Das BVerwG bejaht einen Aufwendungsersatzanspruch der BImA gegen einen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger wegen wilder Müllablagerungen auf öffentlich zugänglichen Waldgrundstück (BVerwG 10 C 7.24).
Das BVerwG hatte darüber zu entscheiden, wem die Verantwortung für die Entsorgung von Dachpappe-Abfällen zukommt, die „wild“ von Unbekannten auf einem für die Allgemeinheit frei zugänglichen Waldgrundstück im Eigentum der BImA abgelagert worden waren. Nachdem der zuständige öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (örE) die Verantwortung für die Entsorgung der Abfälle zurückgewiesen hatte, entsorgte die BImA die Abfälle auf eigene Kosten und klagte gegen den zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Aufwendungsersatz Mit diesem Verlangen hatte die BImA nun vor dem BVerwG Erfolg.
Im Zentrum der Entscheidung stand die Frage, ob die Klägerin als juristische Person des öffentlichen Rechts nach dem Kreislaufwirtschaftsrecht als verantwortliche Abfallbesitzerin anzusehen war. Das BVerwG verneinte dies, so dass – mangels greifbaren Abfallerzeugers – allein der örE in seiner Auffangverantwortung für die Entsorgung der wild abgelagerten Abfälle einstehen musste.
Nach Auffassung des BVerwG fehlte der BImA die für den Abfallbesitz erforderliche (exklusive) Sachherrschaft. Diese komme dem Eigentümer eines Waldgrundstücks nicht zu, wenn dieses aufgrund allgemeiner Betretungsrechte, etwa nach Maßgabe naturschutz- oder forstrechtlicher Bestimmungen, für die Allgemeinheit frei zugänglich sei. Denn dann unterscheide sich der Besitz nicht von demjenigen beliebiger anderer Personen.
Während diese Rechtsprechungslinie bereits in der Vergangenheit in Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts entwickelt worden war, stellte sich hier die Frage, ob etwas anderes gelten musste, weil die BImA als juristische Person des öffentlichen Rechts nicht grundrechtsfähig war. Anlass für diese Frage, die auch zur Zulassung der Revision geführt hatte, war eine andere Rechtsprechungslinie des BVerwG, in der zur Verneinung des Abfallbesitzes eines privaten Grundstückseigentümers auch auf das Eigentumsgrundrecht in Art. 14 Grundgesetz abgestellt worden war: Wenn schon ein Grundeigentümer kraft waldrechtlicher Bestimmungen sein Grundstück für das Betreten der Allgemeinheit öffnen müsse, könne es nicht zumutbar sein, den Grundeigentümer mit der Entsorgungspflicht für wild abgelagerten Müll gleichsam „doppelt“ zu belasten. Das BVerwG konkretisierte nun, dass es sich bei dieser Argumentationslinie lediglich um eine argumentative Verstärkung der – allein maßgeblichen – einfachgesetzlichen Auslegung des Abfallbesitzbegriffs gehandelt habe. In diesem Zusammenhang stellte sich der hier zuständige 10. Senat auch gegen ein abweichendes obiter dictum des 6. Senats (Urteil v. 18.12.2014 – 6 C 13.22).
Vor diesem Hintergrund sah das BVerwG auch keine Veranlassung, dem EuGH die Frage vorzulegen, ob sich die Klägerin als juristische Person des öffentlichen Rechts – wenn schon nicht auf Art. 14 GG – zumindest auf die unionsrechtliche Gewährleistung der Eigentumsfreiheit gemäß Art. 17 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hätte berufen können, was bislang in der Rechtsprechung des EuGH nicht eindeutig geklärt ist. Der Begriff des Abfallbesitzers, der auf die Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG zurückgeht, sei bereits nach Maßgabe des einfachen Gesetzesrechts offensichtlich („acte clair“) im Sinne einer Verneinung der Besitzerstellung auszulegen, so dass es keines Vorabentscheidungsverfahrens bedürfe.
Rein praktisch bedeutet diese Entscheidung, dass auch juristische Personen des öffentlichen Rechts, die Eigentum an frei zugänglichem Wald haben, von den jeweiligen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern (meist den Kreisen oder kreisfreien Städten) die Beräumung und Entsorgung von wild abgelagerten Abfällen auf deren Kosten verlangen können.
Die BImA wurde in dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht von Rechtsanwalt Dr. Tim Hahn (Berlin) vertreten.
okl & partner
Rechtsanwälte PartG mbB
Büro Köln
Von-Werth-Straße 2 | 50670 Köln
T: +49 (0) 221 | 42 07 –0
Büro Berlin
Jägerstraße 54 – 55 | 10117 Berlin
T: +49 (0) 30 | 25 77 112 – 0


