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Die Rechts­än­de­run­gen durch die Umset­zung der Emp­Co-Richt­li­nie in deut­sches Recht tre­ten am kom­men­den Sonn­tag, den 27.09.2026, in Kraft. Die neu­en Rege­lun­gen, ins­be­son­de­re neue lau­ter­keits­recht­li­che Ver­bo­te, wer­den dabei sofort wirksam.

By 24. September 2026No Comments

Die Richt­li­nie (EU) 2024/825 (sog. Emp­Co-Richt­li­nie) soll – neben wei­te­ren Zie­len – ins­be­son­de­re den Schutz von Ver­brau­che­rin­nen und Ver­brau­chern vor irre­füh­ren­der Wer­bung mit Umwelt­aus­sa­gen und Nach­hal­tig­keits­sie­geln ver­bes­sern. Der deut­sche Gesetz­ge­ber hat die Richt­li­nie in ihren inso­weit wesent­li­chen Tei­len durch das Drit­te Gesetz zur Ände­rung des Geset­zes gegen den unlau­te­ren Wett­be­werb umge­setzt. Die­se Ände­run­gen tre­ten am 27.09.2026 in Kraft und wer­den ohne wei­te­re Über­gangs­fris­ten sofort wirk­sam. Auf­grund der ab die­sem Tag gel­ten­den neu­en Rege­lun­gen kann sich Hand­lungs­be­darf auch für schon zuvor her­ge­stell­te und in Ver­kehr gebrach­te Pro­duk­te erge­ben. Im Markt wer­den des­halb Aus­sa­gen, die ab dem 27.09.2026 wegen der dann in Kraft tre­ten­den Rechts­än­de­run­gen unzu­läs­sig sind oder deren Zuläs­sig­keit frag­lich ist, auf Ver­pa­ckun­gen teil­wei­se schon über­klebt oder ander­wei­tig unkennt­lich gemacht.

Ände­run­gen im Gesetz gegen den unlau­te­ren Wett­be­werb auf­grund der Umset­zung der Emp­Co-Richt­li­nie in deut­sches Recht haben unter ande­rem die Ein­füh­rung neu­er Defi­ni­tio­nen, Anpas­sun­gen beim Irre­füh­rungs­ver­bot und Erwei­te­run­gen der soge­nann­ten „schwar­zen Lis­te“ im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG zum Gegenstand.

Rege­lun­gen zu irre­füh­ren­den Umweltaussagen

Neu eige­führt wird ins­be­son­de­re eine gesetz­li­che Defi­ni­ti­on des Begriffs der „Umwelt­aus­sa­ge“ (hier­zu schon näher unse­re Man­dan­ten­in­for­ma­ti­on 12/2026). Anknüp­fend an die­sen Begriff ent­hält die sog. schwar­ze Lis­te ab dem 27.09.2026 neue Ver­bo­te der fol­gen­den irre­füh­ren­den geschäft­li­chen Hand­lun­gen, die gegen­über Ver­brau­chern stets unzu­läs­sig sind:

  • Das Ver­bot von all­ge­mei­nen Umwelt­aus­sa­gen (das sind Umwelt­aus­sa­gen, bei denen die Spe­zi­fi­zie­rung der Umwelt­aus­sa­ge nicht klar und in her­vor­ge­ho­be­ner Wei­se auf dem­sel­ben Medi­um ange­ge­ben ist und die nicht auf einem den recht­li­chen Anfor­de­run­gen genü­gen­den Nach­hal­tig­keits­sie­gel ent­hal­ten sind), wenn der Unter­neh­mer kei­ne der Umwelt­aus­sa­ge zugrun­de lie­gen­de aner­kann­te her­vor­ra­gen­de Umwelt­leis­tung im Sin­ne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UWG nach­wei­sen kann (neue Num­mer 4a. des Anhangs zu § 3 Absatz 3 UWG).
  • Das Ver­bot von unwah­ren Anga­ben zur Reich­wei­te einer Umwelt­aus­sa­ge in Form von Umwelt­aus­sa­gen zum gesam­ten Pro­dukt oder zu der gesam­ten Geschäfts­tä­tig­keit des Unter­neh­mers, wenn sich die Umwelt­aus­sa­ge nur auf einen bestimm­ten Aspekt des Pro­dukts oder nur auf eine bestimm­te Akti­vi­tät der Geschäfts­tä­tig­keit des Unter­neh­mers bezieht (neue Num­mer 4b. des Anhangs zu § 3 Absatz 3 UWG; hier­zu schon näher unse­re Man­dan­ten­in­for­ma­ti­on 12/2026).
  • Das Ver­bot von Aus­sa­gen zu Umwelt­aus­wir­kun­gen bei Kom­pen­sa­ti­on von Treib­haus­gas­emis­sio­nen durch das Tref­fen einer Aus­sa­ge, die sich auf die Kom­pen­sa­ti­on von Treib­haus­gas­emis­sio­nen grün­det und nach der ein Pro­dukt hin­sicht­lich der Treib­haus­gas­emis­sio­nen neu­tra­le, ver­rin­ger­te oder posi­ti­ve Aus­wir­kun­gen auf die Umwelt hat (neue Num­mer 4c. des Anhangs zu § 3 Absatz 3 UWG; hier­zu schon näher unse­re Man­dan­ten­in­for­ma­ti­on 15/2026).

