Die Richtlinie (EU) 2024/825 (sog. EmpCo-Richtlinie) soll – neben weiteren Zielen – insbesondere den Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern vor irreführender Werbung mit Umweltaussagen und Nachhaltigkeitssiegeln verbessern. Der deutsche Gesetzgeber hat die Richtlinie in ihren insoweit wesentlichen Teilen durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb umgesetzt. Diese Änderungen treten am 27.09.2026 in Kraft und werden ohne weitere Übergangsfristen sofort wirksam. Aufgrund der ab diesem Tag geltenden neuen Regelungen kann sich Handlungsbedarf auch für schon zuvor hergestellte und in Verkehr gebrachte Produkte ergeben. Im Markt werden deshalb Aussagen, die ab dem 27.09.2026 wegen der dann in Kraft tretenden Rechtsänderungen unzulässig sind oder deren Zulässigkeit fraglich ist, auf Verpackungen teilweise schon überklebt oder anderweitig unkenntlich gemacht.
Änderungen im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb aufgrund der Umsetzung der EmpCo-Richtlinie in deutsches Recht haben unter anderem die Einführung neuer Definitionen, Anpassungen beim Irreführungsverbot und Erweiterungen der sogenannten „schwarzen Liste“ im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG zum Gegenstand.
Regelungen zu irreführenden Umweltaussagen
Neu eigeführt wird insbesondere eine gesetzliche Definition des Begriffs der „Umweltaussage“ (hierzu schon näher unsere Mandanteninformation 12/2026). Anknüpfend an diesen Begriff enthält die sog. schwarze Liste ab dem 27.09.2026 neue Verbote der folgenden irreführenden geschäftlichen Handlungen, die gegenüber Verbrauchern stets unzulässig sind:
- Das Verbot von allgemeinen Umweltaussagen (das sind Umweltaussagen, bei denen die Spezifizierung der Umweltaussage nicht klar und in hervorgehobener Weise auf demselben Medium angegeben ist und die nicht auf einem den rechtlichen Anforderungen genügenden Nachhaltigkeitssiegel enthalten sind), wenn der Unternehmer keine der Umweltaussage zugrunde liegende anerkannte hervorragende Umweltleistung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UWG nachweisen kann (neue Nummer 4a. des Anhangs zu § 3 Absatz 3 UWG).
- Das Verbot von unwahren Angaben zur Reichweite einer Umweltaussage in Form von Umweltaussagen zum gesamten Produkt oder zu der gesamten Geschäftstätigkeit des Unternehmers, wenn sich die Umweltaussage nur auf einen bestimmten Aspekt des Produkts oder nur auf eine bestimmte Aktivität der Geschäftstätigkeit des Unternehmers bezieht (neue Nummer 4b. des Anhangs zu § 3 Absatz 3 UWG; hierzu schon näher unsere Mandanteninformation 12/2026).
- Das Verbot von Aussagen zu Umweltauswirkungen bei Kompensation von Treibhausgasemissionen durch das Treffen einer Aussage, die sich auf die Kompensation von Treibhausgasemissionen gründet und nach der ein Produkt hinsichtlich der Treibhausgasemissionen neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt hat (neue Nummer 4c. des Anhangs zu § 3 Absatz 3 UWG; hierzu schon näher unsere Mandanteninformation 15/2026).
Die Besonderheit der in der sog. schwarzen Liste genannten Handlungen liegt gegenüber anderen irreführenden geschäftlichen Handlungen darin, dass es bei ihnen nicht darauf ankommt, ob sie im Einzelfall geeignet sind, den Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (sog. wettbewerbliche Relevanz). Sie sind gegenüber Verbrauchern stets unzulässig, ohne dass es auf die wettbewerbliche Relevanz ankommt; es genügt, dass der Tatbestand erfüllt ist.
Im Rahmen der Schaffung der vorgenannten Verbote werden auch neue unbestimmte Rechtsbegriffe eingeführt, deren Auslegung im Wesentlichen der Rechtsprechung überlassen bleibt (siehe hierzu schon Mandanteninformationen 12/2026 und 15/2026).
Irreführende Verwendung von sog. „Nachhaltigkeitssiegeln“
Ebenfalls mit der Umsetzung der EmpCo-Richtlinie in das deutsche Recht neu eingeführt werden eine gesetzliche Definition des Begriffs „Nachhaltigkeitssiegel“ und – in diesem Zusammenhang ebenfalls relevant – eine gesetzliche Definition des Begriffs „Zertifizierungssystem“. Auch anknüpfend an diese Begriffe wird die sog. schwarze Liste ab dem 27.09.2026 erweitert. Aufgenommen wird das Verbot, ein Nachhaltigkeitssiegel anzubringen, das weder auf einem Zertifizierungssystem beruht noch von staatlichen Stellen festgesetzt wurde (sog. „unzulässiges Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels“, neue Nummer 2a. des Anhangs zu § 3 Absatz 3 UWG).
