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EU-Kom­mis­si­on ver­öf­fent­licht Q&A zur Emp­Co-Richt­li­nie – Kei­ne Klar­stel­lung zu Ver­brau­cher­tests wie „Öko-Test“ oder „Stif­tung Warentest“

By 8. Juni 2026Juli 3rd, 2026No Comments

Die Richt­li­nie (EU) 2024/825 vom 28.02.2024 zur Änderung der Richt­li­ni­en 2005/29/EG und 2011/83/EU hin­sicht­lich der Stärkung der Ver­brau­cher für den ökologischen Wan­del durch bes­se­ren Schutz gegen unlau­te­re Prak­ti­ken und durch bes­se­re Infor­ma­tio­nen (sog. Empowe­ring Con­su­mers-Richt­li­nie, kurz: Emp­Co-Richt­li­nie) soll ins­be­son­de­re den Schutz von Ver­brau­che­rin­nen und Ver­brau­chern vor irreführenden Umwelt­aus­sa­gen erhöhen. Der deut­sche Gesetz­ge­ber hat die Emp­Co-Richt­li­nie durch das Drit­te Gesetz zur Änderung des Geset­zes gegen unlau­te­ren Wett­be­werb vom 12.02.2026 umge­setzt, das in sei­nen wesent­li­chen Tei­len am 27.09.2026 in Kraft tre­ten wird. Die Emp­Co-Richt­li­nie enthält zahl­rei­che neue unbe­stimm­te Rechts­be­grif­fe. Am 18.05.2026 hat die EU-Kom­mis­si­on ein Q&A zur Emp­Co-Richt­li­nie veröffentlicht, die pra­xis­re­le­van­te Hin­wei­se, ins­be­son­de­re auch zur Aus­le­gung die­ser unbe­stimm­ten Rechts­be­grif­fe enthält. Zu der Fra­ge des Bun­des­tags betref­fend eine Klar­stel­lung des Verhältnisses von Nach­hal­tig­keits­sie­geln, deren Anbrin­gung nach der Emp­Co-Richt­li­nie unzulässig ist, zu Hin­wei­sen auf Test­ergeb­nis­se von Ver­brau­cher­tests wie „Öko-Test“ oder „Stif­tung Waren­test“ wird in dem Q&A aller­dings nicht Stel­lung genommen.

Gemäß Art. 5 Abs. 1 der Richt­li­nie 2005/29/EG sind unlau­te­re Geschäfts­prak­ti­ken ver­bo­ten. Art. 5 Abs. 5 der Richt­li­nie 2005/29/EG regelt, dass die in Anhang I die­ser Richt­li­nie genann­ten Geschäfts­prak­ti­ken unter allen Umstän­den als unlau­ter anzu­se­hen sind. Rege­lungs­ge­gen­stand der Emp­Co-Richt­li­nie ist unter ande­rem, dass die­ser Anhang I um neue Geschäfts­prak­ti­ken erwei­tert wird. Da die in Anhang I genann­ten Geschäfts­prak­ti­ken unter allen Umstän­den als unlau­ter anzu­se­hen sind, sind die­se Geschäfts­prak­ti­ken damit aus­nahms­los ver­bo­ten. Durch die Emp­Co-Richt­li­nie wird Anhang I durch Auf­nah­me einer neu­en Nr. 2a. unter ande­rem um den Tat­be­stand des „Anbringen[s] eines Nach­hal­tig­keits­sie­gels, das nicht auf einem Zer­ti­fi­zie­rungs­sys­tem beruht oder nicht von staat­li­chen Stel­len fest­ge­setzt wur­de“, erwei­tert. 

Der Rechts­be­griff „Nach­hal­tig­keits­sie­gel“ wird in der Emp­Co-Richt­li­nie (dort in Art. 1 Nr. 1.b)q)) defi­niert als „ein frei­wil­li­ges öffent­li­ches oder pri­va­tes Ver­trau­ens­sie­gel, Güte­zei­chen oder Ähn­li­ches, mit dem Ziel, ein Pro­dukt, ein Ver­fah­ren oder eine Geschäfts­tä­tig­keit in Bezug auf ihre öko­lo­gi­schen oder sozia­len Merk­ma­le oder bei­des her­vor­zu­he­ben oder zu för­dern, aus­ge­nom­men alle ver­pflich­ten­den Kenn­zeich­nun­gen gemäß Uni­ons­recht oder natio­na­lem Recht“. 

