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Cli­ma­te Liti­ga­ti­on vor dem Gericht der Euro­päi­schen Union

By 11. Oktober 2026No Comments

Mit Urteil vom 2. Sep­tem­ber 2026 (T‑120/24) hat das Gericht der Euro­päi­schen Uni­on (EuG) eine Kla­ge der Umwelt­or­ga­ni­sa­tio­nen Glo­bal Legal Action Net­work und Cli­ma­te Action Net­work Euro­pe gegen die Euro­päi­sche Kom­mis­si­on abge­wie­sen. Die Ent­schei­dung zeigt, dass sich die vom Uni­ons­ge­setz­ge­ber fest­ge­leg­ten Kli­ma­zie­le nicht ohne Wei­te­res dadurch gericht­lich über­prü­fen las­sen, dass die zu ihrer Durch­füh­rung erlas­se­nen Durch­füh­rungs­ak­te ange­grif­fen werden.

Hin­ter­grund des Verfahrens

Aus­gangs­punkt war ein Durch­füh­rungs­be­schluss der Euro­päi­schen Kom­mis­si­on, mit dem die jähr­li­chen Treib­haus­gas­emis­si­ons­zu­wei­sun­gen an die Mit­glied­staa­ten für die Jah­re 2023 bis 2030 fest­ge­legt wur­den. Die kla­gen­den Umwelt­or­ga­ni­sa­tio­nen hiel­ten die vom Uni­ons­ge­setz­ge­ber fest­ge­leg­ten Emis­si­ons­min­de­rungs­zie­le, auf denen der Durch­füh­rungs­be­schluss beruh­te, ins­be­son­de­re mit Blick auf das Pari­ser Kli­ma­über­ein­kom­men für unzu­rei­chend. Zudem bean­stan­de­ten sie metho­di­sche Män­gel der vor­aus­ge­gan­ge­nen Fol­gen­ab­schät­zung. Sie bean­trag­ten des­halb bei der Euro­päi­schen Kom­mis­si­on, den Durch­füh­rungs­be­schluss nach der Aar­hus-Ver­ord­nung intern zu über­prü­fen. Gegen die Ableh­nung die­ses Antrags durch die Euro­päi­sche Kom­mis­si­on rich­te­te sich ihre Klage.

Kei­ne Ände­rung gesetz­ge­be­ri­scher Kli­ma­zie­le durch die Kommission

Das EuG bestä­tig­te die Ent­schei­dung der Euro­päi­schen Kom­mis­si­on. Maß­geb­lich war, dass sich die Ein­wän­de der Klä­ge­rin­nen inhalt­lich gegen die vom Uni­ons­ge­setz­ge­ber fest­ge­leg­ten Kli­ma­zie­le und die ihnen zugrun­de lie­gen­de Fol­gen­ab­schät­zung rich­te­ten. Eigen­stän­di­ge Män­gel des Durch­füh­rungs­be­schlus­ses zeig­ten sie dage­gen nicht auf.

Nach Auf­fas­sung des Gerichts ist die Euro­päi­sche Kom­mis­si­on bei der Aus­übung ihrer Durch­füh­rungs­be­fug­nis­se an die gesetz­ge­be­ri­schen Vor­ga­ben gebun­den. Sie hat die vom Uni­ons­ge­setz­ge­ber fest­ge­leg­ten Emis­si­ons­min­de­rungs­zie­le umzu­set­zen und die jähr­li­chen Emis­si­ons­zu­wei­sun­gen nach den hier­für gel­ten­den Vor­schrif­ten zu bestim­men. Eine Befug­nis, die­se Zie­le eigen­stän­dig zu ändern oder durch wei­ter­ge­hen­de Kli­ma­schutz­zie­le zu erset­zen, steht ihr nicht zu. Andern­falls könn­te sie Ent­schei­dun­gen des Euro­päi­schen Par­la­ments und des Rates mit­tel­bar revi­die­ren. Dies wäre mit dem insti­tu­tio­nel­len Gleich­ge­wicht und dem Grund­satz der Rechts­si­cher­heit unvereinbar.

Auch die von den kla­gen­den Umwelt­or­ga­ni­sa­tio­nen her­an­ge­zo­ge­nen Bestim­mun­gen des Aar­hus-Über­ein­kom­mens ermög­li­chen es nach Auf­fas­sung des EuG nicht, die dem Durch­füh­rungs­be­schluss zugrun­de lie­gen­den EU-Gesetz­ge­bungs­ak­te auf die­sem Weg mit­tel­bar gericht­lich über­prü­fen zu las­sen. 

Bedeu­tung der Entscheidung

Das Urteil ent­hält zwar kei­ne inhalt­li­che Bestä­ti­gung, dass die EU-Kli­ma­zie­le den Anfor­de­run­gen des Pari­ser Kli­ma­über­ein­kom­mens genü­gen. Es ver­deut­licht aber die Gren­zen des gewähl­ten Rechts­schutz­we­ges: Die Euro­päi­sche Kom­mis­si­on bleibt auch im inter­nen Über­prü­fungs­ver­fah­ren an die vom Gesetz­ge­ber fest­ge­leg­ten EU-Kli­ma­zie­le gebun­den. Eine Ände­rung die­ser Vor­ga­ben lässt sich daher auf dem von den Klä­ge­rin­nen ein­ge­schla­ge­nen Weg nicht errei­chen. Das Urteil, gegen das ein auf Rechts­fra­gen beschränk­tes Rechts­mit­tel zum Euro­päi­schen Gerichts­hof ein­ge­legt wer­den kann, ist aller­dings noch nicht rechtskräftig.

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