Auch wenn die Rechtsbegriffe „Nachhaltigkeitssiegel“ und „Zertifizierungssystem“ in der EmpCo-Richtlinie und ihrer Umsetzung im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb näher definiert sind, verbleiben auch insoweit Unklarheiten. Zwar hat die EU-Kommission ein Q&A zur EmpCo-Richtlinie veröffentlicht, das praxisrelevante Hinweise enthält. Abgesehen davon, dass diese Hinweise rechtlich nicht verbindlich sind, bleiben aber dennoch zahlreiche Fragen offen. So sind etwa betreffend die Verwendung von „Nachhaltigkeitssiegeln“ vom Bundestag gewünschte Klarstellungen betreffend Hinweise auf Testergebnisse von Organisationen wie „Öko-Test“ und „Stiftung Warentest“ durch die EU-Kommission nicht erfolgt (siehe hierzu schon näher Mandanteninformation 11/2026). Inwieweit bei Hinweisen auf solche Testergebnisse ein Verstoß gegen das Verbot der unzulässigen Anbringung von Nachhaltigkeitssiegeln vorliegen kann, bleibt deshalb ebenfalls im Wesentlichen der Rechtsprechung überlassen, was bis zu entsprechenden Klärungen zu Unklarheiten bei der Reichweite der neuen Verbote führt.
Auch „grüne“ Marken und Unternehmenskennzeichen können unter die neuen lauterkeitsrechtlichen Regelungen fallen
Aufgrund der weiten Definitionen der „allgemeinen Umweltaussage“ und des „Nachhaltigkeitssiegels“ können sich auch betreffend Marken und Unternehmenskennzeichen Schwierigkeiten ergeben.
Eine Umweltaussage kann bei Vorliegen der weiteren inhaltlichen Voraussetzungen „jede Aussage oder Darstellung im Kontext einer geschäftlichen Handlung, einschließlich Darstellungen durch Text, Bilder, grafische Elemente oder Symbole wie beispielsweise Etiketten, Markennamen, Firmennamen oder Produktbezeichnungen“, sein.
In nicht wenigen Marken werden Begriffe wie „öko“, „grün“ oder vergleichbare Begriffe verwendet. Nicht ungewöhnlich sind auch Markengestaltungen, die auch ohne ausdrückliche Verwendung solcher Begriffe ein vergleichbares Verständnis hervorrufen, etwa durch grafische Elemente, verwendete Farben usw.. Entnimmt der durchschnittliche Verbraucher einer Marke aufgrund ihres Gesamteindrucks eine Umweltaussage, kann die Verwendung der Marke lauterkeitsrechtlich unzulässig sein, wenn die strengen Anforderungen an die Zulässigkeit von Umweltaussagen nicht erfüllt werden. Hierdurch kann sich unter Umständen sogar das Risiko ergeben, den Markenschutz zu verlieren.
Ähnlich ist es bei Unternehmenskennzeichen wie Name, Firma oder besonderer Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder Unternehmens. Sofern der durchschnittliche Verbraucher darin nicht nur einen Hinweis auf das Unternehmen bzw. den Betrieb erkennt, sondern (ggf. auch) eine Umweltaussage, unterliegt auch das Unternehmenskennzeichen grundsätzlich den diesbezüglichen lauterkeitsrechtlichen Vorgaben mit der Folge, dass seine Verwendung lauterkeitsrechtlich unzulässig sein kann.
Auch der neue Begriff „Nachhaltigkeitssiegel“ kann insoweit Schwierigkeiten verursachen. Insbesondere hebt Erwägungsgrund 7 der EmpCo-Richtlinie ausdrücklich hervor, dass sog. Gewährleistungsmarken als Nachhaltigkeitssiegel angesehen werden können; werden sie in dieser Weise verwendet, müssen sie also ab dem 27.09.2026 die diesbezüglichen Voraussetzungen erfüllen, um zulässig zu sein. Inwieweit das auch für gewöhnliche Individualmarken gilt, wird die Rechtsprechung zu entscheiden haben.
Bei der Beurteilung von Marken und Unternehmenskennzeichen kommt es immer auf den jeweiligen Einzelfall und den hervorgerufenen Gesamteindruck an. Die künftige Entwicklung wird zeigen, inwieweit die genannten neuen Regelungen für Marken und Unternehmenskennzeichen praktisch relevant werden. Bis dahin können erhebliche Risiken für „grüne“ Marken bestehen.
Verbot der Präsentation gesetzlicher Produktanforderungen als Besonderheit eines Angebots
Schon bisher wurde Werbung, in der Selbstverständliches – insbesondere gesetzlich vorgeschriebene Eigenschaften oder ohnehin zum Wesen der angebotenen Ware oder Leistung gehörende Umstände – als besonderer Vorzug des Angebots herausgestellt wird, bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des Irreführungsverbots als lauterkeitsrechtlich unzulässig angesehen. Insoweit war schon bisher insbesondere die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, gesetzlich bestehende Rechte stellten eine Besonderheit des Angebots dar, gemäß Nummer 10 der sog. schwarzen Liste gegenüber Verbrauchern stets unzulässig.
