Mit Urteil vom 2. September 2026 (T‑120/24) hat das Gericht der Europäischen Union (EuG) eine Klage der Umweltorganisationen Global Legal Action Network und Climate Action Network Europe gegen die Europäische Kommission abgewiesen. Die Entscheidung zeigt, dass sich die vom Unionsgesetzgeber festgelegten Klimaziele nicht ohne Weiteres dadurch gerichtlich überprüfen lassen, dass die zu ihrer Durchführung erlassenen Durchführungsakte angegriffen werden.
Hintergrund des Verfahrens
Ausgangspunkt war ein Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission, mit dem die jährlichen Treibhausgasemissionszuweisungen an die Mitgliedstaaten für die Jahre 2023 bis 2030 festgelegt wurden. Die klagenden Umweltorganisationen hielten die vom Unionsgesetzgeber festgelegten Emissionsminderungsziele, auf denen der Durchführungsbeschluss beruhte, insbesondere mit Blick auf das Pariser Klimaübereinkommen für unzureichend. Zudem beanstandeten sie methodische Mängel der vorausgegangenen Folgenabschätzung. Sie beantragten deshalb bei der Europäischen Kommission, den Durchführungsbeschluss nach der Aarhus-Verordnung intern zu überprüfen. Gegen die Ablehnung dieses Antrags durch die Europäische Kommission richtete sich ihre Klage.
Keine Änderung gesetzgeberischer Klimaziele durch die Kommission
Das EuG bestätigte die Entscheidung der Europäischen Kommission. Maßgeblich war, dass sich die Einwände der Klägerinnen inhaltlich gegen die vom Unionsgesetzgeber festgelegten Klimaziele und die ihnen zugrunde liegende Folgenabschätzung richteten. Eigenständige Mängel des Durchführungsbeschlusses zeigten sie dagegen nicht auf.
Nach Auffassung des Gerichts ist die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse an die gesetzgeberischen Vorgaben gebunden. Sie hat die vom Unionsgesetzgeber festgelegten Emissionsminderungsziele umzusetzen und die jährlichen Emissionszuweisungen nach den hierfür geltenden Vorschriften zu bestimmen. Eine Befugnis, diese Ziele eigenständig zu ändern oder durch weitergehende Klimaschutzziele zu ersetzen, steht ihr nicht zu. Andernfalls könnte sie Entscheidungen des Europäischen Parlaments und des Rates mittelbar revidieren. Dies wäre mit dem institutionellen Gleichgewicht und dem Grundsatz der Rechtssicherheit unvereinbar.
Auch die von den klagenden Umweltorganisationen herangezogenen Bestimmungen des Aarhus-Übereinkommens ermöglichen es nach Auffassung des EuG nicht, die dem Durchführungsbeschluss zugrunde liegenden EU-Gesetzgebungsakte auf diesem Weg mittelbar gerichtlich überprüfen zu lassen.
Bedeutung der Entscheidung
Das Urteil enthält zwar keine inhaltliche Bestätigung, dass die EU-Klimaziele den Anforderungen des Pariser Klimaübereinkommens genügen. Es verdeutlicht aber die Grenzen des gewählten Rechtsschutzweges: Die Europäische Kommission bleibt auch im internen Überprüfungsverfahren an die vom Gesetzgeber festgelegten EU-Klimaziele gebunden. Eine Änderung dieser Vorgaben lässt sich daher auf dem von den Klägerinnen eingeschlagenen Weg nicht erreichen. Das Urteil, gegen das ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel zum Europäischen Gerichtshof eingelegt werden kann, ist allerdings noch nicht rechtskräftig.
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