Die Richtlinie (EU) 2024/825 vom 28.02.2024 zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen (sog. Empowering Consumers-Richtlinie, kurz: EmpCo-Richtlinie) soll insbesondere den Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern vor irreführenden Umweltaussagen erhöhen. Der deutsche Gesetzgeber hat die EmpCo-Richtlinie durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb vom 12.02.2026 umgesetzt, das in seinen wesentlichen Teilen am 27.09.2026 in Kraft treten wird. Die EmpCo-Richtlinie enthält zahlreiche neue unbestimmte Rechtsbegriffe. Am 18.05.2026 hat die EU-Kommission ein Q&A zur EmpCo-Richtlinie veröffentlicht, die praxisrelevante Hinweise, insbesondere auch zur Auslegung dieser unbestimmten Rechtsbegriffe enthält. Zu der Frage des Bundestags betreffend eine Klarstellung des Verhältnisses von Nachhaltigkeitssiegeln, deren Anbringung nach der EmpCo-Richtlinie unzulässig ist, zu Hinweisen auf Testergebnisse von Verbrauchertests wie „Öko-Test“ oder „Stiftung Warentest“ wird in dem Q&A allerdings nicht Stellung genommen.
Gemäß Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG sind unlautere Geschäftspraktiken verboten. Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG regelt, dass die in Anhang I dieser Richtlinie genannten Geschäftspraktiken unter allen Umständen als unlauter anzusehen sind. Regelungsgegenstand der EmpCo-Richtlinie ist unter anderem, dass dieser Anhang I um neue Geschäftspraktiken erweitert wird. Da die in Anhang I genannten Geschäftspraktiken unter allen Umständen als unlauter anzusehen sind, sind diese Geschäftspraktiken damit ausnahmslos verboten. Durch die EmpCo-Richtlinie wird Anhang I durch Aufnahme einer neuen Nr. 2a. unter anderem um den Tatbestand des „Anbringen[s] eines Nachhaltigkeitssiegels, das nicht auf einem Zertifizierungssystem beruht oder nicht von staatlichen Stellen festgesetzt wurde“, erweitert.
Der Rechtsbegriff „Nachhaltigkeitssiegel“ wird in der EmpCo-Richtlinie (dort in Art. 1 Nr. 1.b)q)) definiert als „ein freiwilliges öffentliches oder privates Vertrauenssiegel, Gütezeichen oder Ähnliches, mit dem Ziel, ein Produkt, ein Verfahren oder eine Geschäftstätigkeit in Bezug auf ihre ökologischen oder sozialen Merkmale oder beides hervorzuheben oder zu fördern, ausgenommen alle verpflichtenden Kennzeichnungen gemäß Unionsrecht oder nationalem Recht“.
Der Rechtsbegriff „Zertifizierungssystem“ wird in der EmpCo-Richtlinie (dort in Artikel 1 Nr. 1.b)r)) definiert als „ein System der Überprüfung durch Dritte, mit dem zertifiziert wird, dass ein Produkt, ein Verfahren oder eine Geschäftstätigkeit bestimmte Anforderungen erfüllt, das die Verwendung eines entsprechenden Nachhaltigkeitssiegels ermöglicht, und dessen Bedingungen, einschließlich seiner Anforderungen, öffentlich einsehbar sind und folgende Kriterien erfüllen:
- das System steht allen Gewerbetreibenden, die bereit und in der Lage sind, die Anforderungen des Systems zu erfüllen, unter transparenten, lauteren und diskriminierungsfreien Bedingungen offen;
- die Anforderungen des Systems werden vom Systeminhaber in Absprache mit einschlägigen Sachverständigen und Interessenträgern ausgearbeitet;
- in dem System sind Verfahren für den Umgang mit Verstößen gegen die Anforderungen des Systems festgelegt und es ist der Entzug oder die Aussetzung der Verwendung des Nachhaltigkeitssiegels durch den Gewerbetreibenden im Falle von Verstößen gegen die Anforderungen des Systems vorgesehen; und
- die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen des Systems durch einen Gewerbetreibenden unterliegt einem objektiven Verfahren und wird von einem Dritten durchgeführt, dessen Kompetenz und Unabhängigkeit sowohl vom Systeminhaber als auch vom Gewerbetreibenden auf internationalen, unionsweiten oder nationalen Normen und Verfahren beruht“.
Die vorgenannten Bestimmungen der EmpCo-Richtlinie sind durch Aufnahme entsprechender Regelungen, die am 27.09.2026 in Kraft treten werden, unter anderem in § 2 Abs. 2 Nr. 4 UWG (Nachhaltigkeitssiegel), § 2 Abs. 2 Nr. 6 (Zertifizierungssystem) und im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG (dort Nr. 2a. – Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels) in deutsches Recht umgesetzt worden.
Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens hatte der Deutsche Bundestag die Bundesregierung aufgefordert, ein Schreiben der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz an die EU-Kommission zu richten, in dem die EU-Kommission unter anderem aufgefordert wird, klarzustellen, dass der Begriff des Nachhaltigkeitssiegels so zu verstehen ist, dass anerkannte, auf Grundlage vorab festgelegter Kriterien unabhängig durchgeführte und belastbare Verbrauchertests wie „Öko-Test“ oder „Stiftung Warentest“ auch dann nicht erfasst sind, wenn beim Vertrieb von Produkten auf das Testergebnis hingewiesen wird (Ziffer II.2.a des Beschlusses des Deutschen Bundestags vom 19.12.2025 zu dem von ihm verabschiedeten Dritten Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, BT-Drs. 21/3327). Begründet hat der Bundestag diese Aufforderung an die Bundesregierung damit, dass die Definition des Begriffs des Nachhaltigkeitssiegels sehr offen gefasst sei. Erwägungsgrund 1 der EmpCo-Richtlinie definiere das Ziel der Richtlinie, die Irreführung von Verbraucherinnen und Verbrauchern über Umwelteigenschaften – sog. Greenwashing – zu verhindern. Dieses Risiko bestehe jedoch nicht bei anerkannten, belastbaren Verbrauchertests, die ohne Einflussnahme der Anbieterseite durchgeführt würden und bereits ein hohes Maß an Glaubwürdigkeit genössen. Die Information der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie ihre Stellung am Markt werde hierdurch nicht beeinträchtigt, sondern im Gegenteil wesentlich verbessert. Es würde daher dem mit der EmpCo-Richtlinie verfolgten Ziel, Greenwashing zu verhindern, zuwiderlaufen, wenn derartige Organisationen ihren Betrieb wesentlich verändern oder gar einstellen müssten. Daher solle der Begriff des Nachhaltigkeitssiegels dahin klargestellt werden, dass anerkannte, auf Grundlage vorab festgelegter Kriterien unabhängig durchgeführte und belastbare Verbrauchertests wie „Öko-Test“ und „Stiftung Warentest“ auch dann nicht erfasst seien, wenn beim Vertrieb des Produkts auf das Testergebnis hingewiesen werde (Ziffer I.2. des Beschlusses des Deutschen Bundestags vom 19.12.2025 zu dem von ihm verabschiedeten Dritten Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb).
Im Rahmen der Frage 8 des Q&A vom 18.05.2026 der EU-Kommission zur EmpCo-Richtlinie, was unter einem Zertifizierungssystem im Sinne der EmpCo-Richtlinie zu verstehen ist, findet sich unter anderem der Hinweis, dass jedes Nachhaltigkeitssiegel, dass ab dem 27.09.2026 auf dem Markt ist, die Anforderungen der EmpCo-Richtlinie erfüllen muss und bestehende Systeme, die den Anforderungen nicht entsprechen, angepasst werden müssen; anderenfalls müssen die zugehörigen Siegel aus der kommerziellen Kommunikation entfernt werden, da die EmpCo-Richtlinie keine Übergangsfrist vorsieht.
Im Rahmen der Frage 18 des Q&A vom 18.05.2026 der EU-Kommission zur EmpCo-Richtlinie, wie die neuen Vorschriften für Umweltaussagen und Nachhaltigkeitssiegel auf bereits existierende Produkte Anwendung finden, weist die EU-Kommission darauf hin, dass Händler, die Umweltaussagen oder Nachhaltigkeitssiegel auf Verpackungen feststellen, die den neuen Regeln der EmpCo-Richtlinie nicht entsprechen, Optionen haben, um die Konformität für bestehende Produkte zu gewährleisten. Dazu gehören laut Hinweis der EU-Kommission das Überkleben oder Korrigieren von Angaben durch Aufkleber oder das Hinzufügen ergänzender Informationen am Verkaufsort.
Die vom Bundestag gewünschte Klarstellung findet sich in dem Q&A vom 18.05.2026 der EU-Kommission nicht. Eine solche Klarstellung wäre allerdings ohnehin rechtlich nicht verbindlich. Ob die vom Bundestag in Bezug genommenen Hinweise auf Testergebnisse von Organisationen wie „Öko-Test“ und „Stiftung Warentest“ ab dem 27.09.2026 mit dem Inkrafttreten der die entsprechenden Bestimmungen der EmpoCo-Richtlinie umsetzenden gesetzlichen Regelungen als unzulässiges Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels oder aus einem anderen Grund als unlauter anzusehen sind, werden ab dem 27.09.2026 im Streitfall die Zivilgerichte entscheiden müssen.
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