erforderlichen Ergänzungen durch ein nationales Gesetz fehlen, soweit die PPWR Umsetzungsspielraum belässt. Dies gilt selbst dann, wenn das bislang auf nationaler Ebene geltende Verpackungsgesetz (VerpackG) über den 12.08.2026 weiter anwendbar bleibt. Dessen Regelungen sind nämlich nicht auf die PPWR zugeschnitten. Es enthält dementsprechend teilweise Regelungen, die nicht mit den Regelungen auf EU-Ebene übereinstimmen. Beispielhaftist die Begriffsbestimmung des Herstellers von Verpackungen zu nennen.
Mangels eines fließenden Übergangs auf nationaler Ebene wird es somit zu einer inkonsistenten Rechtslage kommen, die aufseiten der Marktakteure zu erheblichen Rechtsunsicherheiten führen wird.
Aussichten
Wie sich die weitere Abstimmung mit der Europäischen Kommission gestalten wird, dürfte mit Spannung zu verfolgen sein.
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