Die Beson­der­heit der in der sog. schwar­zen Lis­te genann­ten Hand­lun­gen liegt gegen­über ande­ren irre­füh­ren­den geschäft­li­chen Hand­lun­gen dar­in, dass es bei ihnen nicht dar­auf ankommt, ob sie im Ein­zel­fall geeig­net sind, den Ver­brau­cher oder sons­ti­ge Markt­teil­neh­mer zu einer geschäft­li­chen Ent­schei­dung zu ver­an­las­sen, die er andern­falls nicht getrof­fen hät­te (sog. wett­be­werb­li­che Rele­vanz). Sie sind gegen­über Ver­brau­chern stets unzu­läs­sig, ohne dass es auf die wett­be­werb­li­che Rele­vanz ankommt; es genügt, dass der Tat­be­stand erfüllt ist.

Im Rah­men der Schaf­fung der vor­ge­nann­ten Ver­bo­te wer­den auch neue unbe­stimm­te Rechts­be­grif­fe ein­ge­führt, deren Aus­le­gung im Wesent­li­chen der Recht­spre­chung über­las­sen bleibt (sie­he hier­zu schon Man­dan­ten­in­for­ma­tio­nen 12/2026 und 15/2026).

Irre­füh­ren­de Ver­wen­dung von sog. „Nach­hal­tig­keits­sie­geln“

Eben­falls mit der Umset­zung der Emp­Co-Richt­li­nie in das deut­sche Recht neu ein­ge­führt wer­den eine gesetz­li­che Defi­ni­ti­on des Begriffs „Nach­hal­tig­keits­sie­gel“ und – in die­sem Zusam­men­hang eben­falls rele­vant – eine gesetz­li­che Defi­ni­ti­on des Begriffs „Zer­ti­fi­zie­rungs­sys­tem“. Auch anknüp­fend an die­se Begrif­fe wird die sog. schwar­ze Lis­te ab dem 27.09.2026 erwei­tert. Auf­ge­nom­men wird das Ver­bot, ein Nach­hal­tig­keits­sie­gel anzu­brin­gen, das weder auf einem Zer­ti­fi­zie­rungs­sys­tem beruht noch von staat­li­chen Stel­len fest­ge­setzt wur­de (sog. „unzu­läs­si­ges Anbrin­gen eines Nach­hal­tig­keits­sie­gels“, neue Num­mer 2a. des Anhangs zu § 3 Absatz 3 UWG).

Auch wenn die Rechts­be­grif­fe „Nach­hal­tig­keits­sie­gel“ und „Zer­ti­fi­zie­rungs­sys­tem“ in der Emp­Co-Richt­li­nie und ihrer Umset­zung im Gesetz gegen den unlau­te­ren Wett­be­werb näher defi­niert sind, ver­blei­ben auch inso­weit Unklar­hei­ten. Zwar hat die EU-Kom­mis­si­on ein Q&A zur Emp­Co-Richt­li­nie ver­öf­fent­licht, das pra­xis­re­le­van­te Hin­wei­se ent­hält. Abge­se­hen davon, dass die­se Hin­wei­se recht­lich nicht ver­bind­lich sind, blei­ben aber den­noch zahl­rei­che Fra­gen offen. So sind etwa betref­fend die Ver­wen­dung von „Nach­hal­tig­keits­sie­geln“ vom Bun­des­tag gewünsch­te Klar­stel­lun­gen betref­fend Hin­wei­se auf Test­ergeb­nis­se von Orga­ni­sa­tio­nen wie „Öko-Test“ und „Stif­tung Waren­test“ durch die EU-Kom­mis­si­on nicht erfolgt (sie­he hier­zu schon näher Man­dan­ten­in­for­ma­ti­on 11/2026). Inwie­weit bei Hin­wei­sen auf sol­che Test­ergeb­nis­se ein Ver­stoß gegen das Ver­bot der unzu­läs­si­gen Anbrin­gung von Nach­hal­tig­keits­sie­geln vor­lie­gen kann, bleibt des­halb eben­falls im Wesent­li­chen der Recht­spre­chung über­las­sen, was bis zu ent­spre­chen­den Klä­run­gen zu Unklar­hei­ten bei der Reich­wei­te der neu­en Ver­bo­te führt.