Der Rechts­be­griff „Zer­ti­fi­zie­rungs­sys­tem“ wird in der Emp­Co-Richt­li­nie (dort in Arti­kel 1 Nr. 1.b)r)) defi­niert als „ein Sys­tem der Über­prü­fung durch Drit­te, mit dem zer­ti­fi­ziert wird, dass ein Pro­dukt, ein Ver­fah­ren oder eine Geschäfts­tä­tig­keit bestimm­te Anfor­de­run­gen erfüllt, das die Ver­wen­dung eines ent­spre­chen­den Nach­hal­tig­keits­sie­gels ermög­licht, und des­sen Bedin­gun­gen, ein­schließ­lich sei­ner Anfor­de­run­gen, öffent­lich ein­seh­bar sind und fol­gen­de Kri­te­ri­en erfül­len: 

  1. das Sys­tem steht allen Gewer­be­trei­ben­den, die bereit und in der Lage sind, die Anfor­de­run­gen des Sys­tems zu erfül­len, unter trans­pa­ren­ten, lau­te­ren und dis­kri­mi­nie­rungs­frei­en Bedin­gun­gen offen;
  2. die Anfor­de­run­gen des Sys­tems wer­den vom Sys­tem­in­ha­ber in Abspra­che mit ein­schlä­gi­gen Sach­ver­stän­di­gen und Inter­es­sen­trä­gern ausgearbeitet;
  3. in dem Sys­tem sind Ver­fah­ren für den Umgang mit Ver­stö­ßen gegen die Anfor­de­run­gen des Sys­tems fest­ge­legt und es ist der Ent­zug oder die Aus­set­zung der Ver­wen­dung des Nach­hal­tig­keits­sie­gels durch den Gewer­be­trei­ben­den im Fal­le von Ver­stö­ßen gegen die Anfor­de­run­gen des Sys­tems vor­ge­se­hen; und 
  4. die Über­wa­chung der Ein­hal­tung der Anfor­de­run­gen des Sys­tems durch einen Gewer­be­trei­ben­den unter­liegt einem objek­ti­ven Ver­fah­ren und wird von einem Drit­ten durch­ge­führt, des­sen Kom­pe­tenz und Unab­hän­gig­keit sowohl vom Sys­tem­in­ha­ber als auch vom Gewer­be­trei­ben­den auf inter­na­tio­na­len, uni­ons­wei­ten oder natio­na­len Nor­men und Ver­fah­ren beruht“.

Die vor­ge­nann­ten Bestim­mun­gen der Emp­Co-Richt­li­nie sind durch Auf­nah­me ent­spre­chen­der Rege­lun­gen, die am 27.09.2026 in Kraft tre­ten wer­den, unter ande­rem in § 2 Abs. 2 Nr. 4 UWG (Nach­hal­tig­keits­sie­gel), § 2 Abs. 2 Nr. 6 (Zer­ti­fi­zie­rungs­sys­tem) und im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG (dort Nr. 2a. – Anbrin­gen eines Nach­hal­tig­keits­sie­gels) in deut­sches Recht umge­setzt worden.

Im Rah­men des Gesetz­ge­bungs­ver­fah­rens hat­te der Deut­sche Bun­des­tag die Bun­des­re­gie­rung auf­ge­for­dert, ein Schrei­ben der Bun­des­mi­nis­te­rin der Jus­tiz und für Ver­brau­cher­schutz an die EU-Kom­mis­si­on zu rich­ten, in dem die EU-Kom­mis­si­on unter ande­rem auf­ge­for­dert wird, klar­zu­stel­len, dass der Begriff des Nach­hal­tig­keits­sie­gels so zu ver­ste­hen ist, dass aner­kann­te, auf Grund­la­ge vor­ab fest­ge­leg­ter Kri­te­ri­en unab­hän­gig durch­ge­führ­te und belast­ba­re Ver­brau­cher­tests wie „Öko-Test“ oder „Stif­tung Waren­test“ auch dann nicht erfasst sind, wenn beim Ver­trieb von Pro­duk­ten auf das Test­ergeb­nis hin­ge­wie­sen wird (Zif­fer II.2.a des Beschlus­ses des Deut­schen Bun­des­tags vom 19.12.2025 zu dem von ihm ver­ab­schie­de­ten Drit­ten Gesetz zur Ände­rung des Geset­zes gegen den unlau­te­ren Wett­be­werb, BT-Drs. 21/3327). Begrün­det hat der Bun­des­tag die­se Auf­for­de­rung an die Bun­des­re­gie­rung damit, dass die Defi­ni­ti­on des Begriffs des Nach­hal­tig­keits­sie­gels sehr offen gefasst sei. Erwä­gungs­grund 1 der Emp­Co-Richt­li­nie defi­nie­re das Ziel der Richt­li­nie, die Irre­füh­rung von Ver­brau­che­rin­nen und Ver­brau­chern über Umwelt­ei­gen­schaf­ten – sog. Green­wa­shing – zu ver­hin­dern. Die­ses Risi­ko bestehe jedoch nicht bei aner­kann­ten, belast­ba­ren Ver­brau­cher­tests, die ohne Ein­fluss­nah­me der Anbie­ter­sei­te durch­ge­führt wür­den und bereits ein hohes Maß an Glaub­wür­dig­keit genös­sen. Die Infor­ma­ti­on der Ver­brau­che­rin­nen und Ver­brau­cher sowie ihre Stel­lung am Markt wer­de hier­durch nicht beein­träch­tigt, son­dern im Gegen­teil wesent­lich ver­bes­sert. Es wür­de daher dem mit der Emp­Co-Richt­li­nie ver­folg­ten Ziel, Green­wa­shing zu ver­hin­dern, zuwi­der­lau­fen, wenn der­ar­ti­ge Orga­ni­sa­tio­nen ihren Betrieb wesent­lich ver­än­dern oder gar ein­stel­len müss­ten. Daher sol­le der Begriff des Nach­hal­tig­keits­sie­gels dahin klar­ge­stellt wer­den, dass aner­kann­te, auf Grund­la­ge vor­ab fest­ge­leg­ter Kri­te­ri­en unab­hän­gig durch­ge­führ­te und belast­ba­re Ver­brau­cher­tests wie „Öko-Test“ und „Stif­tung Waren­test“ auch dann nicht erfasst sei­en, wenn beim Ver­trieb des Pro­dukts auf das Test­ergeb­nis hin­ge­wie­sen wer­de (Zif­fer I.2. des Beschlus­ses des Deut­schen Bun­des­tags vom 19.12.2025 zu dem von ihm ver­ab­schie­de­ten Drit­ten Gesetz zur Ände­rung des Geset­zes gegen den unlau­te­ren Wett­be­werb). 

