Fragen der zivilrechtlichen Haftung bei Boden- und Grundwasserkontaminationen – insbesondere im Zusammenhang mit PFAS – beschäftigen zunehmend auch die Gerichte. Zuletzt hatte etwa das Landgericht Baden-Baden (Az. 1 O 47/19) über die Klage eines lokalen Wasserversorgers gegen ein Entsorgungsunternehmen wegen Schäden zu entscheiden, die dem klagenden Wasserversorger dadurch entstanden sind, dass PFAS aus von dem beklagten Entsorgungsunternehmen hergestellten und auf landwirtschaftlichen Flächen aufgebrachten Papierabfall-Kompostgemischen in das Grundwasser gelangten und zu Beeinträchtigungen der Trinkwassergewinnung des klagenden Wasserversorgers geführt haben. Das Landgericht hat mit Urteil vom 13.04.2026 die Klage auf Schadensersatz dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Es hat ferner festgestellt, dass das beklagte Entsorgungsunternehmen dem klagenden Wasserversorger auch zum Ersatz etwaiger weiterer Schäden aus diesem Sachverhalt verpflichtet ist. Über die Höhe des Schadensersatzes wird in einem besonderen Betragsverfahren entschieden werden.
Sachverhalt
Das beklagte Entsorgungsunternehmen hatte in den Jahren 2006 bis 2008 Abfälle aus der Papierindustrie in Form von Papierfaserreststoffen angenommen, mit Kompost vermischt und in Abstimmung mit den jeweiligen Landwirten auf landwirtschaftlich genutzten Flächen im Raum Rastatt und Baden-Baden aufgebracht. Hierfür hatte es von den Papierunternehmen rund 1,5 Mio. Euro erhalten. Der klagende Wasserversorger stellte im Rahmen von Untersuchungen des in zwei seiner Brunnen geförderten Grundwassers erhöhte PFAS-Werte fest. Die betroffenen Brunnen konnten deshalb nicht mehr bzw. erst nach Installation einer Aufbereitungsanlage zur Trinkwasserversorgung genutzt werden.
Der Wasserversorger machte im Rahmen der Klage geltend, dass die Grundwasserverunreinigungen mit PFAS durch die Aufbringung des Papierabfall-Kompostgemischs durch das Entsorgungsunternehmen auf landwirtschaftliche Flächen verursacht worden seien. Die Papierabfälle aus Altpapier verarbeitenden Fabriken seien mit Vorläufersubstanzen von PFAS belastet gewesen, die im Boden in PFAS umgebaut worden seien. Er begehrte die Erstattung der durch die Grundwasserbelastung entstandenen Schäden über 6,4 Mio. Euro sowie die Feststellung der Haftung des Entsorgungsunternehmens für weitere zu erwartende Schäden aus diesem Sachverhalt.
Das beklagte Entsorgungsunternehmen bestritt eine Belastung der überwiegenden Mengen von Papierabfällen mit Vorläufersubstanzen von PFAS und eine Verantwortlichkeit für die Verunreinigung des Grundwassers. Es berief sich darauf, dass als Ursache für die Verunreinigung unter anderem die jahrzehntelange Aufbringung von Klärschlamm in Betracht komme.
Entscheidung
Das Gericht gelangte nach Beweisaufnahme zu der Überzeugung, dass die Verunreinigungen des Grundwassers in den Brunnen des Wasserversorgers durch das mit Vorläufersubstanzen von PFAS verunreinigte Papierabfall-Kompostgemisch verursacht worden seien, das das Entsorgungsunternehmen auf landwirtschaftliche Flächen im Anstromgebiet der Trinkwasserbrunnen aufgebracht habe. Die Vorläufersubstanzen seien im Boden in PFAS umgewandelt worden und durch Versickerung in das Grundwasser gelangt. Hierdurch seien dem klagenden Wasserversorger Schäden entstanden, für die das Entsorgungsunternehmen dem Grunde nach hafte.
Hierfür sprach nach Auffassung des Gerichts insbesondere, dass die im Grundwasser festgestellte Stoffzusammensetzung den Abbauprodukten von Vorläufersubstanzen von PFAS entsprochen habe, die in der Papierindustrie eingesetzt würden. Zudem seien Flächen, auf denen das Entsorgungsunternehmen das Gemisch aufgebracht habe, bei Untersuchungen in den Jahren 2014 bis 2022 regelmäßig belastet gewesen, während andere Flächen, auf denen das beklagte Entsorgungsunternehmen nichts aufgebracht habe, nicht oder nur gering belastet gewesen seien. Die Analyse einer im Jahr 2004 genommenen Probe von aufgeschlagenem Boden des Entsorgungsunternehmens habe zudem gezeigt, dass es in seinem Betrieb Vorläufersubstanzen von PFAS enthaltendes Material verwendet habe.