Auch „grü­ne“ Mar­ken und Unter­neh­mens­kenn­zei­chen kön­nen unter die neu­en lau­ter­keits­recht­li­chen Rege­lun­gen fallen

Auf­grund der wei­ten Defi­ni­tio­nen der „all­ge­mei­nen Umwelt­aus­sa­ge“ und des „Nach­hal­tig­keits­sie­gels“ kön­nen sich auch betref­fend Mar­ken und Unter­neh­mens­kenn­zei­chen Schwie­rig­kei­ten ergeben.

Eine Umwelt­aus­sa­ge kann bei Vor­lie­gen der wei­te­ren inhalt­li­chen Vor­aus­set­zun­gen „jede Aus­sa­ge oder Dar­stel­lung im Kon­text einer geschäft­li­chen Hand­lung, ein­schließ­lich Dar­stel­lun­gen durch Text, Bil­der, gra­fi­sche Ele­men­te oder Sym­bo­le wie bei­spiels­wei­se Eti­ket­ten, Mar­ken­na­men, Fir­men­na­men oder Pro­dukt­be­zeich­nun­gen“, sein. 

In nicht weni­gen Mar­ken wer­den Begrif­fe wie „öko“, „grün“ oder ver­gleich­ba­re Begrif­fe ver­wen­det. Nicht unge­wöhn­lich sind auch Mar­ken­ge­stal­tun­gen, die auch ohne aus­drück­li­che Ver­wen­dung sol­cher Begrif­fe ein ver­gleich­ba­res Ver­ständ­nis her­vor­ru­fen, etwa durch gra­fi­sche Ele­men­te, ver­wen­de­te Far­ben usw.. Ent­nimmt der durch­schnitt­li­che Ver­brau­cher einer Mar­ke auf­grund ihres Gesamt­ein­drucks eine Umwelt­aus­sa­ge, kann die Ver­wen­dung der Mar­ke lau­ter­keits­recht­lich unzu­läs­sig sein, wenn die stren­gen Anfor­de­run­gen an die Zuläs­sig­keit von Umwelt­aus­sa­gen nicht erfüllt wer­den. Hier­durch kann sich unter Umstän­den sogar das Risi­ko erge­ben, den Mar­ken­schutz zu verlieren.

Ähn­lich ist es bei Unter­neh­mens­kenn­zei­chen wie Name, Fir­ma oder beson­de­rer Bezeich­nung eines Geschäfts­be­triebs oder Unter­neh­mens. Sofern der durch­schnitt­li­che Ver­brau­cher dar­in nicht nur einen Hin­weis auf das Unter­neh­men bzw. den Betrieb erkennt, son­dern (ggf. auch) eine Umwelt­aus­sa­ge, unter­liegt auch das Unter­neh­mens­kenn­zei­chen grund­sätz­lich den dies­be­züg­li­chen lau­ter­keits­recht­li­chen Vor­ga­ben mit der Fol­ge, dass sei­ne Ver­wen­dung lau­ter­keits­recht­lich unzu­läs­sig sein kann.

Auch der neue Begriff „Nach­hal­tig­keits­sie­gel“ kann inso­weit Schwie­rig­kei­ten ver­ur­sa­chen. Ins­be­son­de­re hebt Erwä­gungs­grund 7 der Emp­Co-Richt­li­nie aus­drück­lich her­vor, dass sog. Gewähr­leis­tungs­mar­ken als Nach­hal­tig­keits­sie­gel ange­se­hen wer­den kön­nen; wer­den sie in die­ser Wei­se ver­wen­det, müs­sen sie also ab dem 27.09.2026 die dies­be­züg­li­chen Vor­aus­set­zun­gen erfül­len, um zuläs­sig zu sein. Inwie­weit das auch für gewöhn­li­che Indi­vi­du­al­mar­ken gilt, wird die Recht­spre­chung zu ent­schei­den haben. 