Aufgrund der Umsetzung der EmpCo-Richtlinie werden weitere vergleichbare Angaben ab dem 27.09.2026 verschärften Anforderungen unterworfen. In der sog. schwarzen Liste im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG gibt es eine neue Nummer 10a., die regelt, dass „die Präsentation von Anforderungen, die kraft Gesetzes für alle Produkte in der betreffenden Produktkategorie auf dem Unionsmarkt gelten, als Besonderheit des Angebots des Unternehmers“ als gegenüber Verbrauchern stets unzulässige geschäftliche Handlung anzusehen ist.
Weitere Regelungen insb. betreffend Haltbarkeit und Reparierbarkeit
Neben den vorgenannten und weiteren neuen Regelungen sehen die in Umsetzung der EmpCo-Richtlinie erfolgten Änderungen des UWG unter anderem auch neue Regelungen betreffend Angaben zu Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Recyclingfähigkeit von Waren vor. Insoweit gibt es insbesondere neue Vorgaben in den Irreführungsregelungen des UWG. So werden solche Angaben ausdrücklich als wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung genannt und diesbezügliche Anforderungen bei Produktvergleichen formuliert.
Auch die sog. schwarzen Liste wird diesbezüglich ergänzt. Künftig werden als gegenüber Verbrauchern stets unzulässig angesehen etwa
- geschäftliche Handlungen, die bezüglich einer Ware erfolgen, die ein zur Begrenzung ihrer Haltbarkeit eingeführtes Merkmal enthält, obwohl dem Unternehmer Informationen über dieses Merkmal und seine Auswirkungen auf die Haltbarkeit der Ware zur Verfügung stehen;
- die falsche Behauptung, dass eine Ware unter normalen Bedingungen für eine bestimmte Zeit oder mit einer bestimmten Intensität ohne Beeinträchtigung ihrer Funktion genutzt werden kann;
- die Präsentation einer Ware als reparierbar, wenn sie es nicht ist;
- das Veranlassen des Verbrauchers, Betriebsstoffe einer Ware früher zu ersetzen oder aufzufüllen, als dies aus technischen Gründen notwendig ist;
- die Zurückhaltung von Informationen darüber, dass die Funktionalität von Waren beeinträchtigt wird, wenn Betriebsstoffe, Ersatzteile oder Zubehör verwendet werden, die nicht vom ursprünglichen Hersteller der Ware bereitgestellt werden, oder die falsche Behauptung, dass eine solche Beeinträchtigung eintreten wird.
Bei Angaben, die unter diese Regelungen fallen könnten, ist deshalb ab dem 27.09.2026 besondere Vorsicht geboten, da sie – sofern sie einen der Tatbestände erfüllen – unabhängig von einer wettbewerblichen Relevanz gegenüber Verbrauchern stets unzulässig sind.
Sofortige Geltung ab dem 27.09.2026
Die neuen Regelungen gelten ohne Übergangsfrist ab dem 27.09.2026 – und zwar auch für Produkte und Werbematerialien, die schon vor dem 27.09.2026 hergestellt und/oder in Verkehr gebracht worden sind. Um das Risiko zu vermeiden, dass aufgrund der neuen Verbote Wettbewerber oder Wettbewerbs- oder Verbraucherschutzverbände Abmahnungen aussprechen und/oder wettbewerbsrechtliche Ansprüche gerichtlich geltend machen, müssen ggf. Maßnahmen ergriffen werden. Im Markt wurden und werden deshalb schon seit längerem Vorbereitungen getroffen. Laut Medienberichten hat sich etwa ein deutscher Schokoladenhersteller dazu entschieden, auf schon produzierten Verpackungen von Schokoladentafeln eine nach Umsetzung der EmpCo-Richtlinie voraussichtlich unerlaubte Aussage zu überkleben, um eine lauterkeitsrechtlich zulässige Gestaltung zu erreichen und wettbewerbsrechtliche Risiken zu vermeiden.
Auch in dem schon angesprochenen Q&A der EU-Kommission wird zur Herstellung der Konformität von bestehenden Produkten etwa das Überkleben oder Korrigieren von Angaben durch Aufkleber auf dem Produkt oder das Hinzufügen ergänzender Informationen am Verkaufsort genannt. Welche Maßnahme erforderlich ist, bleibt jedoch eine Frage, die unter Berücksichtigung der Einzelheiten der jeweiligen Konstellation entschieden werden muss. In jedem Fall muss geprüft werden, welche Gestaltungen und Aussagen ab dem 27.09.2026 noch zulässig sind und Hersteller und Händler müssen prüfen, ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen erforderlich sind, um Verstöße gegen die neuen Regelungen zu vermeiden.
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