Im Rah­men der Fra­ge 8 des Q&A vom 18.05.2026 der EU-Kom­mis­si­on zur Emp­Co-Richt­li­nie, was unter einem Zer­ti­fi­zie­rungs­sys­tem im Sin­ne der Emp­Co-Richt­li­nie zu ver­ste­hen ist, fin­det sich unter ande­rem der Hin­weis, dass jedes Nach­hal­tig­keits­sie­gel, dass ab dem 27.09.2026 auf dem Markt ist, die Anfor­de­run­gen der Emp­Co-Richt­li­nie erfül­len muss und bestehen­de Sys­te­me, die den Anfor­de­run­gen nicht ent­spre­chen, ange­passt wer­den müs­sen; ande­ren­falls müs­sen die zuge­hö­ri­gen Sie­gel aus der kom­mer­zi­el­len Kom­mu­ni­ka­ti­on ent­fernt wer­den, da die Emp­Co-Richt­li­nie kei­ne Über­gangs­frist vor­sieht. 

Im Rah­men der Fra­ge 18 des Q&A vom 18.05.2026 der EU-Kom­mis­si­on zur Emp­Co-Richt­li­nie, wie die neu­en Vor­schrif­ten für Umwelt­aus­sa­gen und Nach­hal­tig­keits­sie­gel auf bereits exis­tie­ren­de Pro­duk­te Anwen­dung fin­den, weist die EU-Kom­mis­si­on dar­auf hin, dass Händ­ler, die Umwelt­aus­sa­gen oder Nach­hal­tig­keits­sie­gel auf Ver­pa­ckun­gen fest­stel­len, die den neu­en Regeln der Emp­Co-Richt­li­nie nicht ent­spre­chen, Optio­nen haben, um die Kon­for­mi­tät für bestehen­de Pro­duk­te zu gewähr­leis­ten. Dazu gehö­ren laut Hin­weis der EU-Kom­mis­si­on das Über­kle­ben oder Kor­ri­gie­ren von Anga­ben durch Auf­kle­ber oder das Hin­zu­fü­gen ergän­zen­der Infor­ma­tio­nen am Ver­kaufs­ort. 

Die vom Bun­des­tag gewünsch­te Klar­stel­lung fin­det sich in dem Q&A vom 18.05.2026 der EU-Kom­mis­si­on nicht. Eine sol­che Klar­stel­lung wäre aller­dings ohne­hin recht­lich nicht ver­bind­lich. Ob die vom Bun­des­tag in Bezug genom­me­nen Hin­wei­se auf Test­ergeb­nis­se von Orga­ni­sa­tio­nen wie „Öko-Test“ und „Stif­tung Waren­test“ ab dem 27.09.2026 mit dem Inkraft­tre­ten der die ent­spre­chen­den Bestim­mun­gen der Empo­Co-Richt­li­nie umset­zen­den gesetz­li­chen Rege­lun­gen als unzu­läs­si­ges Anbrin­gen eines Nach­hal­tig­keits­sie­gels oder aus einem ande­ren Grund als unlau­ter anzu­se­hen sind, wer­den ab dem 27.09.2026 im Streit­fall die Zivil­ge­rich­te ent­schei­den müssen.

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