Bei der Beur­tei­lung von Mar­ken und Unter­neh­mens­kenn­zei­chen kommt es immer auf den jewei­li­gen Ein­zel­fall und den her­vor­ge­ru­fe­nen Gesamt­ein­druck an. Die künf­ti­ge Ent­wick­lung wird zei­gen, inwie­weit die genann­ten neu­en Rege­lun­gen für Mar­ken und Unter­neh­mens­kenn­zei­chen prak­tisch rele­vant wer­den. Bis dahin kön­nen erheb­li­che Risi­ken für „grü­ne“ Mar­ken bestehen.

Ver­bot der Prä­sen­ta­ti­on gesetz­li­cher Pro­dukt­an­for­de­run­gen als Beson­der­heit eines Angebots

Schon bis­her wur­de Wer­bung, in der Selbst­ver­ständ­li­ches – ins­be­son­de­re gesetz­lich vor­ge­schrie­be­ne Eigen­schaf­ten oder ohne­hin zum Wesen der ange­bo­te­nen Ware oder Leis­tung gehö­ren­de Umstän­de – als beson­de­rer Vor­zug des Ange­bots her­aus­ge­stellt wird, bei Vor­lie­gen der wei­te­ren Vor­aus­set­zun­gen des Irre­füh­rungs­ver­bots als lau­ter­keits­recht­lich unzu­läs­sig ange­se­hen. Inso­weit war schon bis­her ins­be­son­de­re die unwah­re Anga­be oder das Erwe­cken des unzu­tref­fen­den Ein­drucks, gesetz­lich bestehen­de Rech­te stell­ten eine Beson­der­heit des Ange­bots dar, gemäß Num­mer 10 der sog. schwar­zen Lis­te gegen­über Ver­brau­chern stets unzulässig.

Auf­grund der Umset­zung der Emp­Co-Richt­li­nie wer­den wei­te­re ver­gleich­ba­re Anga­ben ab dem 27.09.2026 ver­schärf­ten Anfor­de­run­gen unter­wor­fen. In der sog. schwar­zen Lis­te im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG gibt es eine neue Num­mer 10a., die regelt, dass „die Prä­sen­ta­ti­on von Anfor­de­run­gen, die kraft Geset­zes für alle Pro­duk­te in der betref­fen­den Pro­dukt­ka­te­go­rie auf dem Uni­ons­markt gel­ten, als Beson­der­heit des Ange­bots des Unter­neh­mers“ als gegen­über Ver­brau­chern stets unzu­läs­si­ge geschäft­li­che Hand­lung anzu­se­hen ist.

Wei­te­re Rege­lun­gen insb. betref­fend Halt­bar­keit und Reparierbarkeit

Neben den vor­ge­nann­ten und wei­te­ren neu­en Rege­lun­gen sehen die in Umset­zung der Emp­Co-Richt­li­nie erfolg­ten Ände­run­gen des UWG unter ande­rem auch neue Rege­lun­gen betref­fend Anga­ben zu Halt­bar­keit, Repa­rier­bar­keit und Recy­cling­fä­hig­keit von Waren vor. Inso­weit gibt es ins­be­son­de­re neue Vor­ga­ben in den Irre­füh­rungs­re­ge­lun­gen des UWG. So wer­den sol­che Anga­ben aus­drück­lich als wesent­li­che Merk­ma­le der Ware oder Dienst­leis­tung genannt und dies­be­züg­li­che Anfor­de­run­gen bei Pro­dukt­ver­glei­chen formuliert.