Das beklagte Entsorgungsunternehmen bestritt zwar, dass in den aufgebrachten Papierabfall-Kompostgemischen Vorläufersubstanzen von PFAS enthalten gewesen seien. Da es trotz mehrfacher Hinweise aber nach Auffassung des Gerichts nicht ausreichend zu Herkunft, Menge und Beschaffenheit der Papierfasern vorgetragen habe, sah das Gericht die Behauptungen des Wasserversorgers zu den auf den Feldern aufgebrachten Mengen von Papierabfällen und ihrer Herkunft vom Gericht als zugestanden an.
Da dem Vorstand und der Prokuristin bekannt gewesen sei, dass das Verbringen der Materialien auf die landwirtschaftlichen Felder düngemittelrechtlich nicht zulässig gewesen sei, hätten sie mindestens fahrlässig gehandelt. Das Gericht nahm deshalb eine deliktische Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB an.
Ferner nahm das Gericht auch eine verschuldensunabhängige Haftung des Entsorgungsunternehmens nach § 89 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes an. Der klagende Wasserversorger könne sich für die Verursachung der Grundwasserverunreinigung durch das beklagte Entsorgungsunternehmen auf eine Vermutungsregel aus dem Umwelthaftungsgesetz (§§ 6, 7 UmweltHG) berufen, die hier entsprechend anwendbar sei. Für die Vermutung sei zwar Voraussetzung, dass die Handlung zumindest geeignet sein muss, den entstandenen Schaden zu verursachen. Dies sei nach dem Sachverständigengutachten aber der Fall. Andere Umstände, wie das Ablassen von Flugbenzin oder das Ausbringen von kommunalem Klärschlamm seien nicht geeignet, die Belastung herbeizuführen.
Gegen das Urteil wurde Berufung eingelegt, die beim Oberlandesgericht Karlsruhe anhängig ist (Az. 8 U 44/26).
Weiterer Hintergrund
Schon im Jahr 2024 war die Klage einer Gemeinde aufgrund eines gleichgelagerten Sachverhalts dem Grunde nach in erster Instanz weitgehend erfolgreich (LG Baden-Baden, Urteil vom 25. Juli 2024, Az. 3 O 319/17); auch dieses Verfahren befindet sich derzeit in Berufung beim Oberlandesgericht Karlsruhe (Az. 17 U 126/24). Im Zusammenhang mit dem Komplex der PFAS-Belastungen im Landkreis Rastatt gibt es zudem Entscheidungen der Verwaltungsgerichte (VG Karlsruhe, Urteil v. 24.10.2017, Az. 6 K 791/16; VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 20.07.2021, Az. 10 S 1585/21). Auch der Bundesgerichtshof hat sich schon mit Bodenkontaminationen landwirtschaftlicher Flächen durch PFT (eine früher verwendete Bezeichnung für bestimmte PFAS) befasst (BGH, Urteil vom 21. 5. 2010, Az. V ZR 244/09). Weitere Entscheidungen und laufende Verfahren gibt es im Zusammenhang mit Grundwasser- oder Bodenverunreinigungen durch PFAS oder PFOS (eine andere Gruppe von Ewigkeitschemikalien) enthaltenden Löschschaum (u.a. BGH, Urteil v. 14.062.2018, Az. III ZR 54/17; LG Aachen, Urteil v. 05.07.2022, Az. 12 O 188/21; LG Ansbach, Urteil v. 04.08.2021, Az. 2 O 1134/20).
Bedeutung für die Praxis
Boden- und Grundwasserkontaminationen können zivilrechtliche, öffentlich-rechtliche und strafrechtliche Haftungsfolgen auslösen. Insbesondere Haftungsrisiken im Zusammenhang mit sog. Ewigkeitschemikalien wie PFAS werden zunehmend praxisrelevant. Die entsprechenden Sachverhalte sind sowohl technisch als auch rechtlich komplex. Zudem ergeben sich Herausforderungen aus dem Umstand, dass eine Belastung in der Regel erst viele Jahre nach dem schadensbegründenden Ereignis festgestellt wird. Aus zivilrechtlicher und zivilprozessualer Sicht sind dabei Kausalitätsfragen und diesbezügliche Vermutungsregeln, Besonderheiten der Darlegungs- und Beweislast sowie die Aufarbeitung der Sachverhalte und ihre Aufbereitung für das Gericht sowie der Umgang mit umfangreichen Sachverständigengutachten von besonderer Bedeutung.
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