Auch die sog. schwar­zen Lis­te wird dies­be­züg­lich ergänzt. Künf­tig wer­den als gegen­über Ver­brau­chern stets unzu­läs­sig ange­se­hen etwa

  • geschäft­li­che Hand­lun­gen, die bezüg­lich einer Ware erfol­gen, die ein zur Begren­zung ihrer Halt­bar­keit ein­ge­führ­tes Merk­mal ent­hält, obwohl dem Unter­neh­mer Infor­ma­tio­nen über die­ses Merk­mal und sei­ne Aus­wir­kun­gen auf die Halt­bar­keit der Ware zur Ver­fü­gung ste­hen; 
  • die fal­sche Behaup­tung, dass eine Ware unter nor­ma­len Bedin­gun­gen für eine bestimm­te Zeit oder mit einer bestimm­ten Inten­si­tät ohne Beein­träch­ti­gung ihrer Funk­ti­on genutzt wer­den kann;
  • die Prä­sen­ta­ti­on einer Ware als repa­rier­bar, wenn sie es nicht ist;
  • das Ver­an­las­sen des Ver­brau­chers, Betriebs­stof­fe einer Ware frü­her zu erset­zen oder auf­zu­fül­len, als dies aus tech­ni­schen Grün­den not­wen­dig ist;
  • die Zurück­hal­tung von Infor­ma­tio­nen dar­über, dass die Funk­tio­na­li­tät von Waren beein­träch­tigt wird, wenn Betriebs­stof­fe, Ersatz­tei­le oder Zube­hör ver­wen­det wer­den, die nicht vom ursprüng­li­chen Her­stel­ler der Ware bereit­ge­stellt wer­den, oder die fal­sche Behaup­tung, dass eine sol­che Beein­träch­ti­gung ein­tre­ten wird.

Bei Anga­ben, die unter die­se Rege­lun­gen fal­len könn­ten, ist des­halb ab dem 27.09.2026 beson­de­re Vor­sicht gebo­ten, da sie – sofern sie einen der Tat­be­stän­de erfül­len – unab­hän­gig von einer wett­be­werb­li­chen Rele­vanz gegen­über Ver­brau­chern stets unzu­läs­sig sind.

Sofor­ti­ge Gel­tung ab dem 27.09.2026

Die neu­en Rege­lun­gen gel­ten ohne Über­gangs­frist ab dem 27.09.2026 – und zwar auch für Pro­duk­te und Wer­be­ma­te­ria­li­en, die schon vor dem 27.09.2026 her­ge­stellt und/oder in Ver­kehr gebracht wor­den sind. Um das Risi­ko zu ver­mei­den, dass auf­grund der neu­en Ver­bo­te Wett­be­wer­ber oder Wett­be­werbs- oder Ver­brau­cher­schutz­ver­bän­de Abmah­nun­gen aus­spre­chen und/oder wett­be­werbs­recht­li­che Ansprü­che gericht­lich gel­tend machen, müs­sen ggf. Maß­nah­men ergrif­fen wer­den. Im Markt wur­den und wer­den des­halb schon seit län­ge­rem Vor­be­rei­tun­gen getrof­fen. Laut Medi­en­be­rich­ten hat sich etwa ein deut­scher Scho­ko­la­den­her­stel­ler dazu ent­schie­den, auf schon pro­du­zier­ten Ver­pa­ckun­gen von Scho­ko­la­den­ta­feln eine nach Umset­zung der Emp­Co-Richt­li­nie vor­aus­sicht­lich uner­laub­te Aus­sa­ge zu über­kle­ben, um eine lau­ter­keits­recht­lich zuläs­si­ge Gestal­tung zu errei­chen und wett­be­werbs­recht­li­che Risi­ken zu vermeiden.

Auch in dem schon ange­spro­che­nen Q&A der EU-Kom­mis­si­on wird zur Her­stel­lung der Kon­for­mi­tät von bestehen­den Pro­duk­ten etwa das Über­kle­ben oder Kor­ri­gie­ren von Anga­ben durch Auf­kle­ber auf dem Pro­dukt oder das Hin­zu­fü­gen ergän­zen­der Infor­ma­tio­nen am Ver­kaufs­ort genannt. Wel­che Maß­nah­me erfor­der­lich ist, bleibt jedoch eine Fra­ge, die unter Berück­sich­ti­gung der Ein­zel­hei­ten der jewei­li­gen Kon­stel­la­ti­on ent­schie­den wer­den muss. In jedem Fall muss geprüft wer­den, wel­che Gestal­tun­gen und Aus­sa­gen ab dem 27.09.2026 noch zuläs­sig sind und Her­stel­ler und Händ­ler müs­sen prü­fen, ob und gege­be­nen­falls wel­che Maß­nah­men erfor­der­lich sind, um Ver­stö­ße gegen die neu­en Rege­lun­gen zu vermeiden.

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